Störerhaftung: Gesetzesvorschlag wirft neue Diskussion auf

Daniel Kurbjuhn
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Störerhaftung: Gesetzesvorschlag wirft neue Diskussion auf
Bild: Alan Levine | CC BY 2.0

Nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs entschloss sich die große Koalition endgültig die Störerhaftung per Gesetzesänderung abzuschaffen und den ursprünglichen Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes zu verbessern. Doch auch der neue Vorstoß sorgt wieder für Diskussionen.

Ein Satz soll alles besser machen

Die endgültige Abschaffung der Störerhaftung soll durch den neuen Absatz 3 im § 8 des Telemediengesetz erfolgen. Dieser besteht nur aus dem Satz: „Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“ Gemeint ist damit, dass auch Privatpersonen, die ihren WLAN-Zugang einem Dritten zur Verfügung stellen, nicht für dessen Taten haftbar gemacht werden können, die über den Anschluss durchgeführt werden. Damit greift die Privilegierung, die bislang eben nur für Provider, Hoster und ähnliche Dienstanbieter galt, nun auch für private Haushalte ebenso wie Betreiber von Restaurants, Hotels und anderen Geschäften.

Deutlich wird dies allerdings erst wirklich, wenn auch die Begründung zu der Gesetzesänderung gelesen wird. Hier macht der Gesetzgeber erst klar, dass damit die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht – eben die sogenannte Störerhaftung – gemeint ist und dass auch die Kosten für Abmahnung oder etwaige gerichtliche Kosten mit einbezogen sind.

Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z.B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Form lässt Raum für Auslegung

Kritik wird deshalb geübt, weil der neue Gesetzestext alleine nicht das ausdrückt, was die große Koalition erreichen will: Die Abschaffung der Störerhaftung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Richter, die bei Ihren Entscheidungen den Gesetzestext beachten müssen, nicht aber die Begründung. Letztere kann zwar im Wege der Auslegung heran gezogen werden, doch eine Pflicht besteht nicht. Damit bleibt zumindest eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.

Doch noch ist dieser Interpretationsspielraum nicht als Änderung in dem neu gefassten Gesetzestext eingeflossen. Die abschließende Beratung wird am Mittwoch erfolgen und Donnerstag soll dann die Abstimmung im Plenum stattfinden. Damit bleibt noch ein wenig Zeit, das Gesetz auszubessern. Allerdings hat die große Koalition mit dem Ziel, dass Gesetz noch vor der Sommerpause zu verabschieden, sich ein sehr enges Zeitfenster gesetzt.

Bekämpfung illegaler Inhalte wird EU-Sache

Ebenfalls im ersten Entwurf enthalten, war eine Änderung des § 10 Telemediengesetz, womit Provider haftbar gemacht werden sollten, deren hauptsächliches Geschäftsfeld die Verbreitung illegaler Inhalte ist. Diese Änderungen werden jedoch wieder mit der Begründung verworfen, dass dies eine europäische Aufgabe sei. Das grundsätzliche Ziel, diese Anbieter haftbar zu machen, bleibt jedoch erhalten.

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