Offenes WLAN: Gesetzentwurf ohne Verbesserung bei Störerhaftung

Daniel Kurbjuhn
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Offenes WLAN: Gesetzentwurf ohne Verbesserung bei Störerhaftung
Bild: Erin Pettigrew | CC BY 2.0

Bereits im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung sich zum Ziel gesetzt, die digitale Infrastruktur zu verbessern. Dazu gehört auch die Verfügbarkeit von öffentlichem WLAN, die aber bislang in der Praxis an der Störerhaftung scheiterte. Ein Gesetzentwurf soll die Haftung nun entschärfen und somit den Ausbau fördern.

Der Gesetzentwurf, der vom Bundeswirtschaftsministerium vorgestellt wurde, sieht für die Entschärfung der Störerhaftung einer Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vor. Gleichzeitig nutzt die Regierung die Gelegenheit und versucht Dienstanbieter aus dem Bereich Hosting und Cloud-Speicher aus der Haftungsentschärfung des TMGs heraus zu nehmen, deren Geschäftsmodell im wesentlichen auf der Verletzung geistigen Eigentums beruht.

Doch gerade im Bezug auf die Entschärfung der Störerhaftung stößt der Entwurf auf Kritik, denn den Befürwortern der offenen Netzwerke geht der Vorstoß an einigen Stellen nicht weit genug. Insbesondere gilt die reduzierte Störerhaftung nur für geschäftsmäßige Anbieter oder öffentliche Einrichtungen. Privatpersonen sollen ausdrücklich nicht von der Privilegierung erfasst werden und dies, obwohl in einigen Städten Initiativen wie die Freifunker bereits einen sehr großen Beitrag für den Ausbau der digitalen Infrastruktur geleistet haben.

Doch auch die eigentliche Entschärfung der Störerhaftung wird in Frage gestellt, denn im Kern fasst der Gesetzentwurf nur die allgemeine Rechtsprechung in der Gesetzesänderung zusammen. So wird die Reduzierung der Störerhaftung an die Bedingung gekoppelt, dass der Anbieter den Nutzer kennt und zudem den Zugang hinreichend verschlüsselt.

Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

§ 8 Absatz 4 TMG, Gesetzentwurf vom 11.03.15

Als eine Erleichterung lässt sich dies nicht wirklich bezeichnen, denn die Anbieter sind nun gezwungen, die Nutzer zu registrieren und sich von ihnen glaubhaft versichern zu lassen, dass sie keine Rechtsgutverletzungen begehen werden und letztlich das Netz auch hinreichend zu verschlüsseln. Dieser Schlüssel muss zudem regelmäßig geändert werden, damit er nicht verbreitet wird und von nicht registrierten Dritten genutzt werden kann.

Von dem geplanten Ziel der Bundesregierung bleibt nur wenig übrig, denn statt Erleichterung gibt es mehr Aufwand. Dabei sollte das eigentlich Ziel sein, dass der Verbraucher sich beispielsweise in ein Café setzen und ohne Aufwand in das WLAN einloggen kann – so wie es in anderen Ländern üblich ist.

Auch die Regelung für Hosting-Anbieter verfehlt das Ziel

Das zweite Ziel der Gesetzesänderung betrifft die Hoster und Cloud-Dienste, von denen einige wenige in der Vergangenheit immer wieder dadurch aufgefallen sind, dass sie die Verletzung von Urheberrechten begünstigt haben. Der Entwurf sieht vor, dass diejenigen Plattformen eben doch zur Verantwortung gezogen werden können, wenn ihr Geschäftsmodell vorwiegend auf der Verletzung des geistigen Eigentums beruht und diese so vor dem Schutz der Haftungsprivilegierung des TMGs aus zu schließen.

Um dies zu erreichen, greift die Bundesregierung in dem Gesetzesvorschlag auf einige unbestimmte Rechtsbegriffe zurück, wie beispielsweise der „gefahrgeneigte Dienst“. Dabei knüpft der Gesetzgeber diese „Gefahrneigung“ teilweise an den Handlungen der Nutzer oder an weiteren unbestimmten Definitionen. Die Folge ist, dass die gesetzliche Vermutung, nach der ein Dienstanbieter Kenntnis über die durch den Nutzer durchgeführte Rechtsgutverletzung hat, nicht klar bestimmt ist und zahlreiche Plattformen vor einer rechtlichen Unsicherheit stehen lässt.

Gleich zwei Ziele hat die Bundesregierung mit der Änderung des Telemediengesetzes verfolgt und beide verfehlt. Es bleibt zu hoffen, dass in den Ausschüssen der Gesetzentwurf maßgeblich überarbeitet wird, damit der Ausbau offener Netzwerke wirklich vorangetrieben werden kann.