Hallo,
nein, die müssen nicht liefern. Bei dem Angebot des Händlers auf seiner Homepage handelt es sich genau wie bei einer Werbeanzeige oder Anpreisungen in einem Werbeblättchen lediglich um eine so genannte unverbindliche "invitatio ad offerendum", d.h. nicht um ein verbindliches Vertragsangebot, sondern lediglich um eine Aufforderung/Einladung an den Kunden, seinerseits ein verbindliches Vertragsangebot abzugeben.
Folglich gibt der Kunde mit seiner Bestellung erst das Vertragsangebot ab, welches dann später durch den Händler angenommen wird - wobei sich viele Shops in ihren AGBs vorbehalten, dass der Vertragsschluss dann erst mit der Lieferung der bestellten Ware zustande kommt. Im Regelfall stellt also die Bestellung des Kunden das Vertragsangebot dar, das dann durch den Händler mit Lieferung der Ware angenommen wird.
Allerdings kann gegenüber dem Angebot des Kunden der Preis nicht einfach verändert werden, d.h. wenn du den Monitor zum Preis von 489 Euro bestellst, er tatsächlich dann aber z.B. nur für 789 Euro geliefert werden kann, stellt dies keine Annahme deines Vertragsangebotes, sondern schon wieder ein neues Angebot des Händlers dar, das du nicht zwingend annehmen musst, sondern natürlich auch ablehnen kannst. Dein Vertragsangebot kann also nur so angenommen werden wie es ist, sozusagen mit einem einfach ja.
Schließlich kommt natürlich noch hinzu, dass es sich eventuell um einen so genannten Erklärungsirrtum handelt, d.h. wenn sich der Händler verschreibt, hat er sowieso die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten...
Also, leider kannst du ihn nicht "zwingen", zu diesem Preis zu liefern.