3 Maliger Defekt - Rücktritt vom Kaufvertrag

XMeaningx

Lieutenant
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Abend
Ich hab ein Smartphone der Firma Asus welches nun zum 3. mal defekt ist.
Nach deutschem Recht kann nicht doch nun vom Kaufvertrag zurückretten oder?
Wenn ja wie sieht das aus müssen sie mir eine Ersatzleistung bringen oder der Händler mir
mein Geld zurückzahlen, wenn ja dann den Damaligen Betrag oder den heutigen Neupreis oder wie viel sonst ????

Danke schon mal
 
Zuletzt bearbeitet:
passt, ist bei nem kumpel auch der fall allerdings mit nem notebook, kommt sporadisch ein bluescreen, teil zurückgegeben, kommt zurück "teile wurden getausch und funktionstest gemacht" dann daheim beim anmelden- wieder bluescreen, jetzt ist er nochmal beim reparieren... danach sehen wir mal weiter;

ich gehe davon aus, dass man dir das geld nicht auszahlen wird, sondern einen gutschein oder ein anderes ersatzgerät anbieten wird.

(hoffe mal das BobbyBest recht hat ;))
 
Man kann von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn man den Gegenstand dreimal in Reparatur hatte. Der Vertrag ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig. Paragraph 323.
 
Hab grade mal nachgelesen..weil das für mich als verkäufer auch gut zu wissen ist..

Seit April diesen jahres muss sich ein Kunde nicht mehr mit einem Zeitwert abfinden.
Es wird der volle Kaufpreis zurückerstattet.

Wusste ich noch gar nicht.
 
So, nach BGB §§ 437 I Nr 2., 440 I Alt. 2, 440 II, 323 I Alt. 2. hast du nach 2 fehlgeschlagenen Erstattungsversuchen vom Händler das Recht von Kaufvertrag zurück zu treten und dich sogar für Portokosten entschädigen zu lassen.
 
der damalige..
Der heutige is ja dann schwer feststellbar, wenn es das Gerät zum Beispiel nicht mehr gibt..
 
Centurio81 schrieb:
Hab grade mal nachgelesen..weil das für mich als verkäufer auch gut zu wissen ist..

Seit April diesen jahres muss sich ein Kunde nicht mehr mit einem Zeitwert abfinden.
Es wird der volle Kaufpreis zurückerstattet.

Wusste ich noch gar nicht.

Richtig!

Am 17.04.2008 gabs dazu ein Urteil des EuGH. AZ: C-404/06

MFG
 
Laut dem von dir zitierten Urteil kann der Verkäufer im Falle des Rüktrittes sehr wohl einen Ersatz für die Nutzung des geleisteten Gegenstands verlangen. Aber eben auch nur im Fall des Rücktritts. Knackpunkt des Urteils ist, dass der Käufer für keine durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten verantwortlich gemacht werden kann. Das sagt jedem Normalen Menschen sein gesunder Menschenverstand, die Juristen brauchens eben vom EuGH ;)
 
@Fidel

Das Urteil habe ich anders verstanden.
Da das Produkt nicht über die ihm zugesicherten Eigenschaften verfügt, kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Schlägt dies fehl (2 maliger Reparaturversuch, Nachbesserung nicht möglich etc.) hat der Kunde laut EuGh nun Anspruch auf Austausch bzw. Rücktritt (früher Wandlung) ohne den Abzug einer Nutzungspauschale.

http://www.vzbv.de/go/presse/997/index.html?ref_presseinfo=true

MFG
 
Vielleicht habe ich da etwas fehlinterpretiert. Ich habe im Juris leider nur den Orientierungssatz und eine Handvoll Aufsätze aus NJW und co. dazu gefunden. Werde mich morgen noch mal genauer damit auseinander setzen und schauen, ob ich was übersehen habe. Kann sein, dass sich die von mir aufgegriffene Passage nur auf den Rücktritt vor den Nachbesserungsversuchen bezieht.

Mann, ich sehe es schon kommen - zu Weihnachten gibt es keine Geschenke, sondern Gesetze -,-
 
@Fidel

Bin mir da auch nicht so sicher. Mein ungeliebtes NB liegt jetzt nach zwei Reparaturversuchen beim Händler, da es schon wieder den Geist aufgegeben hat. Hab jetzt den Rücktritt vom Kaufvertrag beantragt und schau mal, wie er reagiert.
Ein Freund (Anwalt) war auch der Meinung, dass die Nutzungskostenpauschale nicht mehr abgezogen werden dürfe, dies aber noch immer von vielen Händlern versucht wird.

Mal gucken.

MFG

edit:

Irgendwie scheinen sich die Fachleute hier nicht ganz einig zu sein. Während auf einer Seite davon ausgegangen wird, dass der Abzug einer Nutzungskostenpauschale nur im Falle der Nachbesserung unzulässig ist, ist die andere Seite der Meinung, dass dieser Abzug generell unzulässig ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber es muss schon derselbe Defekt sein, bei 2 verschiedenen Fehlern/Nachbesserungen zieht das ja nicht, oder? *Rechtsvorlesungen schon lange her sind*
 
@wintermute

Jupp, es muss jeweils der gleiche Fehler vorliegen.

MFG
 
@XMeaningx

Entspricht die Dir angebotene Vergütung dem Neupreis?

MFG
 
Jup die Hersteller sind da sehr kooperativ (wie man das auch schreibt ka xD)

Hatte maln problem mit meinem lcd tv 3 ma repariert aba immer noch ging er net... weil immer das selbe kaputt war! bekamm dann ohne umwege das geld zurück auf mein konto überwießen!
 
So, es gibt Neuigkeiten in Bezug auf den rechtlichen Hintergrund.

Gestern, am 26.11.2008 gab es eine Vorabentscheidung vom BGH in der der Beschluss des EuGH vom 17.04.2008 übernommen wurde.

http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1813

Damit ist der Abzug einer Nutzungskostenpauschale bei Umtausch nicht zulässig.
Laut Aussage meines Anwaltes, lässt sich auch bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag mit diesem Beschluss argumentieren, da der obige Wertersatz bei Umtausch, als auch bei Rücktritt gewährleistet sein muss.

Hier noch das AZ: BGH, Urteil vom 26.11.2008 – Az. VIII ZR 200/05

MFG
 
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