3G - Am Arbeitsplatz - Negativer Testnachweis soll abgelegt werden?

Binalog schrieb:
Ich meine der AG hat gute Gründe die Nachweise mittelfristig aufzubewahren. Er kann damit sein gesetzeskonformes Verhalten nachweisen und hat bessere Möglichkeiten Betrüger abzuschrecken oder zu überführen. Es wird damit "Druck aufgebaut", also genau der Zweck erfüllt, der dem Gesetzgeber vorschwebte, oder nicht?
Wie geschrieben, sind "überwachte" Selbsttests vor der Arbeit gültig.

Dh. für diese existiert eh keine externe Dokumentation/Nachweis die Betrug reduziert.

Beim Testzentrum kannst du dich vielleicht mit falschem Namen anmelden und hoffen, das die den Pass nicht kontrollieren. Ansonsten hält sich deine Betrugsmöglichkeit arg in Grenzen.

Aus genau diesem Grund, hat die Ablage keinerlei Mehrwert um vorsätzlichen! Betrug zu verhindern oder zu erschweren.

Es wird also indirekt an die Ehrlichkeit appelliert, was ja nichts negatives ist. Und in der aktuellen Situation auch der einzige Weg um schnell den Großteil abzudecken.
 
Eigentlich sollte reichen, dass das Kriterium 3G am jeweiligen Tag erfüllt wurde.
Also ein Haken und gut ist.

Ob geimpft, genesen oder getestet spielt im Grunde keine Rolle.

Ich persönlich hätte ein Problem damit, wenn mehr gespeichert werden würde - weil es unnötig ist.
 
Haenger schrieb:
Ich persönlich hätte ein Problem damit, wenn mehr gespeichert werden würde - weil es unnötig ist.
Dann aber schnell in den Wald und die Buschtrommeln nutzen, denn wer seit mindestens 2007 im Netz unterwegs ist, sollte das was jetzt gerade gemacht wird, ein müdes Lächeln übrig haben
 
Eine Strafe hat der Arbeitgeber nicht zu erwarten, wenn er keinen Nachweis von dir behält sondern nur deinen Nachweis bestätigt.

Als Arbeitnehmer hast du aber einen Nachweis bei dir zu führen, nach §28b IfSG.
Wenn du nicht gerade im Krankenhaus oder der Pflege (Abs. 2) tätig bist gilt...
Abs. 1:"Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten [...], wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen [...] sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis [...] zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben."
Abs. 3: "Alle Arbeitgeber [...] sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen [...] durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren."

Dahingehend bußgeldbewehrt nach § 73 ist nur folgendes:
11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitsstätte betritt,
11c. entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Einrichtung oder ein Unternehmen betritt,
11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwacht

Letztlich gibt es meines Erachtens keine gesetzliche Pflicht, den Testnachweis abzulegen sondern lediglich das "Abhaken" des jeweiligen Namen und des täglichen Status per Haken.
Ob du das hinterlegst müsste deine Entscheidung sein, wobei ich persönlich da kein Problem sehen würde.
Ich würde mich aber fragen, ob §5 Abs. 1 Punkt c beachtet wird.
"Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)"
Denn mehr als Name und Status ja/nein sollte nicht erforderlich sein.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Andy8891
Persönlich macht eine Ablage der Testnachweise nur Sinn, so kann der Arbeitgeber auch die Einhaltung der 3G Regeln nachweisen. Eine "Kreuzchen-Liste" ist ja geduldig.

Ansonsten haben wir bei uns den Impfstatus nachgewiesen per Export des Zertifikats aus der App heraus. Bis auf weiteres gilt bei uns auch wieder die HomeOffice Pflicht. Der Nachweis des Impstatus dient dafür, dass wenn man doch mal ins Büro muss, dass dann die Zugangskarte auch freigeschaltet ist.

Ich finde es persönlich ein bisschen befremdlich, dass mit Datenschutz argumentiert wird. Jeder Friseur darf den Impstatus abfragen, aber der Arbeitgeber nicht? Am Ende herscht doch da ein berechtigtes Interesse, da diverse Regelungen im Büro/Kantine sich ja danach richten, wie viele Arbeitnehmer geimpft/ungeimpft sind.
 
Andy8891 schrieb:
Aus genau diesem Grund, hat die Ablage keinerlei Mehrwert
Doch, zum Beispiel zur Nachweisbarkeit, dass er die MA kontrolliert und das ganze korrekt eingetragen, geprüft und umgesetzt hat. Und da kommt Art. 6, Abs. 1f zum tragen.

Also ja es ist auf jeden Fall legitim zu argumentieren, dass es erlaubt ist. Da der Punkt generell eine Abwägung ist, könnte letztlich, wenn das jemand anders sieht, nur eine richterliche Entscheidung bewerten, was in einem konkreten Fall höher zu bewerten ist: Das Interesse des AG in diesem Fall oder die der MA.

Wobei ich nicht wüsste, was dagegen spricht, diese Daten eben aufgrund der Nachweisbarkeit eine Zeitlang zu speichern. Jahrelang speichern fällt hier ganz sicher flach, aber speichern für 6 Wochen oder bis zum Ende der aktuellen Vorgaben ließe sich in meinen Augen begründen und für diese Zeit, sehe ich auch nicht das Interesse der MA gefährdet, da sie die Ergebnisse sowohl dem AG als auch sonst regelmäßig öffentlich machen müssen und im Falle eines positiven Ergebnisses würde dies ebenso öffentlich werden und das ganz unabhängig von den gespeicherten Tests.
 
Erkekjetter schrieb:
Doch, zum Beispiel zur Nachweisbarkeit, dass er die MA kontrolliert und das ganze korrekt eingetragen, geprüft und umgesetzt hat. Und da kommt Art. 6, Abs. 1f zum tragen.
Wenn die Gesundheitsämter nur die Liste und Stichprobenartig die Nachweise am Kontrolltag kontrollieren, kann kein berechtigetes Interesse angeführt werden.

Du verarbeitest Daten zu einem Zweck der nie Eintritt.

Zu beachten gilt zusätzlich, das die Daten Gesundheitsdaten und damit "besondere Kategorien personenbezogener Daten" sind, für die nochmal strengere Regeln gelten.

Erkekjetter schrieb:
Wobei ich nicht wüsste, was dagegen spricht, diese Daten eben aufgrund der Nachweisbarkeit eine Zeitlang zu speichern.
Weil vergangene Nachweise weder kontrolliert noch gefordert werden?

Oder hat jemand aus der Praxis andere Erfahrungswerte? Also wurden bei einer Kontrolle die Nachweise für vergangene Tage/Wochen gefordert?
 
@DuckDuckStop hatte den Inhalt aus deinem Link doch schon in seinem ersten Post gebracht. und da stand:

"in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit dürfen vom Arbeitgeber nun gespeichert und verarbeitet werden."

also ja, somit auch abgelegt.

Ich frage mich die ganze Zeit welches Problem Du mit diesem Vorgehen Deines AG haben könntest....
 
Blende Up schrieb:
Ich frage mich die ganze Zeit welches Problem Du mit diesem Vorgehen Deines AG haben könntest....
Im digitalen Zeitalter Papier sinnlos für den Müll zu produzieren für einen Zweck der nicht gefordert wird?
 
Andy8891 schrieb:
Weil vergangene Nachweise weder kontrolliert noch gefordert werden?

Oder hat jemand aus der Praxis andere Erfahrungswerte? Also wurden bei einer Kontrolle die Nachweise für vergangene Tage/Wochen gefordert?

Wenn kontrolliert wird, dann wird m.E. auch eine Rückschau vorgenommen. Also bspw. ob der Arbeitgeber die Vorgaben auch für die letzten 14 Tage oder 1 Monat eingehalten hat.

Alternativ kannst du dich ja immer noch impfen lassen und dann dein Impfstatus beim Arbeitgeber hinterlegen lassen ... dann hast du erst einmal Ruhe.
 
_killy_ schrieb:
Wenn kontrolliert wird, dann wird m.E. auch eine Rückschau vorgenommen. Also bspw. ob der Arbeitgeber die Vorgaben auch für die letzten 14 Tage oder 1 Monat eingehalten hat.
Wurden die Nachweise! aus der Vergangenheit gefordert?

Bitte kein Raten, sodern Erfahrungen aus der Praxis.

Ich bin ein wenig überrascht, das hier viel Konjunktiv ist.
 
Herrliches Deutschland, was haben wir nur für Probleme :rolleyes: Die Einen stellen einen ach so schönen Datenschutz über alles und vergessen, dass sie schon gläserner als sonst sind... Egal

Bist du AN oder AG? Wie willst du Infos aus der Praxis, wenn die Umsetzung erst vor einer Woche begonnen hat?! Das ist leider der normale Alltag eines Unternehmens; neue Gesetze, Richtlinien oder sonst was kommt und teilweise sind die nicht eindeutig in der Umsetzung festgelegt. Dann kommen noch nichts ahnende Mitarbeiter in den Behörden dazu was dazu führt, dass man sich ggfs in einer Grauzone bewegt. Aussage: die Prüfung wird einem das dann schon sagen ob es richtig oder falsch war.

Ich gehe fest davon aus, dass die sich die zurückliegenden Tests ansehen werden. Ablegen muss man nichts aber nachweisen, dass man getestet hat. Das muss Dokumentiert und nach 6 Monaten vernichtet werden. Den Nachweis des Tests muss der AN auf Verlangen vorzeigen können.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: knoxxi
Andy8891 schrieb:
Du verarbeitest Daten zu einem Zweck der nie Eintritt.
Und das weißt du woher? Und ob diese Daten hier konkret unter Gesundheitsdaten fallen, würde ich so auch nicht sehen. Vor allem, weil ich sie sowieso überall vorzeigen muss, wenn ich irgendwo rein möchte. Da ist hier eher ein Sonderfall und nicht die üblichen Gesundheitsdaten, die einer besonderen Sorgfalt unterliegen...

Andy8891 schrieb:
Weil vergangene Nachweise weder kontrolliert noch gefordert werden?
Woher hast du so konkret die Info, dass das nicht gemacht wird/werden darf? Mir wäre das nicht bekannt und wäre auch irgendwie widersinnig. Wenn das Amt vorbeikommt und nur diesen Tag kontrolliert, dann ist der Test halt grade noch nicht da... Ist ja nicht so, dass die Tests zwingend morgens zu Arbeitsbeginn vorliegen müssen.

Solange nicht explizit in der Verordnung steht, dass man die Daten NICHT speichern muss, weil nur tagaktuell kontrolliert wird, würde ich sehr wohl ein konkretes Interesse des AG sehen, die Tests zu speichern...

Andy8891 schrieb:
Im digitalen Zeitalter Papier sinnlos für den Müll zu produzieren für einen Zweck der nicht gefordert wird?
Dann schlage bei euch vor, dass zu scannen und digital abzulegen...

Andy8891 schrieb:
Wurden die Nachweise! aus der Vergangenheit gefordert?
Das spielt doch gar keine Rolle! Es steht entweder explizit in der Verordnung und wenn es dort nicht steht, dann kann ein Kontrolleur grundsätzlich auch zurückliegend prüfen. Was interessiert da die "Praxis"? In der Praxis sehe ich regelmäßig Fahrzeugführer mit Handy in der Hand, ergo ists nicht verboten?

Vor allem: Welche Praxis? Die Verordnung gilt seit wann? Vermutlich wurden in ganz DE noch keine wirklichen Kontrollen dahingehend vorgenommen...

Die Rechtslage ist eindeutig: LAut Art. 6, Abs. 1f DSGVO darf der Ag solche Daten speichern, übrigens auch Gesundheitsdaten, da wirds nur schwerer, ein so gewichtiges Interesse zu haben als AG, dass es überwiegt. Welches Interesse dann überwiegt, das entscheidest nicht ich, nicht du und auch keine DSGVO, die ist nämlich dahingehend absichtlich offen. Entscheiden tut das ausschließlich ein Rechtsspruch bezogen auf einen konkreten Fall. Sprich Klärung durch Klage.
 
Zuletzt bearbeitet:
Andy8891 schrieb:
Wurden die Nachweise! aus der Vergangenheit gefordert?

Bitte kein Raten, sodern Erfahrungen aus der Praxis.

Ich bin ein wenig überrascht, das hier viel Konjunktiv ist.


Für diese Regelung gab es noch keine Kontrolle. Bei allen anderen Kontrollen von staatlicher Seite - egal bei was für einer Regelung - wurden auch immer in die Vergangenheit geschaut. Wenn die Prüfer ein mal da sind, dann lassen sie sich auch immer eine entsprechende Rückschau geben!
 
Erkekjetter schrieb:
Und das weißt du woher?
Da der aktuelle! Konsens eben die Liste mit Kreuzen ist.
Wäre es die Liste mit Nachweisen, gäbe es entsprechend viele Meldungen bezüglich der Umsetzung in dieser Form.

Erkekjetter schrieb:
Und ob diese Daten hier konkret unter Gesundheitsdaten fallen, würde ich so auch nicht sehen. Vor allem, weil ich sie sowieso überall vorzeigen muss, wenn ich irgendwo rein möchte. Da ist hier eher ein Sonderfall und nicht die üblichen Gesundheitsdaten, die einer besonderen Sorgfalt unterliegen...
Beim Datenschutz geht es um Verarbeitung. Vorzeigen ist keine Verarbeitung.

Ein Kreuzchen setzen bei kontrolliert, werden keine Gesundheitsdaten verarbeitet, da nicht bekannt ist, ob das Kreuz zum Genesenen/Getesteten/Geimpften gehört.

Erkekjetter schrieb:
Woher hast du so konkret die Info, dass das nicht gemacht wird/werden darf? Mir wäre das nicht bekannt und wäre auch irgendwie widersinnig.
Es ist umgekehrt. Mir ist nicht bekannt, wo die Nachweise für die Vergangenheit explizit gefordert wurden.

Wäre dies der Fall, gäbe es entsprechende Meldungen. Ich habe dazu keine gefunden, du?

Erkekjetter schrieb:
Wenn das Amt vorbeikommt und nur diesen Tag kontrolliert, dann ist der Test halt grade noch nicht da... Ist ja nicht so, dass die Tests zwingend morgens zu Arbeitsbeginn vorliegen müssen.
Doch es ist so, das der Test VOR Beginn der Arbeit vorliegen muss, oder VOR der Arbeit gemacht werden muss, (zählt nicht als Arbeitszeit)

@_killy_
Für diese Regelung gab es noch keine Kontrolle.

Dann hat es sich für diesen Fall erledigt. Sobald du Erfahrungswerte für diesen Fall hast, bitte her damit.

@Erkekjetter
Das spielt doch gar keine Rolle! Es steht entweder explizit in der Verordnung und wenn es dort nicht steht, dann kann ein Kontrolleur grundsätzlich auch zurückliegend prüfen. Was interessiert da die "Praxis"? In der Praxis sehe ich regelmäßig Fahrzeugführer mit Handy in der Hand, ergo ists nicht verboten?
Jetzt hast du es doch selbst geschrieben. Wenn Kontrolleur, der die Umsetzung eines Gesetzes kontrolliert, kann nicht etwas fordern, was das Gesetz nicht vorschreibt.

Wenn ein Gesetz beim Fahrrad kein Nummernschild vorschreibt, dann kann ein Kontrolleur sich nicht hinstellen und das Nummernschild fordern oder?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Andy8891 schrieb:
Da der aktuelle! Konsens eben die Liste mit Kreuzen ist.
Lol, welcher Konsens? Die meisten hier widersprechen dir...
Andy8891 schrieb:
Beim Datenschutz geht es um Verarbeitung. Vorzeigen ist keine Verarbeitung.
Hab ich auch nicht behauptet. Nur geht es bei Gesundheitsdaten darum, dass sie nicht öffentlich bekannt sind. Wenn ich sie überall vorzeige, dann widerspricht dem das ohnehin. Es ging dabei nicht mal im Ansatz ums verarbeiten...
Andy8891 schrieb:
Wäre dies der Fall, gäbe es entsprechende Meldungen. Ich habe dazu keine gefunden, du?
Aha und das ist der Beweis, dass man es nicht darf? Steht in der DSGVO nur leider anders. Sobald ein AG sagt, ich brauche es, dann darf er zunächst. Siehst du das anders, kannst du es ja richterlich klären lassen, welches Interesse hierbei überwiegt.
Andy8891 schrieb:
Doch es ist so, das der Test VOR Beginn der Arbeit vorliegen muss, oder VOR der Arbeit gemacht werden muss, (zählt nicht als Arbeitszeit)
Das ist so eben nicht korrekt. Man muss einen gültigen Test haben und der kann auch vom Tag zuvor sein (24h und so...). Wäre auch leicht bescheuert für Menschen, die in Schicht arbeiten oder Morgens um 6/7 Uhr anfangen, wenn die Testzentren noch zu sind... und genau deshalb werden bei Kontrollen mindestens mal die Tests vom Vortag eine Rolle spielen...

Im Bmas steht im weiteren auch das: "
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren."
Habe das entsprechende mal fett markiert. Ein Kreuzchen auf ner Liste erfüllt eine Dokumentation wohl kaum nachhaltig...
 
Andy8891 schrieb:
Wurden die Nachweise! aus der Vergangenheit gefordert?
Wir sitzen hier in Köln Marienburg und hatten nun schon 2 mal das Ordnungsamt im Haus. Es wurde sich die Aufzeichnungen der letzten Tage angesehen und auch 2 dinge moniert. Aber im Großen und Ganzen war man zufrieden.
 
Erkekjetter schrieb:
Lol, welcher Konsens? Die meisten hier widersprechen dir...
Der Konsens der Berichterstattung und nicht die hier geteilten Meinungen, die nichtmal durch eine erlebte Praxis bestätigt wurden, daher lediglich Vermutungen sind.

Erkekjetter schrieb:
Es ging dabei nicht mal im Ansatz ums verarbeiten...
Oh mann... Dokumentieren IST verarbeiten .....

Erkekjetter schrieb:
Aha und das ist der Beweis, dass man es nicht darf? Steht in der DSGVO nur leider anders. Sobald ein AG sagt, ich brauche es, dann darf er zunächst. Siehst du das anders, kannst du es ja richterlich klären lassen, welches Interesse hierbei überwiegt.
Es geht hier um Erfahrungen aus der Praxis. Keine Mutmaßungen.

Das der Impf-/Genesenennachweis abegelegt wird, ist logisch, da dieser nicht rückwirkend erstellt werden kann, dh. wenn ich diesen einmal vorlege, dann ist 100% sicher das dieser vorhanden war.

Da der Test nur 24h oder 48h gültig ist, funktioniert es hier nicht so einfach.

Erkekjetter schrieb:
Das ist so eben nicht korrekt. Man muss einen gültigen Test haben und der kann auch vom Tag zuvor sein (24h und so...).
EIn Tag davor (innerhalb von 24h) ist immernoch VOR der Arbeit ....

Erkekjetter schrieb:
Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren."
Ja die Kontrolle wird durch das setzen eines Kreuzchens beim entsprechenden Mitarbeiter dokumentiert.

Bei der Stichtpunktprüfung kann die korrekte Dokumentation überprüft werden. Daher auch mein Vergleich mit dem Schwarzfahren.

Erkekjetter schrieb:
Ein Kreuzchen auf ner Liste erfüllt eine Dokumentation wohl kaum nachhaltig...
Der Test gilt nur 24h. Von nachhaltig kann da keine Rede sein. Du musst diesen jeden Tag neu kontrollieren und kannst eben nicht sagen: Aber vor zwei Wochen hatte ich den Nachweis, nur heute habe ich es vergessen.

@knoxxi

Hattet Ihr die negativen Testergebnisse abgelegt? Und was wurde moniert?
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: VoAlgdH
Zurück
Oben