t0aster schrieb:
Wenn ich "Test" schrieb meinte ich den Wisch Papier den man erhält, das Testergebnis und nicht wortwörtlich den Test, den ich noch nie erhalten habe in einem Testzentrum.
t0aster schrieb:
Für AG bedeutet dies, mMn. das Aufbewahren der Checkliste, für AN der entsprechende 3G Nachweis.
Sehe ich anders. Der AG hat die Verpflichtung zur Dokumentation, Kontrolle etc. Der An hat lediglich die Vorgabe, einen gültigen Test mit sich zu führen. Gültig ist dieser 24h Stunden, danach nicht mehr und somit kann er ihn entsorgen. Für ihn ist nirgends eine Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben außer das "gültig". Ebenso ist er zu keiner Dokumentation verpflicht, dazu ist lediglich der AG verpflichtet. Ich schmeiße als AN also völlig zu Recht das Ergebnis nach 24h Stunden weg. Daher ist ein Kopie beim AG nicht nur sinnvoll sondern quasi nötig.
t0aster schrieb:
Was wiederum die Erhebung an sich obsolet macht bzw konträr zu anderen Passagen in dieser Verordnung ist.
Nein es ist nicht konträr, es steht so explizit in der Verordnung. Ich zitiere Wort wörtlich:"Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen."
Lediglich die maximal Frist ist vorgegeben, nirgends steht etwas von müssen, nirgends eine minimale Frist. Da aber eben auch kein Verbot exitiert, die Daten zu speichern, muss jeder AG selber entsprechend seiner Dokumentations- und Sorgfaltspflicht eine Speicherdauer festlegen, die maximal 6 Monate betragen darf. Ich kann also als AG auch gar nicht speichern, auf die Gefahr hin, dass ich dann meiner Dokumentationspflicht nicht hinreichend nachkomme.
t0aster schrieb:
Anscheinend sollen auf dieser Checkliste wohl nicht nur Namen sondern auch das Vorhandensein eines 3G - Nachwseises und ein Testergebnis aufgeführt werden
Hier beziehe ich mich auf den Eingangspost bzw. den Verlauf, wo auf dieser Liste wohl nur abgehakt wird, ob ein test vorliegt für den Tage ohne Hinweis ob negativ oder positiv. Dazu auch Punkt 1.1.13 in der Verordnung in Bezug auf die Zugangskontrolle. Dafür reicht ein solche Liste aus, wo einzig ein Haken gesetzt wird, dass der Nachweis da ist. Die Nachweispflicht ist damit noch nicht zwingend erfüllt!
Wir können das ganze dann auch mal abkürzen und und einfach mal (was der TE schon seit geraumer Zeit hätte tun können) unter Punkt 1.1.15 der Verordnung nachlesen:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Frage...89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3
Ich zitiere:"§ 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren."
und weiter:
"Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke zur Nachweiskontrolle erforderlich ist."
Ergo ist es eben durchaus erlaubt, wobei auch hier offen bleibt, wie sich die Erfoderlichkeit konkret begründet. Das müsste der Ag im Fall der Fälle begründet darlegen können. Pauschal zu sagen, dass es nicht erlaubt sei, ist falsch.