3G - Am Arbeitsplatz - Negativer Testnachweis soll abgelegt werden?

MichaW schrieb:
Ich kann kurz zu meiner Praxis was sagen:
Morgen darf ich nicht ins Büro.
Begründung (die ich für völlig abwegig halte):
Meine Vorgesetzte hat morgen einen Arzttermin und ich darf vorher nicht ins Gebäude, weil sie meinen Impfstatus (wäre mein erster Präsenztag nach anderer Krankheit und Einführung von 3G) nicht kontrollieren kann.
Das halte ich ebenfalls für sehr abwegig, da der Impfstatus nicht rückwirkend verändert werden kann.

Wenn du die Möglichkeit zum Homeoffice hast ist das natürlich gut.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, das dir, wenn Homeoffice nicht möglich wäre, dann z.B. - Stunden oder Gehaltskürzung drohen würde.

MichaW schrieb:
Grundsätzlich ist es übrigens so, dass tatsächlich nirgendwo steht, dass die Kontrolle morgens stattfinden muss.
Es steht halt "Vor Arbeitsantritt", kann je nach Schicht natürlich auch Abends oder Nachts sein.
 
MichaW schrieb:
dass tatsächlich nirgendwo steht, dass die Kontrolle morgens stattfinden muss.

Andy8891 schrieb:
Der Arbeitgeber darf nur noch Arbeitnehmer das Betriebsgelände betreten lassen, die geimpft, genesen oder getestet sind

wenn du zur Spätschicht um 16 Uhr gehst, dann musst du 3G natürlich nicht morgens nachweisen.
Ergänzung ()

Andy8891 schrieb:
das dir, wenn Homeoffice nicht möglich wäre, dann z.B. - Stunden oder Gehaltskürzung drohen würde.
weshalb? er hat es nicht zu verantworten.
 
Andy8891 schrieb:
Kann gefordert werden, das der negative Testnachweis, dieser wird an einer Teststation gemacht und mittels E-Mail mitgeteilt, zur Dokumentation ausgedruckt und abgelegt werden soll
Um nochmal auf deine Eingangsfrage zurück zu kommen, wobei ich kein RA, Datenschützer, Richter oder dergleichen bin...

Der AG muss seiner Kontrollpflicht nachkommen. Entweder er selbst oder über Delegierte. Das Risiko bleibt bei ihm. In einer Liste reicht es, dass er bestätigt, dass bei den Ungeimpften mittels eines zugelassenen Tests die Kontrolle erbracht wurde. Ein auszustellender Nachweis ist dem AN auszuhändigen, damit er einen Nachweis im Falle einer Kontrolle hat.

Wenn du jetzt eine rechtlich fundierte Antwort haben möchtest, ob es zulässig ist oder nicht, wenn der AG eine Kopie davon abheftet, ist hier nicht erlaubt.
Auch Berichte aus der Praxis sind da nur ein Indiz, denn letztlich kann der AG gegen irgendwelche Bescheide vorgehen und die Urteile wird und kann noch keiner hier haben.
 
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Thorle schrieb:
Auch Berichte aus der Praxis sind da nur ein Indiz, denn letztlich kann der AG gegen irgendwelche Bescheide vorgehen und die Urteile wird und kann noch keiner hier haben.
Wenn 10 kontrollierte Betriebe sagen, das eine Liste mit Kreuzen, in der die Kontrolle "dokumentiert" ist, nicht beanstandet wurde, braucht man doch keine Fälle konstruieren, bei denen man sich irgendwas aus den Fingern saugt.

So funktioniert ja auch der Grundsatz der Datenminimierung im Datenschutz.

Wenn deine Dokuementationspflicht mit einer Liste erfüllt ist, wird es schwieriger zusätzliche Verarbeitungen zu rechtfertigen.
 
Andy8891 schrieb:
Wurden die Nachweise! aus der Vergangenheit gefordert?

Bitte kein Raten, sodern Erfahrungen aus der Praxis.

Ich bin ein wenig überrascht, das hier viel Konjunktiv ist.
Heute wurden wir kontrolliert 😅. Laut Sekretariat wurden die Nachweise für die vergangene Tage nachkontrolliert. Bei den Leuten die keinen dabei hatten, wurde nach dem Testzentrum gefrag, welches sie getestet hat.
 
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Andy8891 schrieb:
Es steht halt "Vor Arbeitsantritt", kann je nach Schicht natürlich auch Abends oder Nachts sein.
Wo steht denn "Vor Arbeitsantritt".
Zumindest nicht im Gesetz. ;)

Letztlich wurde auch dort, wie bei fast allen Gesetzen, äußerst schwammig formuliert.
So dass sich die Gerichte erst mal darüber auslassen müssen, bevor Klarheit entsteht.
 
Andy8891 schrieb:
Wenn 10 kontrollierte Betriebe sagen, das eine Liste mit Kreuzen, in der die Kontrolle "dokumentiert" ist, nicht beanstandet wurde, braucht man doch keine Fälle konstruieren, bei denen man sich irgendwas aus den Fingern saugt.
Du willst oder kannste es nicht verstehen?! Was rechtens ist entscheidet dann im Zweifel ein Gericht. Der Gesetzgeber kann viel erlassen, was aber nicht zwingend korrekt ist. Und nur weil 10 es nicht beanstanden, heißt das für mich noch nicht das es auch sicher ist. Nicht mehr und nicht weniger. Man sollte es nur im Kopf behalten.
 
Punkt 1.1.14 regelt wie lange die Daten aufbewahrt werden dürfen/müssen.
Punkt 1.1.11 regelt die Anforderungen an Zugangskontrollen.

Für AG reicht eine Checkliste, da von AN gefordert wird, den tagesaktuellen Nachweis (Test) mit sich zu führen. Problematisch wird es bei rückwirkenden Kontrollen. Sollte der Test im Handy gespeichert sein, kein Problem. Falls nicht müsste der AN wohl den Test physisch nachreichen.

Die Dokumentationspflicht ist wohl recht bilateral. Der AG muss eine entsprechende Liste führen und der AN muss den entsprechenden Nachweis erbringen.

Wie der AN diesen Nachweis erbringt ist ihm selbst überlassen.

Bei uns im Betrieb müssen wir unterschreiben, dass die von uns gemachten Angaben (3G - Nachweis) der Wahrheit entsprechen, damit unsere "Kontrolleure" abgesichert sind.
 
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Thorle schrieb:
Du willst oder kannste es nicht verstehen?! Was rechtens ist entscheidet dann im Zweifel ein Gericht. Der Gesetzgeber kann viel erlassen, was aber nicht zwingend korrekt ist. Und nur weil 10 es nicht beanstanden, heißt das für mich noch nicht das es auch sicher ist. Nicht mehr und nicht weniger. Man sollte es nur im Kopf behalten.
Spielst du damit auf die Widerrufsgeschichte bei den ganzen Kreditverträgen an?

Wo die Banken irgendwas in die AGBs schreiben und irgendein Gericht stellt 20 Jahre später fest, das es ungültig ist?

Finde ich recht merkwürdig, aber es ist ein Unterschied ob ich z.B. 3G festlege und ein Gericht stellt 1 Jahr später fest, das 2G sinnvoller gewesen wäre. Und nun? Ich kann die Zeit nicht zurückdrehen.
Dann wird für die Zukunft auf 2G umgestellt aber man wird rückwirkend in diesem Bereich nichts mehr machen können.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
t0aster schrieb:
Punkt 1.1.11 regelt die Anforderungen an Zugangskontrollen.
Danke für den Hinweis.
Das ist doch mal eine Aussage.
Schade, dass das im Gesetz so nicht steht.
Mit besser formulierten Gesetzen hätte man sich viele Fragen sparen können.

Direkt mal das BMAS um Klärung gebeten...
 
Zuletzt bearbeitet: (Ergänzung)
Andy8891 schrieb:
Spielst du damit auf die Widerrufsgeschichte bei den ganzen Kreditverträgen an?
Nein. Ich weiß nur nicht wie ich es noch formulieren soll damit es dann klar wir. Ein Prüfer vor Ort mit seiner Meinung oder der Gesetzgeber müssen nicht zwangsläufig richtig/korrekt liegen.
 
Da schreibt einer aus der Praxis, dass es doch nicht ist wie der TE sagt und die Reaktion des TE? Keine. XD
Es verlinkt einer direkt die VErordnung, die gan z klar eine Speicherung/Ablage der Tests erlaubt und gibt es eine Reaktion des TE? Nö...

Glaubst du immer noch daran, dass die Ablage der Tests rechtswidrig ist?
 
Schade, dass das im Gesetz so nicht steht.
Mit besser formulierten Gesetzen hätte man sich viele Fragen sparen können.
Wie kannst du nur erwarten, dass Gesetze, welche unser Zusammenleben und Verhalten regeln (sollen) eindeutig formuliert werden. Wer sorgt dann für Schlupflöcher und Interpretationsmöglichkeiten.

Aber auch dies zeigt, so mancher Abgeordneter wohnt wohl immer noch in Schilda. Grundlegend wohl die richgtige Idee, dass eine Dokumentation geführt werden wuss. Über den praktischen Ablauf haben sich wohl die wenigsten Diätenempfänger ordentliche Gedanken gemacht.

Glaubst du immer noch daran, dass die Ablage der Tests rechtswidrig ist?

Ich glaube nicht, dass die Verordnung das Ablegen und Speichern der Tests explizit erlaubt. Es geht eher um die Liste bzw. das Testergebnis. Diese müssen bis zu sechs Monate (datenschutzkonform) aufbewahrt werden.
Es ist dem AN überlassen, wie er dann seiner Dokumentationspflicht im Falle einer Kontrolle nachkommt.

Problematisch wird eine rückwirkende Kontrolle, deren Möglichkeit sich aus der Dauer ergibt, welche für die Spricherung/Aufbewahrung der Dokumentation vorgesehen ist. Wer hat denn rückwirkend einen negativen Test zur Hand (angenommen, die Tests werden NICHT beim AG aufbewahrt)?
 
Zuletzt bearbeitet:
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t0aster schrieb:
Es geht eher um die Liste bzw. das Testergebnis.
Für die LIste braucht man keine Erlaubnis der Speicherung. Da sind nämlich abseits der Namen, keine personenbezogene Daten drauf un die Namen sind im Unternehmen ohnehin zur Verarbeitung per Notwendigkeit erlaubt zu verarbeiten. Und das abhaken, dass ein Test kontrolliert wurde, sind keine personenbezogene Daten, ergo keine Rechtsgrundlage für die DSGVO.
Und das Testergebnis wäre der Test...

Worauf soll sich bitte die 6 Monate beziehen, wenn nicht auch auf Tests? Welche Daten würden den gespeichert oder verarbeitet digital? Wenn dem so wäre, müsste es explizit dort stehen.

BZW: Ob die reine Ablage der Kopie als Papier überhaupt die DSGVO tangiert ist auch dahin gestellt. Ob so ein Körbchen als Dateisystem durchgeht?
t0aster schrieb:
Diese müssen bis zu sechs Monate (datenschutzkonform) aufbewahrt werden.
Falsch. Die dürfen maximal 6 Monate gespeichert werden. Länger ist verboten. Kürzer darf es immer sein.

t0aster schrieb:
Wer hat denn rückwirkend einen negativen Test zur Hand (angenommen, die Tests werden NICHT beim AG aufbewahrt)?
Und da sind wir wieder bei Art. 6, Abs. 1f DSGVO...
 
Erkekjetter schrieb:
Und das Testergebnis wäre der Test...
Nein. Aber das Wäre wohl Wortglauberei.
Erkekjetter schrieb:
Worauf soll sich bitte die 6 Monate beziehen, wenn nicht auch auf Tests? Welche Daten würden den gespeichert oder verarbeitet digital? Wenn dem so wäre, müsste es explizit dort stehen.
Für AG bedeutet dies, mMn. das Aufbewahren der Checkliste, für AN der entsprechende 3G Nachweis.
Erkekjetter schrieb:
Falsch. Die dürfen maximal 6 Monate gespeichert werden. Länger ist verboten. Kürzer darf es immer sein.
Was wiederum die Erhebung an sich obsolet macht bzw konträr zu anderen Passagen in dieser Verordnung ist.
Wenn es mir erlaubt ist, die Dokumentation sofort nach Erhebung zu vernichten, hätte ich Nichts mehr, das ich den Kontrolleuren vom Ordnungsamt vorzeigen könnte.

Erkekjetter schrieb:
Für die LIste braucht man keine Erlaubnis der Speicherung. Da sind nämlich abseits der Namen, keine personenbezogene Daten drauf un die Namen sind im Unternehmen ohnehin zur Verarbeitung per Notwendigkeit erlaubt zu verarbeiten. Und das abhaken, dass ein Test kontrolliert wurde, sind keine personenbezogene Daten, ergo keine Rechtsgrundlage für die DSGVO.
Anscheinend sollen auf dieser Checkliste wohl nicht nur Namen sondern auch das Vorhandensein eines 3G - Nachwseises und ein Testergebnis aufgeführt werden. Wie das einzelne Betriebe konkret handhaben kann ich nicht sagen.

Wir sind bei uns klein genug, dass es logistisch und personell kein wirklicher Mehraufwand bedeutet.
 
t0aster schrieb:
Wenn ich "Test" schrieb meinte ich den Wisch Papier den man erhält, das Testergebnis und nicht wortwörtlich den Test, den ich noch nie erhalten habe in einem Testzentrum.
t0aster schrieb:
Für AG bedeutet dies, mMn. das Aufbewahren der Checkliste, für AN der entsprechende 3G Nachweis.
Sehe ich anders. Der AG hat die Verpflichtung zur Dokumentation, Kontrolle etc. Der An hat lediglich die Vorgabe, einen gültigen Test mit sich zu führen. Gültig ist dieser 24h Stunden, danach nicht mehr und somit kann er ihn entsorgen. Für ihn ist nirgends eine Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben außer das "gültig". Ebenso ist er zu keiner Dokumentation verpflicht, dazu ist lediglich der AG verpflichtet. Ich schmeiße als AN also völlig zu Recht das Ergebnis nach 24h Stunden weg. Daher ist ein Kopie beim AG nicht nur sinnvoll sondern quasi nötig.
t0aster schrieb:
Was wiederum die Erhebung an sich obsolet macht bzw konträr zu anderen Passagen in dieser Verordnung ist.
Nein es ist nicht konträr, es steht so explizit in der Verordnung. Ich zitiere Wort wörtlich:"Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen."
Lediglich die maximal Frist ist vorgegeben, nirgends steht etwas von müssen, nirgends eine minimale Frist. Da aber eben auch kein Verbot exitiert, die Daten zu speichern, muss jeder AG selber entsprechend seiner Dokumentations- und Sorgfaltspflicht eine Speicherdauer festlegen, die maximal 6 Monate betragen darf. Ich kann also als AG auch gar nicht speichern, auf die Gefahr hin, dass ich dann meiner Dokumentationspflicht nicht hinreichend nachkomme.
t0aster schrieb:
Anscheinend sollen auf dieser Checkliste wohl nicht nur Namen sondern auch das Vorhandensein eines 3G - Nachwseises und ein Testergebnis aufgeführt werden
Hier beziehe ich mich auf den Eingangspost bzw. den Verlauf, wo auf dieser Liste wohl nur abgehakt wird, ob ein test vorliegt für den Tage ohne Hinweis ob negativ oder positiv. Dazu auch Punkt 1.1.13 in der Verordnung in Bezug auf die Zugangskontrolle. Dafür reicht ein solche Liste aus, wo einzig ein Haken gesetzt wird, dass der Nachweis da ist. Die Nachweispflicht ist damit noch nicht zwingend erfüllt!

Wir können das ganze dann auch mal abkürzen und und einfach mal (was der TE schon seit geraumer Zeit hätte tun können) unter Punkt 1.1.15 der Verordnung nachlesen: https://www.bmas.de/DE/Corona/Frage...89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3

Ich zitiere:"§ 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren."
und weiter:
"Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke zur Nachweiskontrolle erforderlich ist."

Ergo ist es eben durchaus erlaubt, wobei auch hier offen bleibt, wie sich die Erfoderlichkeit konkret begründet. Das müsste der Ag im Fall der Fälle begründet darlegen können. Pauschal zu sagen, dass es nicht erlaubt sei, ist falsch.
 
Warum soll der AG den Testnachweis an sich abheften. Es genügt doch, dass er bestätigt getestet zu haben?!
 
Ich lege die Tests auch ab. Für jeden meiner Mitarbeiter gibt es eine eigene Liste. Wir testen aber die gesamte Abteilung dreimal die Woche im Haus. die beiden ungeimpften, die wir mittlwereile haben (Rückkehrer aus der Elternzeit) müssen die überigen beiden Tage vor Dienstantritt zum Testzentrum. Das Ergebnis fotografieren sie ab und schicken es mir per mail, bevor sie zu den Familien fahren. eine Kopie des Tests hefte ich dann noch ab. Ich muss im Falle einer Kontrolle auch irgendwie nachweisen können, dass der Test auch statt
gefunden hat.
 
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