84Euro Gutschrift oder RX 460 4GB passiv

ZuseZ3

Lt. Commander
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Ich habe vor einer weile meine 4GB RX 460 XFX passiv zur RMA eingesendet, die wurde jetzt zu AMD weitergeleitet.
Da das etwas dauerte hab ich heute nachgefragt und vom Verkäufer erfahren, dass ich auch eine 84€ Gutschrift erhalten könnte.
Benötigen tue ich die Grafikkarte nicht mehr wirklich, da ich mir demnächst die 2400G APU von AMD mit ähnlicher Leistung kaufen werde. Daher meine Frage, die Gutschrift nehmen oder die RMA abwarten und darauf spekulieren, dass ich die 460 für mindestens 100€ verkauft bekomme? Sie ist zwar von der letzten Generation, aber immernoch die schnellste passive AMD GPU..
 
ich würde die gutschrift nehmen. spart man sichden ganzen stress mit dem verkaufen.
 
Würde auch die Gutschrift nehmen, ist 1. sicherer und 2. könnte es sein das du ewig auf der Grafikkarte sitzen bleibst.
 
Wenn du die eh nicht brauchst Gutschrift nehmen und in etwas brauchbares investieren
 
Also zu AMD wird die Karte wohl nicht geschickt eher zu XFX, dem Hersteller der Karte.

Wenn ich mir die Preise für die RX560 4GB so anschauen (gerade von 110 auf 150€ gestiegen) könnte ein Verkauf auf eigene Faust ggf. noch 20-30€ mehr bringen also die 84€ dafür aber mehr Aufwand, Versandkosten, Gebühren etc.
 
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Auf jeden Fall Gutschrift. Selbst wenn du eine nagelneue 460er bekommst (was nicht sicher ist) wird es schwer die für 100€ loszuwerden, der private Verkaufsmarkt ist es hart. In der Regel verkauft man 20-50% unter NP. Bei diversen Plattformen geh noch 10% Provision weg, die Leute handeln gerne, der versicherte Versand kommt meist auf dich zurück (6€)....

Du hättest erhöhten Aufwand, musst zur Post eiern und vermutlich nicht mehr Geld als so :)
 
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Das scheint eindeutig, ich hab von mir aus auch zur Gutschrift tendiert, aber war neugierig, ob ihr das wegen dem GPU Mining boom anders machen würdet. Aber da es auch hier 4:1 steht, mach ich es mir wohl einfach, vielen Dank euch.
 
ZuseZ3 schrieb:
Das scheint eindeutig, ich hab von mir aus auch zur Gutschrift tendiert, aber war neugierig, ob ihr das wegen dem GPU Mining boom anders machen würdet.

Die Karte wird nicht zum Mining verwendet, dafür gibt's mittlerweile bessere Karten.
 
snickii schrieb:
Die Karte wird nicht zum Mining verwendet, dafür gibt's mittlerweile bessere Karten.

Sicherlich, aber was soll der normale Einstiegsgamer kaufen wenn 570 aufwärts wegen der Miner ausverkauft sind?
 
Stimmt, nur massiv überteuert.
Kommt aufs selbe raus, weil keiner bereit ist den Aufpreis zu zahlen.
 
mir ist vor einem Jahre (ca.) meine 970er kaputt gegangen. Habe die dann auch zurückgeschickt und mir wurde sofort ein Angebot aus Kulanz gemacht. Das in meinen Augen aber lächerlich niedrig war. Habe dann darauf verzichtet und das Ende vom Lied war, GPU kaputt, lohnte scheinbar nicht zu reparieren, die 970er wurde nicht mehr angeboten - also habe ich 100% vom Kaufpreis erstattet bekommen.
 
Man hat Anspruch auf Austausch oder auf Reparatur der Ware. So ist es im BGB geregelt und da kann der Händler auch nicht dran rütteln.
Ich würde auf den Neupreis plädieren, bzw. dass der Händler ein neues Modell für Dich besorgt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
 
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