Moep89
Admiral
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Idon schrieb:Erfüllung ist für das Zustandekommen eines KV grundsätzlich irrelevant.
Hä? Also jetzt wird's etwas merkwürdig.
Maßgeblich sind die Willenserklärungen. Und das Erbringen einer Leistung kann als Willenserklärung gewertet werden. In diesem Sinne ist es sehr wohl relevant für das Zustandekommen. Um Erfüllung im speziellen Sinne geht es ja nicht. Mit der Zahlung des Betrags hat der Vertragspartner relativ unmissverständlich ausgedrückt, dass er den Vertrag schließen will. Von seiner Seite liegt demnach eine Willenserklärung auf jeden Fall vor. Ungeachtet dessen kann die natürlich auch vorher schon in anderer Form vorgelegen haben, aber spätestens mit Zahlung liegt sie definitiv vor.