Ab wann erlischt der Kauf bei Waren?

latiose88

Captain
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Hi an alle,also ich bin bei dem ganzen der Verkäufer.Vor über 2 Jahren hat einer bei mir was gekauft gehabt.Also sprich noch vor Corona angefangen hatte also fast 1 Jahr zuvor. Könnten so rund 8 Monate vor Corona beginn gewesen sein. Ich wollte es ihm senden,jedoch bestand der Käufer drauf diese selbst abzuholen. Er hat auch meine Adresse und so.Er kam aber nie zu mir zum abholen. Der Kauf der Plattform war ebay-kleinanzeige. Der Käufer hat per paypal gezahlt gehabt. Der text von ihm also der Chat ist verschwunden weil es schon zu lange her ist. Wusste ja vorher nicht das es von selbst verschwinden kann ohne das man selbst was gelöscht hatte. Jedenfalls kann ich diese Person nicht mehr erreichen. Er konaktiert mich jedoch auch nicht mehr. Habe gelesen das laut Paragraf § 373 BGB der anspruch erst ab 3 Jahren nach einem Kauf erlischt oder tritt diese schon vor den 3 Jahren auf?
Denn ich habe es satt es für ihn weiter aufzubewaren. Auch das er mir noch für die Entschädigung fürs aufbewahren geben wollte erlischt ja dann. Ich kann also nix mehr machen. Kann also echt nur warten oder was würdet ihr in so einem Fall machen,weil das ist und das sehe ich hier ne Sackgasse. Da steht auch was von Zwangsverkauf oder das ich es anderweitig Verkaufen kann bzw darf.
Ich habe ja dann langsam die 3 Jahres Frist eingehalten. Der Käufer kann somit ja nicht mehr mir Probleme machen oder etwa doch?
 
Wenn er per Paypal bezahlt hat, siehst du doch seine E-Mail Adresse. Auf diese reagiert er nicht?
 
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Na habe ich noch nicht gesendet gehabt,ist aber möglich ja.
 
Hast du das Geld vom ihm schon bekommen ja oder nein?

Wenn ja, dann gibt es ein gültigen Kaufvertrag* - wenn nein, dann gibt es kein gültigen Kaufvertrag. Hier würde mir der Wille des Käufers fehlen, auch wirklich die Ware haben zu wollen, wenn er diese nicht bezahlt.

Die Frist rechnet sich so:
-> Jahr zum Zeitpunkt des Kaufs + 3 Jahre dann zum Jahresende

Bspw. Kauf am 21.04.2019 -> macht 31.12.2019 + 3 Jahre = 31.12.2022
 
Der Kaufvertrag ist doch nicht wirksam oder unwirksam nur weil bereits eine der Parteien geleistet hat oder nicht.
 
Also ich würde es anfechten, wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde - fehlt mir hier die Willenserklärung des Käufers, dass er auch kaufen möchte. Wenn über 1,5 Jahre nach "Interessensbekundung" keine weiteren Nachrichten ausgetauscht werden.
 
Anfechten auf welcher Grundlage?

Ich kann dich ja grundsätzlich verstehen, so läuft es aber leider nicht. Fristen und Nachfristen setzen mit entsprechender Folgenandrohung und dann diese Folgen umsetzen.


Und ja, das dauert. Und ja, das nervt. Und insbesondere B2B ist das nervig: Viele produzierende Firmen haben mehr oder weniger große Mengen an Krims auf dem Hof stehen, welcher nicht abgeholt wird.
 
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Der Käufer hatte doch schon bezahlt, nur noch nicht abgeholt, so steht es im ersten Post vom TE.
 
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Hab den Eingangspost nochmal durchgelesen - dann muss der TE die 3 Jahre warten ...
 
Es ist sogar noch schlimmer als ich gedacht hatte. Der Kauf fand Februar 2020 statt. Also noch viel länger. 3 Jahre sind ne lange Zeit. Aber zum Glück habe ich die emailafresse gefunden. Werde den dann anschreiben.
Denn so ist es ja echt hart. Mal sehen was die Person dazu schreibt oder ob sie sich da noch dran erinnern kann.
 
Um jetzt mal eine ganz gewagte These in den Raum zu stellen: Kann er denn beweisen, dass er es NICHT abgeholt hat und du es noch hast?
Es geht dabei ja soweit ich verstehe um ein P2P-Geschäft.
Der Typ hat das Ding online bezahlt (Warum macht man das wenn man selbst abholen will?) und ist aber nie aufgetaucht?
Ich würde ihm einen großen Haufen setzen und das Ding anderweitig verticken.
Soll er doch mal einem Richter plausibel erklären, warum er das Ding ggf. 2 oder 3 Jahre nicht abholen konnte obwohl er schon bezahlt hat.
Da müsste er schon die 3 Jahre nachweislich im Koma gelegen haben oder sonstiges.
Bei Kleinanzeigen ist es nun auch nicht gerade gang und gebe, dass man sich die Abholung quittieren lässt bzw. diesen auch noch Ewigkeiten aufhebt.

Ich pers. würde auch für niemandem etwas 1,5 Jahre aufheben. Wenn die Person Geld zu verschenken hat bitte. Ich bin jedenfalls kein Außenlager für die Käufe anderer.
Im B2B mag das anders sein, da gelten aber auch andere Gesetze.
 
Was wurde denn zu welchem Preis gehandelt, nur aus Neugierde?
 
Khaotik schrieb:
Ich pers. würde auch für niemandem etwas 1,5 Jahre aufheben.
Deine Sache. Dann musst du aber auch mit den Konsequenzen leben, wenn du deinen Pflichten nicht nachkommst, nur weil „du“ etwas nicht einsiehst 🤷🏼‍♂️
 
Tinkerton schrieb:
Deine Sache. Dann musst du aber auch mit den Konsequenzen leben, wenn du deinen Pflichten nicht nachkommst, nur weil „du“ etwas nicht einsiehst
Ja, ist mir bewusst. Ich bin aber nicht das Lagerhaus des Käufers. Vor allem wenn es P2P ist.
Je nach Warenwert kann er gern den Klageweg bestreiten wenn er das möchte. Die Beweislast liegt dann ja bei ihm.
 
Ja und er wird ohnehin Geld verlieren. Denn es wird dann der aktuelle Wert des Produkts dann gewertet. Dass heißt ich würde dann nicht den vollen Betrag verlieren.Das Asus x99 tuf mainbaord hatte er gekauft gehabt. Also ein sockel 2011-v3 mainbaord. Nun ich habe ja seine Email Adresse. Bin gespannt was die person mir schreiben wird. Die kommt aus Österreich oder war er aus der Schweiz und wollte zu mir fahren weil er unterwegs was machen wollte. Nun dann hat es nicht geklappt gehabt weil die Person nur bestimmte Zeit zeit hatte.
Wer es abholt erwarte ich schon das sie flexible ist. Österridch ist zu Bayern ja nun wirklich keine große stecke oder von Schweiz aus. Aber ich würde mir das nicht antun wollen. Zuschicken wollte ja die Person ja nicht. Für die Aufbewahrung soll ich dann ne kleine cpu oder sowas kriegen. Aber das ist schon mehr als das eigentlich erfollrderlich. Nun das sehe ich dann schon. Kann ja gerne schreiben was er so von sich dann gegeben hatte .
 
Idon schrieb:
Der Kaufvertrag ist doch nicht wirksam oder unwirksam nur weil bereits eine der Parteien geleistet hat oder nicht.
Doch, durchaus. Nämlich weil eine Leistung auch als Willenserklärung gelten kann. Es wird auch schwer zu erklären sein, dass man ein Angebot bekommt, den geforderten Betrag überweist, aber die Ware eigtl. gar nicht haben wollte. Ebenso wird das Auffordern zur Zahlung oder das Einziehen des Betrags gewertet. Wollte man nicht liefern, ergäbe es keinen Sinn die Gegenleistung zu beanspruchen. Selbstverständlich können bindende Willenserklärungen auch vorher und auf andere Art abgegeben werden, aber spätestens mit Erbringung der Leistung geht man von einer Annahme des Vertrags aus.
 
Warum fragst du nicht erstmal bei ebay Kleinanzeigen nach, wie die das sehen?
Wer weiß, was dazwischen gekommen ist (ganz Blöd: Unfall)?
 
Idon schrieb:
Nichts anderes habe ich gesagt.
Naja, falls du meintest, dass ein Vertrag nicht wirksam wird wenn nur eine der Parteien eine Leistung erbracht hat, die andere aber nicht, dann war das in diesem Szenario etwas ungünstig formuliert. Dass der TE seine Willenserklärung bereits abgegeben hatte ist ja unstrittig. Da mit der Zahlung auch die andere Partei eine Willenserklärung abgab, kam der Vertrag zustande.
Ob man alles vorher als Willenserklärung ansehen könnte hinge sehr von den konkreten Formulierungen ab. Da die Chats aber nicht mehr einsehbar sind, ist das schwierig. Andererseits hat er aber eh gezahlt und somit recht unmissverständlich seinen Kaufwunsch ausgedrückt.
 
@Moep89

Das ist ja alles theoretisch richtig, aber nicht erheblich.


Ich bezog mich auf die Aussage von killy: "Hast du das Geld vom ihm schon bekommen ja oder nein?

Wenn ja, dann gibt es ein gültigen Kaufvertrag* - wenn nein, dann gibt es kein gültigen Kaufvertrag. Hier würde mir der Wille des Käufers fehlen, auch wirklich die Ware haben zu wollen, wenn er diese nicht bezahlt."


Erfüllung ist für das Zustandekommen eines KV grundsätzlich irrelevant.
 
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