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Können ja (sind dann aber je nach Lage ungültig), aber Rechte aus dem BGB können durch AGB nicht genommen werden, sie ergänzen höchstens, ändern aber keine bestehenden Rechte. BGB vor AGB gilt immer.
z.B. 14 Tage Rückgabe recht gilt immer online, aber per AGB kannst du 3 Wochen daraus machen, aber nicht 1 Woche. usw.
Das Widerrufsrecht ist zwingendes Recht und darf daher nicht abbedungen werden, das wird in 312g BGB explizit so festgelegt.
Ich kann allerdings per AGB bspw. die Haftung für Sachmängel ausschließen, damit finden die §§ 434ff keine Anwendung mehr in diesem Vertrag, es gelten die AGB und nicht mehr das BGB.
Natürlich müssen AGB der Inhaltsprüfung nach den §§ 305ff standhalten.
Es lässt sich also festhalten, dass es zwingendes und abbedingbares (dispositives) Recht im BGB gibt.
...Ich kann allerdings per AGB bspw. die Haftung für Sachmängel ausschließen, damit finden die §§ 434ff keine Anwendung mehr in diesem Vertrag, es gelten die AGB und nicht mehr das BGB.....
Gewerbliche dürfen die Sachmängelhaftung gegenüber Privatkäufern nicht ausschließen. Privat an Privat darf (aber hier werden keine AGB verwendet) und Gewerblich an Gewerblich darf, da herscht Vertragsautonomie. Aber Gewerblich an Privat darf Sachmängel nicht ausschließen! Da gilt das BGB §§434ff.
Genau diesen UNterschied versuche ich dir die ganze Zeit klar zu machen, es gibt zwingendes Recht (z.B. Verbraucherschutzvorschriften), welche nicht durch AGB abbedungen werden können und es gibt dispositives Recht, welches die Vertragsparteien entgegen den einschlägigen Bestimmungen des BGB handhaben können.
Privat an Privat darf (aber hier werden keine AGB verwendet)