AI generierte Celebs in öffentlichen AI Videos

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Tammuz

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Hallo zusammen.

Ist die Verwendung von AI generierten Figuren, die berühmten Popstars nicht nur ähnlich sehen, sondern als AI generierte Darstellung dieser Stars auch deklariert werden, in einem öffentlich präsentierten AI Video legal, wenn das Video keinen kommerziellen Zwecken dient?

(öffentlich = Youtube und Filmfestivals)

Die verwendete Musik wird von mir produziert.

Die Darstellung ist selbstverständlich weder beleidigend noch sonstwie herabsetzend für besagte Personen.

Danke im Voraus.
 
Gab es da in den USA nicht schon die ersten Verfahren gegen sowas?
Ich würde da die Finger davon lassen.
 
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Rechtliche Einschränkungen bei AI-generierten Popstar-Darstellungen​

Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild)​

  • Jede erkennbare Darstellung einer realen Person bedarf grundsätzlich deren Einwilligung, auch wenn kein kommerzieller Zweck vorliegt.
  • Deepfake-ähnliche Videos werden nicht von den journalistischen oder künstlerischen Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes (§ 23 KUG) gedeckt und können Unterlassungsansprüche auslösen.

Urheberrechtliche Risiken​

  • Individuelle Bühnenszenen, Choreografien oder Bühnenoutfits können selbst als urheberrechtlich geschützte Werke gelten – eine Nachahmung kann daher Rechte Dritter verletzen.
  • KI-Modelle, die mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, können unbeabsichtigt geschützte Elemente reproduzieren und so Abmahnungen nach sich ziehen.

Marken- und Namensrecht​

  • Die bloße Ähnlichkeit reicht aus, um Markenrechte (z. B. Schriftzüge, Logos) oder Namensrechte zu tangieren, wenn Fans oder Zuschauer auf eine offizielle Verbindung schließen könnten.

Wettbewerbsrechtliche Schranken​

  • Selbst nicht-kommerzielle Veröffentlichungen können unlauter sein, wenn sie bei der Zielgruppe den Eindruck erwecken, offizielles oder autorisiertes Material der Popstars zu zeigen.

Kennzeichnungspflicht nach der EU-KI-Verordnung​

  • Für audiovisuelle Deepfakes ist seit August 2024 eine klare Deklaration erforderlich: Es muss offengelegt werden, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Art. 50 Abs. 4 AI-Act).

Datenschutz (DSGVO)​

  • Werden biometrische Gesichtsdaten verarbeitet, greift die EU-Datenschutzgrundverordnung; die Einwilligung Betroffener ist hier ebenfalls verpflichtend.



 
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"Jede erkennbare Darstellung einer realen Person bedarf grundsätzlich deren Einwilligung, auch wenn kein kommerzieller Zweck vorliegt."

(Quelle des Textes?)

In einem generellen Kontext würde das bedeuten, dass jeder Karikaturist oder Comiczeichner um Erlaubnis fragen müsste, wenn er eine Celebrity zeichnet. Das ist aber nicht der Fall.

Warum sollte das bei AI anders sein, wenn aus einem Begleittext bzw. Vor- oder Abspann klar hervorgeht, dass die Darstellung fiktiv ist?
 

Quelle des Prinzips: § 22 Kunsturhebergesetz​

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und besagt, dass Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat 2022 klargestellt, dass darunter jede Darstellung fällt, die bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums den Eindruck erweckt, es handele sich um die dargestellte Person selbst (BGH, I ZR 2/21).


Unterschied zu Karikaturen​

  • Karikaturen und Comics genießen Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz und dürfen als satirische Überzeichnung unter die Ausnahmeregelungen des § 23 KUG (zum Beispiel Bildnisse der Zeitgeschichte, Kunstwerke) fallen.
  • Bei Karikaturen wird durch erkennbare Stilisierung und den satirischen Kontext eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
  • Hyperrealistische AI-Doubles ohne ausdrückliche Einwilligung lösen dagegen den Schutzbereich des § 22 KUG aus, weil sie täuschend echt wirken und eine Zuordnungsverwirrung stiften können.

Kennzeichnung und Fiktion ändern nichts an der Einwilligungspflicht​

  • Ein Hinweis im Vorspann oder Abspann kann die Fiktion kennzeichnen und ist nach EU-KI-Verordnung ohnehin verpflichtend.
  • Auch bei klar ausgewiesener Fiktion bleibt eine erkennbare Darstellung im Sinne des § 22 KUG nur mit Einwilligung legal.
  • Ohne Einwilligung drohen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sowie gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen (§ 33 KUG).
 
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Zu langsam. Siehe Stellungnahme oben.
Hier geht gesunder Menschenverstand mit rechtlichen Grundlagen zusammen.
 
"Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und besagt, dass Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat 2022 klargestellt, dass darunter jede Darstellung fällt, die bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums den Eindruck erweckt, es handele sich um die dargestellte Person selbst (BGH, I ZR 2/21)."


Dein AI generierter Text bezieht sich auf deutsche und EU Gesetze.

Meine Videos erscheinen über Youtube hinaus jedoch hauptsächlich in Asien und in den USA, wo ich kürzlich einen Preis für die "Beste Musik in einem Musikvideo" gewann (Los Angeles)..

Ich will aber nicht undankbar erscheinen, was deine dankenswerte Mühe angeht, und berücksichtige die Info bei meinem weiteren Vorgehen.
 
Tammuz schrieb:
Warum sollte das bei AI anders sein, wenn aus einem Begleittext bzw. Vor- oder Abspann klar hervorgeht, dass die Darstellung fiktiv ist?
Wie lange bis auf Basis der Begründung Pornos kommen?

Lass mal lieber stecken.
 
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Tammuz schrieb:
"Beste Musik in einem Musikvideo" gewann (Los Angeles)..
Gratuliere.

Ich meine, mach doch was du für richtig hältst.
Hier darf per se keine Rechtsberatung stattfinden und Hinweise hast du jq genug erhalten.
Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, frage einen Medien Anwalt.
 
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Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass dir jemand "KI"-generierte Antworten auf deine "KI"-Frage serviert.

Bezeichnend ist auch, dass dir die Antworten (auch die von Menschen) offenbar nicht so richtig gefallen. Warum fragst du denn dann überhaupt? Meiner Meinung nach stellt sich die Frage in der Tat garnicht. Selbstverständlich gebietet der reine Menschenverstand schon, dass man sowas NICHT macht. Da brauche ich keine 2 Sekunden drüber nachdenken und noch bevor ich überhaupt angefangen habe Gesetzestexte zu lesen habe ich schon ein Ergebnis.
 
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Tammuz schrieb:
Meine Videos erscheinen über Youtube hinaus jedoch hauptsächlich in Asien und in den USA, wo ich kürzlich einen Preis für die "Beste Musik in einem Musikvideo" gewann (Los Angeles)..

Glückwunsch.

Dann investiere doch das sicherlich dafür erhaltene Preisgeld in die Rechtsberatung durch einen Anwalt / eine Anwältin mit Spezialisierung in Medienrecht bzw. Urheber- und Persönlichkeitsrecht sowie Erfahrung im Bereich KI/AI, Digital- und Bildrecht - alles entsprechend für die jeweiligen Länder in denen veröffentlicht wird.
 
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Tammuz schrieb:
ich kürzlich einen Preis für die "Beste Musik in einem Musikvideo" gewann (Los Angeles)..
Vielleicht kannst du ja diese Güte an Kreativität auch in die Schöpfung (d)einer neuen eigenen AI-Figur übertragen, die keine optische Nähe zu prominenten Personen hat.

Die Verwendung eines KI-Abbilds einer bestehenden prominenten Person in eigenen Werken hat halt auch abseits rechtlicher Betrachtungen gerne mindestens ein Geschmäckle, als würde es vielleicht als "Sprungbrett" dienen sollen.
Oder welche Absicht steckt bitte dahinter, dass die Figur im Musik-Video eine AI-generierte Darstellung eines Stars werden soll?
 
Naja, wie schon gesagt wurde stehen hier verschiedene Rechte einander gegenüber und mal abgesehen davon, das hier keine Rechtsberatung möglich ist, wird eine solche Sache häufig erst von einem Gericht entschieden.

Es kann theoretisch sein, das die künstlerische Freiheit oder das öffentliche Interesse höher wiegt als das recht am eigenen Bild.
Besonders berühmte Menschen können sich häufig nicht auf das Recht am eigenen Bild berufen!
Siehe Papst in Badehose oder auch andere teils unter Rechtsbruch aufgenommen Bilder von Berühmtheiten.

Also, vielleicht probierst du es einfach aus und berichtest uns davon!?
 
Ich frage mich:

Abseits einer quasi fotorealistischen AI-Darstellung:
Würde eigentlich eine gezeichnete Figur (ähnlich wie in einem Comic) mit frappierender Ähnlichkeit zu einer prominenten Person juristisch auch schon als "Likeness" interpretiert werden?
 
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