Doc Foster schrieb:
Nein, es ist einzig und allein die tatsächliche Eigenschaft der Parteien ausschlaggebend, eine Vereinbarung kann nicht bestimmen, wer Unternehmer und wer Verbraucher ist.
mag alles sein, aber wenn man eine Sache als "neu" auf einer Plattform verkauft, die überwiegend von Händlern genutzt wird, dann muss für den Käufer auch klar und deutlich werden, ob es ein Privatverkauf ist oder ob ein Händler verkauft.
Bei Auslegung eines Angebots würde der Käufer einer "neuen" Ware mE immer davon ausgehen (dürfen), dass der Verkäufer ein Händler ist, denn welcher Käufer würde dann schon davon ausgehen, dass es ein Privatverkauf ist. Die Regeln zum Privatverkauf und Gewährleistungsausschluss gibt es ja nicht umsonst.
Doc Foster schrieb:
Weil der Vertrag zw. Käufer und Verkäufer geschlossen wird und amazon dies dann schon automatisch auf jede Angebotsseite schreiben müsste, so dass beide Seiten wissend das Widerrufsrecht als vereinbart ansehen.
Darüber zu spekulieren ist aber müßig, da chancaine ja bereits aus den Bestimmungen zitiert hat und amazon selbst ja nur Unternehmer darauf hinweist, dass sie (von Gesetzes wegen) ein Widerrufsrecht einräumen müssen.
Ja offensichtlich hat Amazon davon keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn eine solche Vereinbarung nicht das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer betrifft (was unstreitig der Fall ist), heißt das nicht, dass es nicht denkbar ist. Wenn Amazon erklärt, der Verkauf ist nur erlaubt, wenn alle Verkäufer (unabhängig von Unternehmereigenschaft) ein Widerrufsrecht anbieten müssen, wenn Sie auf der Plattform verkaufen wollen, warum sollte das nicht etwa über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbeziehbar sein (aber gut Du hast Recht es ist müßig, das Amazon das unstreitig nicht gemacht hat).
Andererseits schließt das mE nicht aus, dass auch ein (Privat-)verkäufer dem durch den Verkauf als "neu" entstandenen Rechtsscheins eines Verbrauchsgüterkaufs entgegentreten muss, da andernfalls das Erfordernis des Gewährleistungsausschlusses obsolet wäre.
Im Übrigen muss der TE mE auch Gewährleistungsansprüche abtreten oder für den Käufer geltend machen. Andernfalls stünde der Käufer einer neuen Sache ohne Gewährleistungsrechte da.
Doc Foster schrieb:
Wieder falsch, § 476 gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf, bei einem Verkauf unter Verbrauchern trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang.
Zweifelsohne hast Du Recht, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Wenn. Gerichte haben aber auch bereits dann eine Gewerbsmäßigkeit angenommen, wenn ein Verkäufer 60 Artikel im Jahr verkauft hat. Und die kann man schnell erreichen.
Doc Foster schrieb:
Auch das ist unzutreffend, der Verkäufer hat bei Vorliegen eines Sachmangels das Recht der zweiten Andienung, sprich er muss nacherfüllen dürfen. Rücktritt oder Minderung sind nachrangige Rechte, welche dem Käufer erst bei Fehlschlagen oder Verweigern der Nacherfüllung zustehen.
Habe nichts anderes behauptet bzw behaupten wollen. Ich wollte nur der geäußerten Erklärung entgegentreten, dass er 3 Reparaturversuche dulden muss!
Das ist falsch, denn dem Käufer steht das
Wahlrecht einer Reparatur oder einer
Neulieferung zu. Wenn diese fehlschlägt, kann er zurücktreten (
spätestens mit dem 2. Versuch). Er muss sich aber
nicht auf eine Reparatur vertrösten lassen. Das wollte ich damit sagen. Ausnahme: Unzumutbarkeit für den Verkäufer; Bsp ein Käufer kann keinen Neuwagen verlangen nur weil ein kleiner reparierbarer Mangel am Fahrzeug ist.
Rücktritt ist dann möglich, wenn Nacherfüllung (sei es Reparatur oder Nachlieferung) fehlgeschlagen ist, oder der Verkäufer diese verweigert. Ergo, wenn der TE sagt, Gewährleistung macht er nicht => Rücktrittsrecht des Käufers
Das hatte ich oben etwas missverständlich ausgedrückt.