Keine Sorge, Mopetentreiber und Werkam haben schon Recht: Du hast bereits einen Arbeitsvertrag, nämlich einen mündlichen, und Du mußt Deine Arbeitsstelle ganz dringend dem zuständigen Arbeitsamt melden !
Der Arbeitsvertrag kam schon in dem Moment zustande, als Du Deinem Arbeitgeber Deine Arbeitskraft angeboten hast und dieser diese angenommen hat, indem er Dich bei sich arbeiten ließ !
Und weiter: Du brauchst überhaupt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, ein mündlicher ist nämlich viel besser für Dich ! Soweit kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gilt das Tarifvertragsrecht und/oder das bundesrepublikanische Arbeitsrecht, und in beidem ist im Zweifelsfalle umfassend das Allermeiste zu Gunsten des Arbeitnehmers geregelt ! In einem schriftlichen Arbeitsvertrag hingegen setzt ein Arbeitgeber meist nur zu seinen Gunsten und zu Ungunsten des Arbeitnehmers Änderungen des geltenden Rechts durch, soweit er dies aufgrund dispositiven Rechts darf !
Beispiel: Im schriftlichen Arbeitsvertrag kann ein Arbeitgeber eine Probezeit vereinbaren und während dieser Probezeit den Arbeitnehmer jederzeit grundlos kündigen; er kann möglicherweise auch von vorn herein nur ein Zeitarbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren ! Da Du aber keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hast, gilt für Dich uneingeschränkt der mündliche Arbeitsvertrag, und da hast Du ja bislang offensichtlich nichts bezüglich einer Probezeit oder einer zeitlichen Befristung Deines Arbeitsverhältnisses mit Deinem Arbeitgeber vereinbart !
Du bist also bereits ein unbefristet eingestellter Mitarbeiter ohne Probezeit !
Und noch was: Dein bereits aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages bestehendes Arbeitverhältnis mit für Dich durchweg vorteilhaften Regelungen kann Dein Arbeitgeber schon jetzt nur noch schriftlich kündigen unter Einhaltung der gültigen Kündigungsfristen und der allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften , jedenfalls solange Du dem Mann keine silbernen Löffel oder sonst was klaust !!!
Und nochmals : Der Arbeitgeber muß Dich rückwirkend zum Beginn Deiner Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich anmelden, selbst wenn er dies erst in einem halben Jahr täte ! Du bist auf jeden Fall bereits auf der sicheren Seite, es sind nicht Deine Pflichten, Dich anzumelden ! Nur der Arbeitgeber steht dafür gerade, wenn er seine Pflicht versäumt hat; Dich treffen keine Nachteile deshalb !
Das einzige, worauf Du achten solltest, ist, dass Du notfalls einen Zeugen oder mehrere Zeugen hast, möglichst Leute, die nicht ebenfalls Betriebsangehörige Deines Arbeitgebers sind, die bezeugen können, dass Du und ab wann Du Deine Tätigkeit beim Arbeitgeber aufgenommen hast und diese Arbeit regelmäßig versiehst !
Aber keine Angst, dabei liegt die Meßlatte vor den Arbeitsgerichten nicht allzu hoch; beim vorliegenden Sachverhalt hätte Dein Arbeitgeber kaum eine Chance vor einem Arbeitsrichter zu bestehen, wenn er wahrheitswidrig abstreiten würde, daß Du bereits mit Deiner Arbeit bei ihm und für ihn begonnen hast oder hattest, wenn er also behaupten würde, dass Du nicht mit seiner Zustimmung Deine Arbeit bei ihm aufgenommen hättest oder gar, daß Du in Wahrheit überhaupt nicht bei ihm gearbeitet hättest, angeblich also kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei !
Der Richter würde Deinem Arbeitgeber außerdem vorhalten, falls der Arbeitgeber vorgibt, vorgehabt zu haben, mit Dir in einem schriftlichen Arbeitsvertrag ungünstigere Bedingungen zu vereinbaren gewollt zu haben, als die des allgemein geltende Rechts eines mündlichen Arbeitsvertrages, daß dieser Arbeitgeber vor Deiner Arbeitsaufnahme die Möglichkeit gehabt hätte, mit Dir den Arbeitsvenrtrag schriftlichen zu schließen, und das habe der Arbeitgeber eben versäumt ! Alleine dadurch, dass der Arbeitgeber die von Dir angebotene Arbeitskraft angenommen und Dich hat arbeiten lassen, habe er mit Dir einen gültigen, mündlichen Arbeitsvertrag verbindlich abgeschlossen.
Außerdem bestünden hohe Risiken für Deinen Arbeitgeber, falls es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren um das Bestehen Deines Arbeitsverhältnisses käme: Würde der Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis bestreiten, könnte er sich ggfls. wegen versuchten Prozessbetruges und wegen des Schwarzarbeitsverhältnisses, zu dem er Dich zu nötigen versuchte, strafbar gemacht haben ..... also: Du hältst auch diesbezüglich in jeder Beziehung die besseren Karten in Deinen Händen !!
Deshalb sei hier nochmals betont, Du bist bereits im Besitz eines gültigen, rechtmäßigen mündlichen Arbeitsvertrages ohne Probezeit und ohne Befristung ! Und Du musst auch keinen anderen, schon gar nicht einen schriftlichen, der Dir womöglich schlechtere Bedingungen bescherte, abschließen ! Dein Arbeitgeber kann das nicht von Dir verlangen ! Das hätte er sich früher überlegen müssen !
Allerdings: Du mußt wirklich sofort dem Arbeitsamt mitteilen, dass und ab wann Du eine neue Arbeitsstelle angetreten hast, sonst machst Du Dich selbst strafbar und kannst in Teufels Küche kommen !
Deiner Krankenkasse musst Du das nicht mitteilen, wie gesagt, es ist die alleinige Pflicht des Arbeitgebers, den Beginn der Beschäftigung dort zu melden ! Aber es ist besser, Du machst das dennoch selbst und rufst dort kurz an und teilst mit, wo und ab wann Du Deine Arbeit aufgenommen hast; die Krankenkasse setzt sich dann mit dem Arbeitgeber in Verbindung und regelt ohne Dein Zutun alle Formalitäten Deiner Sozialversicherungen direkt mit ihm !
Und glaube mir, Dein Arbeitgeber will mit denen keinen Ärger, die Kassen können nämlich einfach die Beiträge für Dich festsetzen, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht macht, und die können dann sogar sofort bei diesem vollstrecken, etwa in sein Bankkonto hineinpfänden etc ! Von schmerzlichen Bußgeldern oder gar strafrechtlichen Maßnahmen, die Deinem Arbeitgeber im Falle des Zuwiderhandelns dann drohen, einmal ganz abgesehen !
Übrigens, auch das nochmals:
Du musst Dir wirklich keinen Kopf wegen Deines Versicherungsschutzes machen ! Wenn Du den oben aufgezeigten Weg einhältst und Dich unverzüglich beim Arbeitsamt meldest, dann bist Du und warst du bereits über Deinen Arbeitgeber - auch rückwirkend - von der ersten Sekunde Deiner Arbeitsaufnahme sozialrechtlich versichert ! Es ist, wie gesagt, nicht Deine Pflicht, Dich bei der Arbeitsaufnahme bei Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und der Unfallversicherung anzumelden; dazu ist gesetzlich Dein Arbeitgeber verpflichtet und die jeweiligen Institutionen erbringen im Schadensfalle die notwendigen Leistungen für Dich unabhängig davon, ob Dein Arbeitgeber seine Anmeldepflichten oder gar Beitragspflichten nicht, nur teilweise oder ganz erfüllt hat !
Wenn der Arbeitgeber es unterläßt, dich anzumelden und Deine Beiträge abzuführen, macht er sich strafbar, Du bist - wie gesagt - dennoch voll versichert !
Deine Pflichten sind erfüllt, wenn Du Deinem Arbeitgeber unverzüglich Deine Lohnsteuerkarte und Deinen Sozialversicherungsnachweis übergibst; alles Weitere zu veranlassen ist die Pflicht Deines Arbeitgebers.
Du brauchst Dir auch keine Sorge zu machen, dass Du Dich eventuell der Schwarzarbeit oder des Sozialversicherungsbetruges strafbar gemacht hättest, zumindest nicht, wenn Du dem Arbeitsamt Deine neue Beschäftigung unverzüglich anzeigst ! Aber bitte : wirklich unverzüglich ! Anruf genügt !
Viel Erfolg !