Arbeitsvertrag Kündigungsfrist - für AN nur gesetzliche?

haunt

Lieutenant
Registriert
Juni 2010
Beiträge
584
Hallo zusammen,

mal eine Frage, ich habe jetzt schon von mehreren Stellen gehört, dass für den Arbeitnehmer nur die gesetzliche Kündigungsfrist wirksam ist. Auch wenn im Arbeitsvertrag was anderes drin steht. Im Netz finde ich aber nur Aussagen, dass die Kündigsfrist wirksam ist ( außer in utopisch langen - 3 Jahre )

Hat da jemand andere Erfahrungen gemacht?

Viele Grüße und danke

Haunt
 
Ich packe in unsere Arbeitsverträge nicht nur die gesetzliche Kündigungsfrist.
 
  • Ihre Kündigungsfrist kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben (§ 622 BGB).
  • Sie können als Arbeitnehmer gesetzlich mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Diese Frist kann durch den Arbeitsvertrag nicht verkürzt, aber verlängert werden. Eine Verlängerung geht aber nur, wenn der Arbeitgeber sich auch an die längere Frist halten muss.
  • Der Arbeitgeber muss bei der gesetzlichen Kündigungsfrist auch die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers berücksichtigen. Je länger Sie also beschäftigt sind, desto länger ist die Kündigungsfrist für Ihren Arbeitgeber.
  • Ist die Kündigungsfrist falsch berechnet, dann kann die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam werden. Dazu muss sich die richtige Kündigungsfrist allerdings aus den Umständen ergeben.
  • Steht ein eindeutiger, aber falscher Termin in der Kündigung, dann gilt die Kündigung nicht einfach zum richtigen Termin. Sie sollten als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Ansonsten akzeptieren Sie die falsche Frist und verzichten damit auf Gehalt.

Also ja, alles richtig :p
 
Genau so kenne ich das auch. Hätte mich jetzt auch echt gewundert. Danke auf jeden Fall schon mal. Ich geh jetzt mal auf meine "Quelle" zu und kann ja mal berichten was rauskommt :-)
 
Ich buddel das nochmal fix aus.
So weit ich recherchieren konnte sind die o.g. Punkte aus 2018 noch immer gültig und es ergeben sich aktuell auch durch Corona keine Sonderregelungen.
Ist das so korrekt?

Dann noch eine Frage zum oben zitierten Text:
Steht ein eindeutiger, aber falscher Termin in der Kündigung, dann gilt die Kündigung nicht einfach zum richtigen Termin. Sie sollten als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Ansonsten akzeptieren Sie die falsche Frist und verzichten damit auf Gehalt.

Wenn eine Kündigung auf einen falschen Termin, ersatzweise aber zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen wurde dann ist diese Kündigung ja trotzdem gültig, nur eben zum rechnerisch passenden Termin, oder?

Beispiel:
Kündigung vorgestern 20.07.2020
Gekündigt zum 17.08.2020 (1 Tag + 4 Wochen), ersatzweise zum nächstmöglichen Termin
Gesetzliche Regelung sagt 4 Wochen zum 15. oder 4 Wochen zum Monatsende
Also greift "ersatzweise" und damit der 31.08.2020

Muss der 17.08. hier trotzdem angefochten werden?
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben