Doc Foster schrieb:
Zum Auto gehören grds. auch die Kennzeichen, das Eigentum an diesen dürfte also auf den Käufer mit übergegangen sein, Unterschlagung (-).
Eben nicht ! Grundsätzlich ist der Halter des Fahrzeugs dazu verpflichtet, die Schilder für die Abmeldung zum Entstempeln zur Zulassungsstelle zurückzubringen; solange dies nicht geschehen ist, ist kann auch ein möglicher Eigentumsübergang an den Schildern noch nicht rechstwirksam vollzogen sein, denn der Verkäufer hat mit Sicherheit, auch nicht stillschweigend, dem Eigentumsübergang zugestimmt, wenn andererseits der Käufer sich an die Abmachung nicht hält, die Schilder umgehend und ordnungsgemäss namens und im Auftrag des bisherigen Halters abzumelden; auch nicht, wenn stillschweigend oder explizit vereinbart war, dass der Käufer diese Abmeldung für den Verkäufer erledigt und er dann die Schilder für sich weiter nutzen kann ! Solange bis dies geschieht, handelt der Käufer immer noch namens und in Auftrag des Verkäufers !
Und weigert der Verkäufer sich, die Abmeldung vorzunehmen, und gibt auch die Schilder nicht heraus, damit der Halter die Abmeldung vornehmen kann, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er sich der Unterschlagung schuldig macht und sich dadurch bereichert, weil er ja in dieser Zeit illegal das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Verkäufers betreibt !
Ergänzung vom 03.05.2010 17:58 Uhr:
normatel schrieb:
Wenn er Rechtschutz hat, dass nun so macht und ich einen Brief bekomme, wie geh ich vor? Habe keinen Rechtschutz... . Meint ihr es kommt soweit?
Dazu fällt mir nach der Diskussion über das Abmelden noch ein:
Da das Fahrzeug ja noch auf Deinen Vater zugelassen ist, besteht die Pflicht, das Fahrzeug abzumelden, ja für Deinen Vater; und wenn der Käufer die Abmeldung für Deinen Vater, wozu er sich ja Dir gegenüber verpflichtet hat, nicht vornimmt, dann hat Dein Vater zumindest den Anspruch gegen den Käufer, ihm seine Schilder herauszurücken, damit der selber die Abmeldung vornehmen kann !
In sofern müsste die Rechtsschutzversicherung Deines Vaters für Deinen Vater zumindest für den Fall einspringen, dass der bezüglich der unterlassenen Abmeldung gegen den Käufer vorgehen möchte ! Ich würde deshalb Deinem Vater oder Dir mit Vollmacht in dessen Namen empfehlen, sofort einen Rechtsanwalt mit der Sache der unterlassenen Abmeldung zu beauftragen; je nachdem, was Dein Vater für eine Rechtsschutzversicherung hat, kannst Du den Rechtsanwalt ohne Rückfrage bei der Versicherung beauftragen; geht zum Beispiel mit Advocat ! Oder Du gehst zum Rechtsnawalt und sagst dem, dass Du ihn nur beauftragst, wenn die Rechtsschutzversicherung eintritt, dann beantragt der Rehtsanwalt den Rechtsschutz für Deinen Vater !
Und wenn Du in der Frage der Abmeldung einen Rechtsanwalt beauftragt hast, beantwortet der Dir, falls es sich bei dem nicht gerade um einen Erbsenzähler handelt, die Fragen, was ansonsten zu unternehmen wäre, wahrscheinlich automatisch mit, ohne dass Du ihn dazu gesondert mandatiern müsstest !