Bei Auszug streichen?

haunt

Lieutenant
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Hallo zusammen,

ich bin gerade etwas verwirrt. Es gab ja dieses Jahr noch mal ein Urteil des Bundesgerichtshof zum Thema Streichen und Auszug.

Soweit ich weiß gelten ja die "starren" Pflichten eh schon nicht mehr.

Wie ist aber die genaue Lage?

Viele Grüße und danke,

Haunt
 
Die genaue Lage steht im Mietvertag. Wenn dort geregelt wurde, dass die Wohung bei Auszug zu streichen ist, dann gilt das. Jedoch ist es ja, wie Du erkannt hast, gängig, dass die Wohnung nur besenrein übergeben werden muss. Zumindest war das bei meinen letzten zwei Wohnungen so.

Wenn Du nicht gerade in einem Rechtsstreit mit deinem Vermieter wegen der Sache bist würde ich ihn einfach mal fragen, wenn nichts im Vertrag steht.
 
Da steht die Wände sind weiß zu halten und man soll turnusmässig die Wände nachstreichen.

Soweit ich weiß ist damit die Schönheitsreparatur Klausel unwirksam und ich muss gar nichts machen.

edit:
Folgendes steht im MV:

Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit -handwerksgerecht- ausgeführt werden. Heizkörper und Hiezrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Wänden und Decken hat in weiß oder einem anderen neutralen Farbton zu erfolgen. Die Verwendung von anderen Farben sowie die Anbringung besonderer Wanddekorationen...

und dann steht hier noch:

Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, so genannten Regel-Renovierungsfristen, auszführen:
Küche, Bad ca. alle drei Jahre
in Wohn- und Schlafräume ca. alle fünf Jahre
in allen anderen Nebenräumen ca. alle sieben Jahre

dann steht am Ende noch:
Aie nach Augenschein fälligen Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Meistens ist es so, dass man die Wohnung genau so zurück gibt wie man sie auch empfangen hat. Somit kannst du dir deine Antwort selber rausfinden.
 
haunt schrieb:
Soweit ich weiß ist damit die Schönheitsreparatur Klausel unwirksam und ich muss gar nichts machen.

Es kommt auch darauf an, wann Du sie das letzte Mal gestrichen hast.
Wenn das erst 3 Monate her ist, musst Du jetzt natürlich nichts machen.

Wenn Du bereits Jahre in der Bude wohnst und noch nie etwas gemacht hast, bist Du selbstverständlich verpflichtet, das zu tun bzw. tun zu lassen.

Diese Klauseln sind lediglich dahingehend unwirksam, dass der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben kann, alle 2 Jahre die Wände neu zu streichen (Bad, Küche jedes Jahr - so wie es früher in vielen Mietverträgen stand), wenn dies nicht notwendig ist.

Bei Auszug hat selbstverständlich alles so ordentlich auszusehen, wie man es beim Einzug vorgefunden hat.

Ausnahme:
Man hat die Wohnung selbst renovierungsbedürftig (laut Mietvertrag vereinbart) bezogen und alles beim Einzug selber gemacht.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Sabr, Belze: Eure Aussagen helfen mir a) nicht weiter und b) sind die so auch nicht ganz richtig. Es gibt hier gewisse Einschränkungen. Leider hängen diese vom Wortlaut ab.

in meinem Mietvertrag finde ich diesen Wortlaut zu 90% - nur ist damit die Klausel unwirksam?

Wenn Du nicht gerade in einem Rechtsstreit mit deinem Vermieter wegen der Sache bist würde ich ihn einfach mal fragen, wenn nichts im Vertrag steht.

na da ruf ich eher meine Rechtschutzversicherung an - ich dachte nur hier gibt es eventuell einen angehenden Mietrechtler der sich damit auskennt
 
Frag doch beim Mieterverein nach.
 
Ich habe glaube ich vor 2 Tagen was zum Streichen gehört. Grundsätzlich kann es vorgeschrieben werden, jedoch eine spezifische Farbe vorzugeben ist nicht rechtens.
Gurndsätzlich sind alle hellen Farben erlaubt. Die meisten werden wohl trotzdem Weiß streichen.

Bei dem Mieterschutz wirst du wohl aber bessere Antworten erhalten als hier von Laien...
Selbstverständlich muss aber eine Klausel in deinem Vertrag nicht unbedingt wirksam sein, z.B. wenn sie gegen geltendes Recht verstößt.
 
haunt schrieb:
...
na da ruf ich eher meine Rechtschutzversicherung an - ich dachte nur hier gibt es eventuell einen angehenden Mietrechtler der sich damit auskennt
...

Ich kläre Ungereimtheiten eben gerne direkt mit den betreffenden Personen. Hatte damit noch nie Probleme. Wenn Du eine Rechtschutz hast dann ruf doch da an. Wofür zahlst Du sie denn wenn nicht für solche Fragen? Dort wirst Du in sochen Fragen auch sicherlich kompetenter beraten als hier. *duck* :evillol:

So oder so ist aber, Deinen Auszügen nach zu urteilen, die Wohnung sauber und von Abnutzungszeichen befreit zu übergeben. Also eine von Zigarettenrauch vergilbte Wand muss demnach gestrichen werden. Das selbe wird für graue Schleier, die sich um Bilderrahmen bilden, gelten, etc. Schönheitsreparaturen sind eher eine Grauzone und somit Verhandlungssache.

Wie gesagt, ruf bei Deinem Rechtsschutz an und rede im Anschluss mit Deinem Vermieter.
 
Ganz eindeutig hier: keine starren fristen vereinbart = gültige Vereinbarung!

Die Formulierung "im allgemeinen" ist keine starre Vorgabe. Wurde von Gerichten bereits so bestätigt.
 
ich find es immer wieder lustig, das Leute zum Anwalt rennen, wenn ihnen die Antworten hier nicht ausreichen oder passen

dabei sagt der letzte Satz doch eigentlich alles aus:
Alle nach Augenschein fälligen Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
auf gut deutsch: wenn du ausziehst, hat die Wohnung in einem ordentlich Zustand zu sein
dazu gehören:
- alle Wände, Decken und Böden sind sauber (besenrein, wie man so schön sagt)
- alle Wände und Decken haben einen neutralen Anstrich (normalerweise weiss, beige geht ab u.U. auch)
- Schöheitsreparaturen wurden durchgeführt (z.Bsp. Dübellöcher sind verschlossen und nicht sichtbar, Katscher an Türen oder Rahmen beseitigt, etc.)
ob ein von dir verlegter Teppich drin bleiben kann oder ob der raus muss, solltest du mit dem Vermieter klären, aber für sowas macht man ja einen Abnahmetermin
dabei wird dann auch ein Protokoll erstellt, in dem alles festgehalten wird
 
ich find es immer wieder lustig, das Leute zum Anwalt rennen, wenn ihnen die Antworten hier nicht ausreichen oder passen

na weil ich glaube die sind nicht ganz richtig.

dabei sagt der letzte Satz doch eigentlich alles aus:

dazu gabs ein Urteil vom BGH

Ganz eindeutig hier: keine starren fristen vereinbart = gültige Vereinbarung!

Fristen nicht, das ist richtig.
Aber ich muss nach Auszug renovieren und zwar fachgerecht. Außerdem müssen Wände weiß, bzw. neutral gehalten werden, etc. pp.

Meine Frage bezog sich auf das Urteil - und ob sich jemand da mit auskennt.
Sprüche ala: Steht doch im Mietvertrag, Frag Deinen Vermieter - helfen mir nicht.

Wie gesagt, ruf bei Deinem Rechtsschutz an und rede im Anschluss mit Deinem Vermieter.

Ja ich werde es auch machen. Ich kann ja dann mal posten was rausgekommen ist ;) ( Falls der Thread bis dahin nicht geschlossen wird )
Wobei ich es eigentlich interessant finde, da mein Mietvertrag eine Mischung aus starr und weich ist:

starr:
Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit -handwerksgerecht- ausgeführt werden. Heizkörper und Hiezrohre sind weiß zu streichen.

weich:
Art und Benutzung der Mieträume im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, so genannten Regel-Renovierungsfristen, auszführen:

Dann kommt ja am Ende wieder, dass ich bei Auszug zu streichen habe.
 
ich find es immer wieder lustig, das Leute zum Anwalt rennen, wenn ihnen die Antworten hier nicht ausreichen oder passen


ist gar nicht mal so lächerlich. ich bin Student und wohne seit einem Jahr in Miete. Davor hab ich mich natürlich im Internet über meinen Mietvertrag schlau gemacht und ca. die Hälfte meines Mietvertrags ist unrecht bzw. von einem Gericht für falsch oder ungültig erklärt worden (hab aber nur bei den Sachen geschaut die mich darin gestört haben)


Zu dem Fall:

haunt, du sagst, dass es dieses Jahr nochmal ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem Fall gegeben hat. Davon hab ich zwar nichts gehört, aber ich hab mich vor einem Jahr auch damit befasst (eigentlich zu einem leicht anderen Thema aber über dein Problem wird häufig berichtet bzw. gibt es häufig auf Mietrechtsseiten Zusammenfassungen von Urteilen usw. zu dem Thema).
Was ich damals herausgefunden habe war, dass man das Zimmer nicht weiß streichen muss, dezente Töne würden auch gehen. Wenn mich nicht alles täuscht muss man sogar gar nicht streichen aber darauf keine Garantie
 
Diese ganzen Urteile beziehen sich nicht nur auf das streichen, sonden allgemein auf notwendigen renovierungsarbeiten.
Falls es dieses Jahr dazu ein neues Urteil gab ist mir dieses auch unbekannt. Mein bisheriger Wissensstand ist.
Genaue Fristen sind nicht rechtens, unabhängig von dem was im Mietvertrag steht. Als Mieter ist man Verpflichtet das Abwohnen zu renovieren.

Wenn du also um ein Bild herum schon einen dunkle Färbung der Wand siehst, bist du verpflichtet dies zu beseitigen. Wenn du durch das Überstreichen dann einen weißen Fleck hast der sich absetzt, musst du die ganze Wand streichen.

Gleiches gilt auch für alles andere in der Wohnung.
 
Markus83Muc schrieb:
Falls es dieses Jahr dazu ein neues Urteil gab ist mir dieses auch unbekannt. Mein bisheriger Wissensstand ist.
Genaue Fristen sind nicht rechtens, unabhängig von dem was im Mietvertrag steht. Als Mieter ist man Verpflichtet das Abwohnen zu renovieren.

Wenn du also um ein Bild herum schon einen dunkle Färbung der Wand siehst, bist du verpflichtet dies zu beseitigen. Wenn du durch das Überstreichen dann einen weißen Fleck hast der sich absetzt, musst du die ganze Wand streichen.

Genau so.
Früher wurden den Mietern in den Mietverträgen gern feste Fristen gesetzt, wann welche Art von Zimmer per 'Schönheitsreparatur' gemacht werden musste.

Genau dieses - die festen Fristen - ist nicht zulässig.

Es ist aber selbstverständlich nach wie vor so, DASS ein Mieter Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, nämlich dann, wenn diese notwendig sind.

Das kann dazu führen, dass man beim Auszug eventuell nichts machen muss - wenn man nämlich gerade ein paar Monate vorher die Wohnung komplett neu gemacht hat.

IdR wird es aber wohl dazu führen (da ja fast alle saufaul sind und die verwohnte Bude beim alltäglichen Anblick gar nicht so auffällt), dass auf jeden Fall beim Auszug dann einmal groß 'renoviert' werden muss.

Und das ist nicht nur rechtens sondern ja auch völlig OK so.
 
@icecoldkilla
schau dir die ganzen Themen hier mal so an und dann wirst du meinen Kommentar vielleicht besser verstehen

@haunt
es ist normal, das in einem Mietvertrag Renovierungspflichten drinstehen und diese sind gültig, solange sie keinen fest definierten Zeitraum enthalten (was bei dir nicht der Fall ist)
willst du dich mit dem Urteil vor einer Renovierung beim Auszug drücken oder wo genau liegt dein Problem?
ich habe dazu mal Google bemüht (was du auch schon längst hättest machen können):
BGH-Urteil: Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren
http://www.welt.de/wirtschaft/article1178768/Mieter-muessen-beim-Auszug-nicht-renovieren.html
Muss ich vor dem Auszug renovieren?
http://www.abendblatt.de/ratgeber/wohnen/article2279344/Muss-ich-vor-dem-Auszug-renovieren.html

ansonsten wäre eine genaue Fragestellung, was du nun eigentlich möchtest, von Vorteil...
 
willst du dich mit dem Urteil vor einer Renovierung beim Auszug drücken oder wo genau liegt dein Problem?

Wenn Du es so ausdrücken möchtest - ja.

Mich würde halt einfach interessieren ob ich jetzt etwas machen muss oder nicht. Die Beweggründe seien mal dahingestellt. Natürlich habe ich google bemüht - aber dort steht eben nur, dass es vom genauen Wortlaut abhängt.

Ich kanns nicht beurteilen - für Dich ist die Sache glasklar Iwan?
 
@ -Iwan-

bin hier auch nur gelandet weil ich auch n Thread aufgemacht hab, bin hier nicht so sonderlich viel unterwegs

man verzeihe mir ;)
 
Hallo,

ich verstehe den Thread nicht so ganz. Bis auf das, dass der TE offensichtlich einen Weg sucht, sich seiner Verantwortung zu entziehen.

Eigentlich ists einfach und auch ohne BGH zu regeln. Wenn Du die Wohnung renoviert und bezugsfähig bekommen hast, dann musst Du sie in denselben Zustand zurück übergeben.

Wenn sie nicht frisch renoviert war, sprich mit dem Vermieter.
 
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