Conrad Preisfehler recht auf ware?

Resistance_

Ensign
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Conrad Preisfehler recht auf ware? Update Post #61

Bei conrad gab es diesen 8,95 euro 24 std eil service gutschein. Diesen konnte man beliebig oft eingeben. Dieser fehler stand aber nirgends, weder in foren, noch auf schnäppchenseiten.

Somit dachte sich ein bekannter, er könnte eine 5870 für lau bekommen. Er hob die zahl der gutscheine von 1 auf 40 an und somit kostete ihm die karte nur knappe 50 euro.

In der Bestellbestätigung stand der Preis von knapp 50 euro, sowie in der versandbestätigung (zahlungsart nachnahme).

Die karte wurde versendet und der DHL postbote verlangte tatsächlich nur knappe 50 euro.

Also ich persöhnlich finde das schon dreist diese masche. Wie seht ihr das, hat er recht die Karte zu besitzen?
 
Zuletzt bearbeitet:
JA

wenn der shop Gutscheine nicht begrenzt ist er selber schuld.
ist zwar nicht die feine art, aber conrad wird da keine rechtliche handhabe haben.
schließlich ist der verkauf eh schon abgeschlossen.
damit haben beide parteien dem preis von 50€ zugestimmt.
 
Glück gehabt, wenn die nicht geliefert hätten wärs schwierig geworden, aber wenn er sie geliefert bekommen hat, ist es seine für den Preis.
 
@Resistance_

Dich möchte ich auch als Freund. Gönn es ihm doch.
Rechtlich ist das völlig in Ordnung, da der Kunde nicht für solche Fehler haften muß. Und ob das "ethisch" in Ordnung ist auch mal einen Fehler auszunutzen muß jeder für sich entscheiden, aber im Gegensatz zur Kellnerin die aus Versehen zuviel rausgibt und das selbst zahlen muß, wird Conrad dies wohl verschmerzen können.
 
Solange das nur einer macht (oder falls es doch noch mehr gemerkt haben mehr) bemerken die eh kaum ein Verlust.
Conrad ist ne große Firma ...
 
Dein Kumpel tat gut daran den Fehler nicht irgendwo Breit zu drehten.
denn die Bestellungen Laufen wohl vollkommen Automatisiert ab.
Also Fällt auch keinem ein Fehler auf.

wenn nun aber plötzlich Tausende Gutscheine Eingelöst werden, wird da sicher ein Mitarbeiter Hellhörig ;)
 
Der Kaufvertrag ist mit der Auslieferung der Karte und der Bezahlung dieser besiegelt.
Conrad hat keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung den es war ihr Fehler und daher ist ein Betrug oder Täuschung ect. nicht gegeben.

Nur bei existenzbedrohenden Kaufverträgen, wenn z.B. ein sehr kleiner Händler einen teuren Sportwagen verkauft und auf dem Vertrag ein Null zu wenig geschrieben worden ist, kann der Händler die Ware zurückverlangen.
 
schließlich ist der verkauf eh schon abgeschlossen.
damit haben beide parteien dem preis von 50€ zugestimmt.
bin mir da jetzt nicht ganz sicher, aber wenn ich recht habe hast du nur halb recht :)
also, dass beide Parteien zugestimmt haben ist soweit vollkommen korrekt, damit ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. ABER Conrad (oder wie die heißen) hat das recht auf Anfechtung. §119 (1) BGB (Anfechtung wegen Irrtum) besagt, dass, wer bei der Abgabe eine Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten kann wenn er sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Auf gut deutsch: wenn Conrad diesen Fehler nicht kannte können sie das Rechtsgeschäft anfechten. ABER sie müssen diesen Fehler SELBST bemerken.
so, nach §121 (1) BGB muss Conrad sofort Anfechten wenn sie den Fehler bemerken, spätestens 10Jahre danach
§122 sagt noch aus dass sie dann den SCHADEN ersetzen müssen, sprich die Versandkosten,ggf. noch die Internetkosten wenn dein Kumpel noch Modem hat, per Minute zahlt und NUR ausschließlich deswegen ins I-Net gegangen ist. Hat er ne Flatrate fällt das flach. Soll heißen: der der angefochten wird muss so gestellt werden als hätte er das Rechtsgeschäft nie getätigt, er kann also nicht verlangen, dass er die Karte hinschickt und im Gegenzug die Barsumme bekommt. Achso: und sein Geld bekommt er natürlich wieder.

Verzeiht mir das viele Paragraphengesölze aber ich hab bald Prüfung und muss schonmal üben :( (was nicht heißen soll dass mein Beitrag falsch ist, der ist sowas von richtig ...)
 
Hmm..

Hat er wohl glück gehabt.


Also auf recht.de meinen 3 "juristen?" folgendes:

"Zweierlei:

Dem Verkäufer wird wohl wenigstens ein Anfechtungsrecht zustehen, die Anfechtung muss allerdings unverzüglich nach Kenntniserlangung der den Irrtum begründenden Umstände erfolgen.

Theoretisch könnte man hier auch an Betrug durch den vermeintlichen Käufer denken..."


"Hallo,

2:0 für Betrug

Ist es auch der Fehler des Supermarktes, wenn er meinen Rucksack nicht durchsucht, in dem ich Ware versteckt habe? "

"3:0"


Spätestens 10 jahre danach? Na das kann was werden :D
 
Zuletzt bearbeitet:
trotzdem wird er die Karte behalten können - da macht Conrad sicher kein Fass auf wegen den paar Euro.

@Resistance_: Ich hoffe wirklich, dass der Neid den man im 1. Post rausliest bei einem Freund nicht so gemeint war...:rolleyes:
 
Naja moralisch gesehen bin ich nicht so der typ der so etwas ausnutzt, muss aber jeder selbst wissen, ich gönn ihm das schon, neidisch bin ich aber trotzdem etwas, wird doch jeder sein :D
 
Spätestens 10 jahre danach? Na das kann was werden
§121 (2) BGB
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre Verstrichen sind
Betrug würde ich jetzt so nicht Vorwerfen; wenn Conrad nicht ausdrücklich draufschreibt, dass der Gutschein nur einmal benutzt werden darf oder eine Sperre reinbaut die den Code nur einmal nutzbar macht, dann haben die einfach grob fahrlässig gehandelt. Wenn natürlich draufsteht "nur einmal einlösbar" dann könnte man da schon was machen ... (zumindest DU wenn du ihm eine reinwürgen willst)
 
Zuletzt bearbeitet:
Reinwürgen will ich niemanden etwas. Ich mein es ist n freund von mir, finde es zwar nicht ok aber conrad ist ja selbst schuld.

EDIT: Wenn die nach circa 1 jahr kommen, müsste man nur die karte zurückgeben oder das geld was die karte damals gekostet hat?
 
Zuletzt bearbeitet:
kannst ja deinem kumpel nen tip geben: er soll sie wieder verkaufen. macht er mind. 150- 200,- gut. schnell verdientes geld.
 
Boar, du kannst fragen stellen :D
weiß ich nicht wirklich, mein treuer "Freund", das BGB sagt dazu nix wirklich, also denke ich mal, dass er nur die Karte abgeben müsste, nicht den Wertverlust dazu. Ansonsten würde er ja geschädigt werden und das soll bei einer Anfechtung EIGENTLICH ja ausbleiben.
das mit dem reinwürgen war übrigens eher als Scherz gemeint, weil sich das ein "wenig" neidisch angehört hat
so, und um es mir mit den Juristen mal richtig zu versauen
Ist es auch der Fehler des Supermarktes, wenn er meinen Rucksack nicht durchsucht, in dem ich Ware versteckt habe?
Man kann einen Diebstahl wohl kaum mit einem Gutschein vergleichen. Wenn der Rucksackinhaber einen Gutschein hat wo drauf steht "dieser Gutschein berechtigt sie die Kassen ohne zu bezahlen zu passieren" und die Kassierer den Gutschein nicht abnehmen, woher soll man wissen, dass man ihn nur einmal benutzen darf? :D
Gesetze sind sehr dehnbare Wortverknüpfungen die man nur so auslegen muss wie man es gern hätte, deswegen widersprechen sich auch viele Paragraphen ...
 
Wer sagt, dass dir dort "Juristen" antworten?

Lars hat schon richtig angemerkt, dass conrad sicherlich ein Anfechtungsrecht zusteht.
Und ein Betrug ist nicht sooo weit her geholt, es kommt dabei nämlich nicht auf die Fahrlässigkeit des Gegenübers an. Dem Käufer musste klar sein, dass der Gutschein nur zur einmaligen Einlösung gedacht war, er hat mit der Mehrfacheingabe durch eine Täuschung einen Irrtum erregt, der kausal für eine Vermögensfügung zu Gunsten des Schädigers war. Man könnte ggf. noch Computerbetrug anprüfen.

Die Rückabwicklung läuft dann über Bereicherungsrecht § 812ff BGB und umfasst nach § 818 auch gezogene Nutzungen bzw. Wertersatz dafür.
 
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es wird auffallen irgendwann die frage ist ob dann von Conrad rechtliche Schritte eingeleitet werden.
 
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wegen einem Einzelfall sicher nicht.
Da Ständen die Kosten mit dem Nutzen in Keinem Verhältnis.
zumal sie dann einen Kunden weniger hätten ;)
 

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