mschrak
Commander
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- Sep. 2009
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Nun ja, entgegen meiner obigen pauschalen Antwort ist es natürlich grundsätzlich möglich, im Lizenzvertrag eine Geheimhaltung mit dem Lizenznehmer über die Funktionsweise einer Software abzuschließen, und in bestimmten Fällen (zB Herstellung von militärischer Software für Raketenlenksysteme) wird es solche rechtssicheren Vereinbarungen ggf. auch geben. Deshalb mein Hinweis, sich die beim Kauf entstandenen Vereinbarungen einmal geben zu lassen und durchzulesen.
Ich meine aber weiterhin, dass das im Fall des TE nicht so sein dürfte.
@Blubbs: Nach Deiner Logik müsste ich auch darauf verzichten, Fotos von meinem Auto in meinem Fotoalbum meiner Oma zu zeigen, weil ja das Design des Herstellers geschützt ist. Auch sollte ich bei Fotos im Innenraum darauf achten, dass nur No-Name-Artikel im Bild sind. Bei der nächsten Familienfeier werde ich vorher sicherheitshalber die Wohnung erst mal leerräumen oder mit Plastikplanen abdecken, damit auch meine Gäste "auf der sicheren Seite" sind. Danke für Deinen Beitrag
@TE: http://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/
Aus meiner Sicht aber in Deinem Fall nicht problematisch, da durch Deine Nutzung keine neue Verwertungsquelle aufgetan wird.
Ich meine aber weiterhin, dass das im Fall des TE nicht so sein dürfte.
@Blubbs: Nach Deiner Logik müsste ich auch darauf verzichten, Fotos von meinem Auto in meinem Fotoalbum meiner Oma zu zeigen, weil ja das Design des Herstellers geschützt ist. Auch sollte ich bei Fotos im Innenraum darauf achten, dass nur No-Name-Artikel im Bild sind. Bei der nächsten Familienfeier werde ich vorher sicherheitshalber die Wohnung erst mal leerräumen oder mit Plastikplanen abdecken, damit auch meine Gäste "auf der sicheren Seite" sind. Danke für Deinen Beitrag
@TE: http://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/
Aus meiner Sicht aber in Deinem Fall nicht problematisch, da durch Deine Nutzung keine neue Verwertungsquelle aufgetan wird.
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