Defekte Ware - Wer muss VSK zahlen?

FuXxMiTdOpPeLX

Commander
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Mai 2007
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Hallo,

ich habe hier im MP-Forum eine Grafikkarte gekauft und musste leider feststellen, dass die Karte defekt ist. Dann habe ich die Karte vor einem Monat zum Händler geschickt auf eigene Kosten und nun will der Händler HIQ24 die 6,90€ VSK für den Rückversand von mir haben. Der Fall kann sich laut Händler allerdings noch einige Wochen hinziehen.

Nun meine Frage:
- Der Händler muss doch eigentlich die VSK tragen oder? Gilt hier nicht BGB §439 Nacherfüllung? http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

- Muss ich so lange warten? Die Karte ist jünger als 6 Monate, demnach sollte sie eigentlich direkt ausgetauscht werden oder?

Gruß
FuXx
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Händler hat das Recht auf 3malige Nachbesserung. Wirst Du nicht vioel chancen haben. Kannst ja mal versuchen auf Kulanz was zu machen...
 
was hat denn die dreimalige nachbesserung mit den versandkosten zu tun?
aus meiner sicht muss der händler die kosten für beide postwege bezahlen und so war es bei mir auch immer
 
Soweit ich weiß gibt es aber auch nochmal unterschiede zwischen dem Erstkäufer und einem abweichenden Kunden. Sprich wenn der Erstkäufer die Ware weiterverkauft, dann können die Garantiebestimmungen leicht abweichen. Meine ich zumindest. Bin mir da jetzt auch nicht so sicher ob sich da was geändert hat. Vor 2-3 Jahren gab es zumindest bei dem ein oder anderen Shop solche Unterschiede.
 
War die Karte von einer Privatperson oder ist die von dem Händler an die du sie zurückgeschickt hast?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier gilt m.E. § 439 BGB Abs. 2

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
 
Allerdings hat der TE keine Vertrag mit dem Händler... er hat die Karte ja gebraucht von Privat gekauft.
Ob das dann auch so einfach ist?
 
Vorausgesetzt es liegt ein Sachmangel vor, dann hat der Verkäufer die Kosten zu tragen, der Verweis auf 439 II war insoweit schon passend. Wenn die Hardware von privat mit Originalrechnung als Bestandteil gekauft wurde, ist wohl von einer (konludenten) Abtretung der Sachmängelansprüche an den Käufer auszugehen, zumindest solange das der ursprüngliche Verkäufer nicht per AGB ausgeschlossen hat.

Der Händler hat das Recht auf 3malige Nachbesserung.

Warum sich dieses hartnäckige Gerücht immer noch hält, ist mir wegen des eindeutigen Wortlautes des 440 BGB einfach nur schleierhaft.
 
Zuletzt bearbeitet:
@lufkin: Das ist das was ich meinte. Klar hat der Zweitbesitzer auch Garantie auf dem gebraucht gekauften Gerät besonders wenn Rechnung (Garantienachweis) vorhanden ist. Allerdings weichen die Rechte des Zweitbesitzers bzw. die Leistungen/Pflichten des Shops leicht ab.

Aber wie gesagt weiß nicht wie das heute ist. Vor ein paar Jahren gab es da zumindest noch gewisse Unterschiede.
 
So, denke auch, dass § 437 i. V. m. § 439 BGB gilt. Es gab zwar noch nenn anderen §, der besagt, dass bei einem Warenwert von 40 € die VSK der Käufer bei einem FAG zu zahlen hat, aber das nur bei Widerruf oder Rücktritt. Und über die 40 € dürften wir auch hinauskommen. Aber hast du dir mal die AGB durchgelesen von denen? Das mit der 3maligen Nachbesserung ist ein Ammenmärchen. ;)
 
13.5: Soweit ein Mangel der Kaufsache innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftritt, ist der Verbraucher nach seiner Wahl zur Geltendmachung eines Rechts auf Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung berechtigt. Im Rahmen einer Neulieferung gilt der Tausch in gleich- oder höherwertigere Produkte bereits jetzt als akzeptiert. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, beschränkt sich der Anspruch auf die jeweils verbliebene Art der Nacherfüllung. Weitergehende Rechte, insbesondere die Rückgängigmachung des Kaufvertrags können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung je Mangel geltend gemacht werden.
13.6: Nach Ablauf des ersten Jahres ist der Anspruch in der Regel auf Nachbesserung beschränkt, da branchenspezifisch die auftretenden Kosten regelmäßig unverhältnismäßig hoch sind (§ 439 III BGB). Sollte HiQ im Rahmen der Nachbesserung einen Tausch in ein höherwertigeres Produkt mit vergleichbaren Eigenschaften vornehmen, gilt dieser bereits jetzt als akzeptiert, sofern dies dem Verbraucher zumutbar ist (z.B.: Austausch in das Nachfolgemodell, gleiche Modellserie, etc.). Weitergehende Rechte, insbesondere die Rückgängigmachung des Kaufvertrags können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung je Mangel geltend gemacht werden.

Hier ein Auszug aus den AGB von HIQ24. Die berufen sich auch auf die Nacherfüllung und laut der Nacherfüllung müssen sie ja die VSK zahlen.
 
Sonst steht auch nirgends was vom Ausschluss der VSK? Dann würd ich da mal anrufen und denen mal klar und sachlich Druck machen.
 
Ja, ich werde Kontakt mit denen aufnehmen um die Sache zu klären. Vielen Dank für die Hilfe.
 
Darkness77 schrieb:
Klar hat der Zweitbesitzer auch Garantie auf dem gebraucht gekauften Gerät besonders wenn Rechnung (Garantienachweis) vorhanden ist. Allerdings weichen die Rechte des Zweitbesitzers bzw. die Leistungen/Pflichten des Shops leicht ab.

Erstmal hat der Shopbesitzer nicht direkt etwas mit der Herstellergarantie zu tun und zweitens geht es um Gewährleistung. Die wiederum gilt zwischen Käufer und Verkäufer und kann nicht unstrittig übertragen werden.
 
Artikel 398 BGB lautet:

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bei einem Mangel im Sinne einer Gewährleistung handelt es sich aber nicht um eine Forderung sondern um einen Anspruch. Deshalb heißt es auch Gewährleistungsanspruch und nicht -forderung. Insofern greift das Schuldrecht hier nicht.
 
Äh... nö. Entweder Du argumentierst sachlich oder Du lässt es. Das ist hier keine Paragraphenschnitzeljagd. :rolleyes:
 
Ist doch wohl sowieso eher offtopic. ^^ Damit könnt Ihr euch ja im Forum von Juraform o. Ä. rumschlagen. :D Dem TE hilft das ja sicher nicht weiter. ^^

@ TE: Geb dann mal bescheid was die gesagt haben.
 
Freilich, das ist entscheidend für den Fall, denn ohne Abtretung hat der Zweitkäufer in der Tat keine Ansprüche.

413 erklärt die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen für sonstige Rechte für entsprechend anwendbar. Dass Ansprüche Rechte sind, ist in 194 I legaldefiniert.

Es ist absolut unstreitig, dass Ansprüche abgetreten werden können, dazu zählen eben auch diejenigen aus § 437 BGB
 
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