Drohung mit Anklage oO

Nein, Anklage erhebt der Staatsanwalt.

Der Prozessgegner will seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen, das wird nun passieren.

Such dir einen Anwalt.
 
Ähmmmm.... die Briefe hast du aber schon mal gelesen oder ???
Ich würd jetzt mal schleunigst zum Anwalt gehen...

"Demgemäß ist der rechtsstreit zur durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht B***** abgegeben worden."
Also gehts jetzt vor Gericht...
 
naja es gab ja keine briefe...einen mahnbescheid...dann mein widerspruch...und heute lag der blödsinn im briefkasten den ich zitiert habe...

ich hab leider gar keine ahnung von anwälten, gerichten etc... und noch keine erfahrungen gemacht.

was passiert denn wenn ich nix mache??

ich soll mir einen anwalt suchen? ich bin student und hab eig kein geld für sowas...
 
Du wirst hier keine richtige Rechtsberatung bekommen... also bleibt dir nix anderes über...
Wenn du gar nichts machst, könnte zu deinem Ungunsten entschieden werden...
Tipps wurden ja schon genügend gegeben (Erstberatung etc.) oder wende dich doch einfach mal telefonisch an das zuständige Amtsgericht.

NUR ein Anwalt wird sich mit der Materie befassen und auch wirklich auskennnen...
Könnte nämlich unlustig für dich werden, wenns um Haftung, Schadensersatz, Gewerbeanmeldung etc. geht...
 
für alle die auch so unwissend in dem thema sind wie ich, vor allem was die finanzierung der beratungs/prozesskosten angeht, man kann sich beim amtsgericht einen beratungshilfeschein austellen lassen, dort muss man auch seine finanzielle lage darlegen, mit diesem schein geht man dann zum anwalt deiner wahl. wenn es dann zum prozess kommt beantragt der anwalt auf basis dieses scheins prozesshilfe. wenn man den fall verliert, trägt die staatskasse die kosten, wenn man gewinnt der kläger...
 
Gerichtskostenbeihilfe beantragen!
Du bekommst Anwaltlichen Rat, und wenn es vor Gericht geht einen Anwalt deiner Wahl.
Voraussetzung ist dass es dir von deiner finanziellen Situation her zusteht.
Geh zeitig aufs Amtsgericht deiner Wahl, Perso, Nachweis über Einkünfte, wiederkehrende Verpflichtungen, Mietvertrag nicht vergessen.
10 € wirst du an den Anwalt abdrücken müssen.
 
Zuletzt bearbeitet: (Ich hätt lesen sollen)
Und wer entscheidet das ?
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Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch Nebenintervenienten, oder (in speziellen Verfahren) Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten. Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten die Regelungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO.
Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Das bedeutet, dass der Antrag an das Gericht zu richten ist, bei dem der Prozess anhängig ist bzw. bei dem er anhängig gemacht werden soll. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.
Für den außergerichtlichen Bereich wird (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) anstelle der PKH Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt.
 
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C:/dokumente/prozesskosten.docx

Quelle genug?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Überflüssiges Komplettzitat entfernt.)
ArtjomZab schrieb:
wenn man den fall verliert, trägt die staatskasse die kosten, wenn man gewinnt der kläger...

mal abgeehen davon das man dir das schon auf den seiten davor alles erklärt hat...

ist der zitierte punkt nicht richtig.

die kosten trägt vorerst die staatskasse, es kann aber auch noch nach 3 jahren (bei der frist bin ich mir nicht sicher) geprüft werden ob man immernoch an der existenzgrenze rumkrebst oder ordentlich verdient, dann muss man das noch abzahlen.

dir bleibt eh nichts anderes übrig, sonst klagt der noch auf 10.000 euro und du stehst doof da.
 
@TE
Dein "Gegner" hat bei Beantragung des Mahnbescheides vermutlich gleich mit "Abgabe an das zuständige Gericht im Fall eines Widerspruchs" beantragt. Nach Deinem Widerspruch musste er noch einmal die doppelten Kosten des Mahnbescheides als Gerichtskostenvorschuss leisten und das war die einzigste Voraussetzung für die Abgabe an das Amtsgericht XY.
Jetzt wird das Amtsgericht XY prüfen, ob es überhaupt zuständig ist und vom "Gegner" eine Klageschrift innerhalb der nächsten 6 Monate einfordern. Ohne diese Klageschrift, welche Dir dann vom Gericht zugestellt wird und die Grundlage für eine Prüfung auf PKH sein wird (!), passiert erst einmal nichts weiter! Geht Dir die Klage über das Gericht zu, hast Du 2 Wochen Zeit in einem Dreizeiler dem Gericht lediglich mitzuteilen, dass Du Dich vor Gericht auf die Klage verteigen möchtest. Danach hast Du weitere 2 Wochen Zeit, mit einem RA die Klageerwiderung zu schreiben und an das Gericht zu senden. Also nach Erhalt der Klage insgesamt 4 Wochen Zeit fürs Handeln!

Du hast also noch Zeit, Dir bis dahin einen fachkundigen RA auszugucken und die Unterlagen für die PKH schon einmal zu sortieren.
 
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