M
Mickey Cohen
Gast
Hallo,
ich habe neulich auf ebay von einem händler eine xfx radeon rx570 8gb gekauft.
auf der angebotsseite des händlers stand, dass die karte einen speichertakt von 1775 MHz hat. XFX selbst bewirbt die karte auf der XFX-webseite mit 8 GHz (also 2000 MHz real) speichertakt.
ich habe mich dabei auf die aussage von XFX verlassen, da ich dachte, die werden es ja wohl sicher wissen. (lol, denkste).
nichts davon ist wahr, tatsächlich erreichte die karte nur die für eine rx 570 üblichen 1750 MHz (7 GHz effektiv).
also habe ich dem händler geschrieben, dass ich zurücktrete, da eine nachlieferung wohl naturgemäß nicht in frage kommt. hilfsweise mache ich von meinem verbraucherwiderrufsrecht gebrauch. er möge mir doch bitte eine versandmarke schicken.
daraufhin hat er nur geantwortet, wenn ich widerrufen möchte, solle ich die karte ausreichend frankiert zurücksenden.
das habe ich dann auch getan.
durch den rücktritt wollte ich mir die versandkosten ersparen, die ich im falle eines widerrufs selbst zu tragen hätte.
problematisch ist nur § 323 V S. 2 BGB. demnach könnte es sehr gut sein, dass der mangel als unerheblich einzustufen sei, wonach mir das rücktrittsrecht verwehrt wäre. dann hätte ich zwar den kaufpreis mindern können, da ich die karte aber nur wegen des vermeintlich höheren speichertaktes gekauft habe, wollte ich sie dann auch nicht mehr.
ansonsten bin ich mit dem händler aber zufrieden, versand und rückerstattung gingen sehr schnell vonstatten.
die frage die sich mir stellt ist also: soll ich die versandkosten, die mir entstanden sind, noch einfordern?
welche ebay-bewertung soll ich abgeben?
mir geht es hierbei nicht ums geld, sondern ums prinzip. mich interessiert nur eure meinung. ich will nicht als der dastehen, der es mit sich hat machen lassen.
ich habe neulich auf ebay von einem händler eine xfx radeon rx570 8gb gekauft.
auf der angebotsseite des händlers stand, dass die karte einen speichertakt von 1775 MHz hat. XFX selbst bewirbt die karte auf der XFX-webseite mit 8 GHz (also 2000 MHz real) speichertakt.
ich habe mich dabei auf die aussage von XFX verlassen, da ich dachte, die werden es ja wohl sicher wissen. (lol, denkste).
nichts davon ist wahr, tatsächlich erreichte die karte nur die für eine rx 570 üblichen 1750 MHz (7 GHz effektiv).
also habe ich dem händler geschrieben, dass ich zurücktrete, da eine nachlieferung wohl naturgemäß nicht in frage kommt. hilfsweise mache ich von meinem verbraucherwiderrufsrecht gebrauch. er möge mir doch bitte eine versandmarke schicken.
daraufhin hat er nur geantwortet, wenn ich widerrufen möchte, solle ich die karte ausreichend frankiert zurücksenden.
das habe ich dann auch getan.
durch den rücktritt wollte ich mir die versandkosten ersparen, die ich im falle eines widerrufs selbst zu tragen hätte.
problematisch ist nur § 323 V S. 2 BGB. demnach könnte es sehr gut sein, dass der mangel als unerheblich einzustufen sei, wonach mir das rücktrittsrecht verwehrt wäre. dann hätte ich zwar den kaufpreis mindern können, da ich die karte aber nur wegen des vermeintlich höheren speichertaktes gekauft habe, wollte ich sie dann auch nicht mehr.
ansonsten bin ich mit dem händler aber zufrieden, versand und rückerstattung gingen sehr schnell vonstatten.
die frage die sich mir stellt ist also: soll ich die versandkosten, die mir entstanden sind, noch einfordern?
welche ebay-bewertung soll ich abgeben?
mir geht es hierbei nicht ums geld, sondern ums prinzip. mich interessiert nur eure meinung. ich will nicht als der dastehen, der es mit sich hat machen lassen.