Ebay Irrtum Sofortkauf 1€

Quark - du brauchst gar nichts der gleichen - es handelt sich um ein Irrtum, Punkt. Am anderen Ende ist nur jmd. der hofft das du darauf reinfällst. (es sei denn du bist gewerblich angemeldet)

Schau erstmal was ebay dazu sagt - aber das ist auch relativ egal. Dafür gibt es einen § im BGB. den man so auslegen kann:

Wenn der Verkäufer offensichtlich einen Fehler gemacht hat und etwas viel zu günstig angeboten/verkauft hat, muss der Käufer sich im klaren sein das es sich hier um einen Fehler handeln muss und aufgrund dessen kein Kaufvertrag zustande kommen kann.

Das fällt in so eine ähnliche Kategorie wie wenn dir jmd. abends in einer Gasse eine offensichtlich echte Rolex für 100 € verkauft. Du kaufst die Uhr - der Eigentümer kommt und verlangt seine Uhr wieder - du muss sie ihm wieder aushändigen und die 100€ kannste dir bei dem zwielichtigen Typen wiederholen.

Der gesunde Menschenverstand sollte einem sagen das es keine echte Rolex für 100 € gibt, weshalb du davon ausgehen musst das diese wohl geklaut worden ist und an widerrechtlich erworbenen Sachen kann man keinen Eigentum erwerben.

Das ist so ungefähr die gleiche Sparte...

Aber wieder einmal total typisch für die Ebayaner - da läuft eben ne Menge "Gesocks" rum
 
Zuletzt bearbeitet:
ewndb schrieb:
Du bist offiziel nicht im Recht, laut Ebay AGB kann der Käufer sich sein Recht notfalls per Gericht einfordern.
Allerdings hat ein Gericht in der Vergangenheit eintschieden das dies im Fall eines eindeutigen Irrtums nicht zwangsläufig so sein muss. Da du die Ware aber besitzt und dich keine "höhere" Gewalt von der Erfüllung des Kaufvertrages abhält.

Das ist leider teilweise irrelevant. Die AGB von eBay stehen nicht über den Recht. Von daher kann eBay in seine AGB schreiben was sie wollen, nicht alles ist korrekt und somit bindend.
 
Das Wiedereinstellen ist nicht unbedingt optimal, andererseits zeigt es ja auch dass es ein Irrtum war. In dem Fall ist es halt offensichtlich, auch für den Käufer, dass es ein Irrtum ist. Und eBay-AGB stehen nicht über dem Gesetz.

@eRacoon: Wäre nicht das schlimmste mit dem zweiten Thread... dann würde der hoffentlich einsehen, dass es nichts bringt, auf der Ware zu beharren.

Edit
@Kamikaze_Raid: unsere Aussagen ähneln sich ganz schön :P

Selbst bei eBay steht ja auch (Link von ryan_blackdrago):
http://pages.ebay.de/help/sell/cancel-transaction-process.html schrieb:
Brechen Sie eine Transaktion z.B. ab, wenn
ein Artikel verloren ging oder beschädigt wurde,
Sie beim Einstellen des Artikels einen Fehler gemacht haben oder
 
Wenn er klgat muss er erst mal für die Kosten in Vorlage treten, deswegen wird ja so selten geklagt, lass ihn mal^^
 
Was kann schon großartig passieren? Wenn er weiterhin auf seine Dreistigkeit bei einem offensichtlichen Fehler besteht einfach ignorieren.

Ich hab auch schonmal was gekauft für 10€ (bei einer normalen Auktion!), nicht bekommen und beschwert, da Geld per Überweisung nicht rückbuchbar war. Die einzige Konsequenz für den Verkäufer war, dass dieser eine schlechte Bewertung erhielt.
Mehr Möglichkeiten (ohne rechtliche Schritte einzuleiten) hatte ich nicht, da war Ebay auch keine große Hilfe.

Also: Cool bleiben.
 
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=220842554179
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=220842556939

Also ja, laut Vertrag hast du Pech gehabt. Der Kauf/Verkauf ist verbindlich. Wie schnell hast du den Fehler bemerkt? Mir wäre es als Käufer peinlich auf eine 1-EUR-XBox zu bestehen. Da lachen ja die Hühner. Bleibe beim folgenden Schriftverkehr sachlich, freundlich und am besten etwas scheu, verunsichert. Werde nicht frech und unterlasse am besten auch Paragraphen/Anwalt/Gericht-Sätze. Versuche das Unschuldslamm zu spielen. Vorsatz, Hinterhältigkeit oder Betrug kann man in deinem Fall nicht erkennen. Lass den Käufer agieren. Ich habe bei Ebay schon Ware zu normalen, vollen Preis gekauft, bezahlt und nie bekommen. Ebay hat überhapt nicht geholfen. Sie meinten, sie stellen nur die Plattform.
 
mach dir keinen stress; mein bruder hat mal seinen opel calibra für 13,00€ anstelle 13.000,-€ verkauft. das KOMMA als dezimalstelle zu verwenden mag in den USA gehn aber in D ist der PUNKT die dezimalstelle. :) der wagen war natürlich sofort verkauft.

was ich sagen will: du hast den irrtum (sofort) bemerkt und kannst deinerseits vom verkauf zurücktreten. das ist absolut legitim und quasi unanfechtbar. auch kannst du den artikel sofort wieder mit einem korrigierten preis einstellen. stell dir einfach die gleiche situation im aldi vor: ein/e azubi/ne druckt preisschilder und wechselt die dezimalstelle (wie mein bruder)und alles kostet quasi nix mehr. aldi muss dir, sobald der fehler aufgefallen ist, die ware nicht mehr verkaufen bzw. kann von kaufverträgen zurücktreten und/ oder den korrekten warenpreis nachverlangen. das nennt sich "angabe ohne gewähr".

am besten meldest du dich sicherheitshalber erst mal bei ner verbraucherzentrale und schilderst du den fall.
http://www.verbraucherzentrale.de/
 
Der Kauf/Verkauf ist verbindlich.
Ein Kaufvertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung. Die liegt hier nicht vor, da ein einfacher Irrtum zur falschen Darstellung des Verkäuferwillens geführt hat. Der Vertrag ist nicht gültig, da nicht zustande gekommen.
 
Das heißt also, wenn eine Auktion regulär mit einem Höchstgebot von einem Euro endet, hat der Käufer auch keinen Anspruch darauf, das Gekaufte zu bekommen? Komische Logik habt ihr :freak:


Edit: looool, wenn ich im letzten Monat für 300€ WoW-Accounts und Gold eingekauft hätte, müsste ich meine Xbox jetzt auch zu nem guten Preis loswerden :freak:
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast schon alles getan. Du hast ihm erklärt, dass es sich bei der Preisangabe um einen Irrtum handelt. Das erneute Einstellen eines Artikels wäre übrigens selbst dann nicht strafbar, wenn der Kaufvertrag nicht bereits von Dir angefochten worden wäre.
Ein Betrug ist es nicht ggü dem potenziellen neuen Käufer, weil Du nach wie vor Eigentümer der Ware bist und sie auch übereignen kannst. Ggü dem alten ist es schon deshalb kein Betrug, weil der Kauf bereits vorbei ist und er dadurch nicht mehr betrogen werden kann, ohnehin eine schwachsinnige Prürfung insofern. Eine Unterschlagung ist es ebenfalls nicht (ggü dem alten Käufer), da Du keine fremde Sacher verkaufen willst, sondern nach wie vor Deine eigene. Es ist nicht "seine" Sache die Du da verkaufen willst. In Deutschland ist die schuldrechtliche (wer muss wem was geben, welche Pflichten muss man erfüllen) und die sachenrechtliche (wem gehört was, was kann er damit machen) getrennt (sog. sachenrechtliches Trennungsprinzip; ein schlechter Jurist würde jetzt sagen: es sei das Abstraktionsprinzip einschlägig, aber das ist eine andere Geschichte).

Getrennt beudetet hier: ist eine Sache verkauft (schuldrechtlich), gehört sie dennoch noch nicht (sachenrechtlich) dem Käufer, sondern solange dem Verkäufer, bis er sie übergeben und übereignet hat. An dieser Trennung knüpft auch die strafrechtliche Fragestellung an, die bei den hier in Betracht kommenden Vermögensdelikten an die Sachfremdheit anknüpft. Fremd ist die Sache dann, wenn sie (sachenrechtlich) nicht oder nicht ganz Dir gehört. Letzteres ist aber nach wie vor der Fall.
Der Betrug knüpft an eine arglistige Täuschung an. Wer soll denn hier arglistig getäuscht werden ?!

Du hast dem Interessenten (Käufer ist er ja nicht mehr, da Du Dein Kaufvertragsangebot rückwirkend und wirksam angefochten hast und er wegen des damit weggefallenen Kaufvertrages auch kein Käufer mehr ist) die Sachlage erklärt. Jetzt kann man sich darüber streiten, ob ein Irrtum vorlag (was auf der Hand liegt) und ob Deine sofortige Anfechtung daher wirksam war (natürlich war sie das). Dann soll der zum Anwalt rennen und ein paar EUR für eine Erstberatung zahlen, um sich dasselbe vom Anwalt erklären zu lassen.

Alles was ich gesagt habe ist selbstverständlich meine private Meinung, das habe ich mal so gelesen. Wenn Du es verbindlich und genau haben willst, musst Du zum Anwalt gehen.
 
am besten du nutzt die Funktion wo man sich das Angebot nochmal so anschauen kann wie es aussehen wird BEVOR es erscheint das mache ich immer um grobe Fehler zu vermeiden, da kann ich den Käufer auch verstehen eigtl. bist du selber schuld und wenn er es drauf anlegt und eine Rechtsschutzversicherung hat kanns böse ausgehen und unangenehm ist sowas ja auch immer.
 
ewndb schrieb:
Du bist offiziel nicht im Recht, laut Ebay AGB kann der Käufer sich sein Recht notfalls per Gericht einfordern.
Allerdings hat ein Gericht in der Vergangenheit eintschieden das dies im Fall eines eindeutigen Irrtums nicht zwangsläufig so sein muss. Da du die Ware aber besitzt und dich keine "höhere" Gewalt von der Erfüllung des Kaufvertrages abhält.

Die AGB von eBay stehen aber zum Glück nicht über unseren Gesetzen ;)



Es handelt sich ja offensichtlich um ein Irrtum also brauchst du nicht verkaufen, bei einer Auktion sähe das anders aus aber das ist ja in dem Fall egal ;)
 
Unu schrieb:
Das heißt also, wenn eine Auktion regulär mit einem Höchstgebot von einem Euro endet, hat der Käufer auch keinen Anspruch darauf, das Gekaufte zu bekommen? Komische Logik habt ihr :freak:

Das nicht, aber er hat versehentlich den Sofortkaufpreis auf einen Euro gesetzt. Sprich gab es keine Auktion in dem Sinne.
 
Unu schrieb:
Das heißt also, wenn eine Auktion regulär mit einem Höchstgebot von einem Euro endet, hat der Käufer auch keinen Anspruch darauf, das Gekaufte zu bekommen? Komische Logik habt ihr :freak:
Du interpretierst das falsch.

Wenn jemand einen Artikel mit Absicht für einen 1€ einstellt und dann auch für 1€ an den Mann geht (unabhängig vom realen Wert der Ware), dann ist der Kaufvertrag gültig. Der Verkäufer hat hier ja eindeutig seinen Willen erklärt, das Gerät auch für 1€ zu veräußern.

Natürlich hat er auf mehr gehofft, aber hier liegt ja kein Irrtum, also ein Verklicken, vor.
 
Ich habe schon ewig nicht mehr bei ebay verkauft, aber meiner erinnerung nach bekommt man doch eine genaue vorschau wie das angebot aussieht, da hätte das schon aufallen müssen.

Im Einzelhandel gilt auch das der Preis in der Kasse gültig ist und nicht was in Prospekten oder an Preisschildern steht. Man kann dann zwar versuchen den angepriesen Preis zu bekommen, aber naja die Chancen stehen schlecht.

Ein offensichtlichen Irrtum sehe ich hier dagegen nicht, man muss das ja alles bestätigen und gegen lesen etc. und wieso sollte man seine xbox nicht für 1 € verkaufen. Kann ja auch bei einer Auktion mit dem Startpreis 1 € passieren, da kann man dann auch nicht sagen das es sich um einen Irrtum handelt.

Man könnte das ja auch so darstellen, das man auf sich aufmerksam machen will so, sodass die leute die anderen auktionen abchecken. Also einen eindeutigen irrtum sehe ich da nicht und würde genauso auf meine xbox behaaren.
 
Hm, und was machst du in dem Fall, wenn du dich mal verklickst, nichts davon merkst und dann zB einen 2.000 € TV für 1€ vertickst? Das würdest du auch anfechten.

Fehler passieren immer mal, wir sind ja nur Menschen. Man kann gar nicht alles "Menschen-sicher" machen. Irgendein Vollpfosten tritt immer in das Fettnäpfchen (sry @Threadstarter).
 
e-Laurin schrieb:
Ein Kaufvertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung. Die liegt hier nicht vor, da ein einfacher Irrtum zur falschen Darstellung des Verkäuferwillens geführt hat. Der Vertrag ist nicht gültig, da nicht zustande gekommen.
Die Gerichte haben schon anders entschieden, z.B. hier: http://www.aufrecht.de/urteile/inte...ldorf-urteil-vom-2062005-az-51-c-1869704.html
Aber wie gesagt, ich als Käufer würde nicht darauf bestehen, als Richter würde ich die 1-EUR nicht durchsetzen.

Ebay lässt die eine Anfechtung zu und müsste genau diesen Fall hier auch abdecken.
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html
Diesen Link einfach mal dem Käufer zeigen.
 
Mal abwarten, was eBay so macht. Wenn die für "Irrtum des Verkäufers" entscheiden, wird sich zeigen, ob der Käufer tatsächlich rechtliche Schritte einleiten wird, in dem Fall kann man also getrost abwarten. Wenn die dagegen sagen, dass der Kauf bindend ist, nun ja dann muss der Verkäufer wohl die rechtlichen Schritte einleiten, oder darauf warten, dass der Käufer sein bis dahin mal "rechtmäßiges" Eigentum einklagt.

Auch sind beide Positionen irgendwo nachvollziehbar. Irgendwo hatte sich schon jemand gefreut, ein schönes Schnäppchen gemacht zu haben (oder natürlich absichtlich nach 1 € Artikeln gesucht), andererseits liegt der tatsächliche Wert der Ware ja ziemlich offensichtlich weit über 1 €, und als Verkäufer will man natürlich auch immer ein gutes Geschäft machen.
 
Im schlimmsten Fall macht man seine X-Box einfach kaputt - besser als sie für 1 Euro loszuwerden :P

@hil01: Naja nachzuvollziehen? Ich kann verstehen, dass der Käufer den Kauf versucht zu tätigen. Nicht verstehen kann ich die fehlende Einsicht.
 
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