Ebay Irrtum Sofortkauf 1€

Du bist definitiv im Recht. Eine unverzügliche Anfechtung genügt, um das Rechtsgeschäft rückwirkend als nichtig zu erklären. Anders wäre die Situation, wenn du zuerst noch ne Woche in Urlaub fährst, wissend, dass ein Irrtum aufgetreten ist und erst DANN anfechtest.
 
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Wilhelm14 schrieb:

Gott sein dank gibt es hier auch keine Laienrichter, die Urteilsbegründung sieht ja auch diesen Absatz vor:

...jedenfalls muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Beklagte hat schnell von dem Kaufvertragsabschluss Kenntnis erlangt, da der Kläger ihn zügig nach Abschluss des Kaufvertrages per E-Mail angeschrieben hat. In den Tagen danach, also unverzüglich, hätte der Beklagte die Anfechtung seines Angebots erklären müssen. Dies hat der Beklagte zu spät getan. Er hat bereits im Oktober 2004 von dem Kaufvertragsabschluss Kenntnis erlangt. Die Anfechtungserklärung des Beklagten ist aus seinem Schriftsatz vom 12.02.2005 und damit zu spät.
 
Jetzt aber mal gut mit der Diskussion, wenn Neckermann ne Waschmaschine für nen Euro im Onlineangebot hat zählts auch als offesichtlicher Irrtum und Du hast kein recht auf die ware, genauso ists bei Ebay, fertig.

Zumal das einstellen eines Angebots ins netz als verkäufer immer noch eine aufforderung an den bieter ist sein gebot abzugeben dessen annahme erst durch bestätigung dessen annahme durch den verkäufer wirksam wird, da angebot sofortkauf und keine auktion, fertig.

schreib dem hecht wenn er weiter auf dem kauf beharrt obwohl du ihm gängiges recht gegenteilig belegen kannst zwigst ihn wegen nötigung an, wenn er mit negativbewertung droht erst recht^^
 
killray schrieb:
Gott sein dank gibt es hier auch keine Laienrichter...
Bitte reiße meine Aussage nicht aus dem Zusammenhang. Neben Rechtsurteile, die für den Schnäppchenjäger gesprochen haben, habe ich auch den Weg der Anfechtung erwähnt, der das Schlimmste für den Verkäufer verhindern soll. Letzlich entscheiden Gerichte immer anders, gerade wenn sich die Fälle im Detail unterscheiden. Bei der Anfechtung sollte man schnell handeln.
 
punkrockfan schrieb:
...
Zumal das einstellen eines Angebots ins netz als verkäufer immer noch eine aufforderung an den bieter ist sein gebot abzugeben dessen annahme erst durch bestätigung dessen annahme durch den verkäufer wirksam wird, da angebot sofortkauf und keine auktion, fertig.
...

Bei eBay Angeboten liegt keine "invitatio ad offerendum" vor.
 
Naja in beiden Fällen haben sich die Verkäufer aber ziemlich daneben benommen. Der erste hat gleich mal fett losbeleidigt und den Käufer dumm angemacht wie er denn nur denken könnte das Angebot sei ernst gemeint, und der zweite hat erst irgendwelche Geschichten erzählt von wegen er hat das Produkt nicht mehr / weiß nicht wo es ist / AGB von eBay nie gelesen bzw. zugestimmt und so Sachen. Das ist ja hier nicht der Fall, der TE hat ja von vornherein geschrieben, dass es sich um einen Fehler seinerseits handelt und er sofort vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Andererseits sagt die AGB von eBay natürlich ganz klar, in dem Moment wo "sofort-kauf" angeklickt wird kommt ein bindender Kaufvertrag zustande.
 
hill01 schrieb:
sagt die AGB von eBay natürlich ganz klar, in dem Moment wo "sofort-kauf" angeklickt wird kommt ein bindender Kaufvertrag zustande.

Genau so sieht es aus.
Wie einer schon schrieb, beim Einstellen kommt ein Vorschaufenster wie die Auktion aussieht, spätestens dort hätte man den Fehler bemerken müssen.Wenn der TE natürlich dieses Punkt Übersprungen hat, ist es ganz klar sein Fehler. Sorry ich würde auch auf die Auktion bestehen, ohne wenn und aber.
 
Jungejunge, jede Menge Möchtegernjuristen.

Natürlich kam ein Kaufvertrag zustande. Aber er (das Angebot dazu) wurde wirksam angefochten und ist damit rückwirkend entfallen, der Kaufvertrag damit nichtig. Kein Kaufvertrag (mehr), kein Anspruch auf Lieferung der Xbox. Dazu brauchts keine Urteile...
 
1668mib schrieb:
Im schlimmsten Fall macht man seine X-Box einfach kaputt - besser als sie für 1 Euro loszuwerden :P
wenn ein gültiger KV zustande gekommen ist, nützt das gar ncihts, sondern führt nur dazu, dass der verkäufer ggf. eine neue xbox besorgen muss, um den vertrag erfüllen zu können. was ein supertoller "rat" -.-
 
hill01 schrieb:
Andererseits sagt die AGB von eBay natürlich ganz klar, in dem Moment wo "sofort-kauf" angeklickt wird kommt ein bindender Kaufvertrag zustande.
Das stimmt nicht. eBay kann da Buttons und Text platzieren, wie es will, in diesem Fall zählt aber das deutsche Recht. Und das sagt aus, dass ein Kaufvertrag bei Irrtümern nichtig ist.
Da kann eBay auch einen Handstand machen, das hievt sie trotzdem nicht über die geltenden Gesetze.
 
... einer der Gründe, weshalb ich auf eBay allenfalls noch kaufe - dann aber meist bei Händlern; den privaten Charakter hat die Plattform bereits seit Jahren aufgegeben.

In Anbetracht der Erwartungshaltung, die ein Großteil der Käufer dort einnimmt (gebrauchte Ware muss perfekt sein, bestenfalls für 1 EUR erworben und am Ende noch Ärger in puncto Rücknahme), macht es zudem keinen Spaß mehr, dort überhaupt tätig zu werden; obendrein handelt man sich bereits ab 10-15 regelmäßigen Verkäufen den Verdacht ein, gewerblich zu handeln ... sorry, dafür gibt es genügend Kleinanzeigenmärkte, die dazu noch kostenlos genutzt werden können.

Ansonsten wurde ja bereits alles gesagt; sofern jedoch die Gegenseite (Käufer) dermaßen verbohrt, und jeglicher sachlichen Diskussion gegenüber verschlossen ist, zwecklos; sich dann weiter mit ihm auseinander zu setzen ist reine Zeitverschwendung.
 
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@e-Laurin: Ich sag ja auch nicht, dass der Kaufvertrag nicht anfechtbar ist (hab ich - allerdings auch Käufer-Sicht - auch schon gemacht). Aber im ersten Moment ist halt das Einstellen eines Angebots seitens des Verkäufers und "Sofort-Kauf" seitens des Käufers erstmal ein Kaufvertrag, und man wird auch auf beiden Seiten (beim Einstellen und beim Bieten/Kaufen) darauf hingewiesen, dass es bindend ist. Wenn das jetzt nicht unserem Recht entspricht und jeder von jedem Kauf/Verkauf zurücktreten kann, na dann kann eBay aber einpacken.
 
@hill01
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht - zum Glück - allgemeinverbindliches Recht gegenüber; wenn es nur danach ginge, was eBay für richtig hielte ... :-o
 
@Heretic Novalis: Hast du dafür Urteile (also bzgl Kaufvertrag usw)? Wann kommt denn wirklich der Kaufvertrag zustande?
Aber klar, das mit dem Defekt was auch eher ein Spaß, aber ich weiß, dass es schwer ist, ":P" nicht als Doppelpunkt und "P" zu interpretieren.
Natürlich wäre das ein Eigentor. Zwar kommt man bei einem Defekt schon aus der Sache raus, aber dürfte dies hier - zurecht - unglaubwürdig erscheinen, da die Konsole ja erneut eingestellt wurde. Den Defekt müsste man nämlich im Falle eines Falles nachweisen (siehe auch c't 16/2011)

Hier im Übrigen ein Auszug aus dem Artikel, da ging es allerdings um Diebstahl:
c't 16/2011 schrieb:
Das gehe so nicht, entschied der BGH und bezog sich auf § 10 der eBay-AGB: Danach kommt kein Vertrag zustande, wenn der Verkäufer bei Auktionsabbruch gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Nun ist es allerdings so, dass das Gesetz, auf das die eBay-AGB verweisen, gar keine Möglichkeit vorsieht, sich von einem Vertrag zu lösen mit dem Argument, die verkaufte Sache sei gestohlen worden

@punkrockfan: Du bist als Privatperson aber nicht Neckermann.
Und auch beim Online-Kauf kommt übrigens erst dann ein Kaufvertrag zustande, wenn beide Seiten eine Wiillenserklärung abgeben. Wann diese beim Händler wirklich eintritt, ist aber unterschiedlich...
- Bei Vorkasse mit Bezahlung des Kunden
- Ansonsten i.d.R. mit Versenden der Ware
Wenn du Nachnahme machst, hast du gar keine Ansprüche an Neckermann ...

@RIPchen: Ob ein Kaufvertrag zustande kommt würde ich nicht als definitiv ansehen. Siehe Beispiel mit dem Händler.
 
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Hier schlagen sich alle die Köpfe ein mich würde @qashi mal interessieren was nun daraus geworden ist.
 
Ob das als Sofortkauf ausgeht oder als reguläre Auktion: am Ende kommt nichts anderes als ein hundsgewöhnlicher Kaufvertrag zustande.

Inwieweit die AGBs von Ebay den Kaufvertragsschluss beeinflussen ist eine andere Frage. Vorliegend ist der Threadersteller - zudem leicht beweisbar - einem Erklärungsirrtum unterlegen: statt "ab 1€" hat er "für 1€" erklärt. Mir ist nicht bekannt, dass die Ebay-AGBs die gesetzlich zulässige Anfechtung wegen Irrtums beeinflussen wollen oder sollen.

Der vorliegende Fall veranschaulicht bereits anhand der Meinungen aus den zahlreichen posts gute Gründe für mich, private Dinge nicht bei Ebay zu versteigern. Ich hab mal zwei AMD-Prozessoren ersteigert und als die ankamen waren die Dies erheblich beschädigt, was natürlich weder in der Auktion stand noch auf den Fotos zu erkennen war. Mit solchermaßen unseriösen Käufern wie Verkäufern hat man es daher dauernd zu tun. Im vorliegenden Fall hat der Ersteigerer dem Threadersteller ja gleich mal eine Straftat vorgeworfen wenn nicht pariert wird, was man mit wenig Phantasie auch als Ehrdelikt qualifizieren kann.

Was mich aber am meisten interessiert: wie ging es denn im Fall weiter ?
 
Ich halte "unser gespräch" im ersten Post immer up2date. Ich warte bisher auf eine Antwort von Ebay.

Vielen Dank für eure Hilfe.
 
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