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... sicher ist - zunächst einmal - ein Kaufvertrag zustande gekommen ... dessen Bestand jedoch gem. § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB durchaus wirksam angefochten werden kann; aber, das wurde ja auch schon hinlänglich erwähnt.
Bei einer derart gelagerten Divergenz zwischen üblicherweise zu erwartendem Verkaufserlös/Listenpreis und dem hier vorliegenden Sofortkaufpreis/Angebotspreis, wird nach h. M. durchaus ein (Erklärungs-)Irrtum bejaht.
Dieselben "Spielchen" (= unnötiges Diskussionen) wollte ein eBay-Käufer mit mir abziehen, obwohl direkt (und es war tatsächlich ein einmaliger Ausrutscher!) der Irrtum erklärt wurde - leider ist es nur selten möglich, sachlich mit verbohrten Besserwissern zu argumentieren ... und DIE gibt es bei eBay massenhaft; immer schön an den unsinnigen Zusätzen am Ende des Angebots erkennbar ("... nach neuem EU-Recht ..." *gäääähn*).
Sofern man sich korrekt verhält, der Irrtum wurde anscheinend unverzüglich erklärt, passiert da überhaupt nichts weiter ... außer viel heißer Luft.
Der wirksam geschlossene Vertrag ist nicht durch eine Anfechtungserklärung des Be¬klagten rückwirkend gem. § 142 BGB als von Anfang nichtig anzusehen. Die unfreund¬lich gehaltenen Äußerungen des Beklagten im Anschluss an den Kaufvertrag enthalten keine Anfechtungserklärung.