erneut 2 Jahre Garantie durch Ersatzgerät ?

Ich kenne es so, dass es auf das Ersatzteil weitere 6 Monate Garantie gibt.
Aber eben nur auf das reaparierte Teil nicht auf das Gesamtgerät.
Bei Austauschgeräten kann ich das nicht sagen, müssten der Logik nach aber auch 6 Monate sein.
Wäre ja blöd wenn man das Teil repariert/ausgetauscht zurückbekommt und es nach 2 Wochen wieder kaputt geht.

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung habe ich allerdings auch nicht so ganz verstanden.
Aber so prinzipiell hat Seth666 nach meiner Meinung recht.
Vom Gesetzgeber werden 2 Jahre Gewährleistung gefordert, wobei nach 6 Monaten die Beweislastumkehr erfolgt.
Nach 6 Monaten musst du also beweisen dass der Fehler schon vorher da war.
Hintergrund war wohl die steigende komplexität der Geräte, die es fast unmöglich macht alle Funktionen eines Gerätes zu überprüfen.
Garantie ist etwas anderes, sie wird vom Hersteller freiwillig übernommen, früher gabs da mal nur ein Jahr.
In dieser Zeit repariert der Hersteller alle Fehler, sofern nicht selbst verursacht, auf seine Kosten.
 
Nicht ein (bzgl. der Rechtslage) wirklich zutreffender Beitrag!

Garantie:

Ist grds. eine freiwillige Leistung (meist des Herstellers), es kommt hierbei allein auf die Garantiebedingungen an.

Gewährleistung:

Hier haftet der Verkäufer für die Vertragsmäßigkeit der Sache. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre (438 BGB).
Diese Verjährung beginnt jedoch neu, wenn der Verkäufer einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkennt (212 BGB).

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfte davon zumindest bei umfangreichen Reparaturen oder der Nachlieferung einer mangelfreien Sache auszugehen sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
KaeToo]\[ schrieb:
Kurze Begriffserklärung:
Gewährleistung: Gewährt der VERKÄUFER eines Produkts seinem Kunden.
Garantie: Gewährt der HERSTELLER eines Produkts seinem Kunden.

Eine Gewährung einer Garantie ist nicht auf einen Hersteller gebunden. Auch ein Händler (Verkäufer wie du es so schön ausdrückst) kann eine Garantie (freiwillige Leistung) gewähren. Zum Beispiel um seinen Kunden mittels einer "Garantie-Werbung" zu ködern oder z.B Vertrauen zu schaffen.

Zum Topic Ersteller:

Bei einer Reperatur oder einem Austausch im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist bezüglich des verbesserten Teiles neu zu laufen.

In Bezug auf die Garantie, steht dazu alles in den Garantiebedingungen ob er zum Beispiel (wird manchmal gemacht), die "Übertragung der Garantie für Ersatzgeräte ausschließt".
 
Bei einer Reperatur oder einem Austausch im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist bezüglich des verbesserten Teiles neu zu laufen.

Das ist nicht zutreffend.

In Bezug auf die Garantie, steht dazu alles in den AGB's des Garantiegebers ob er zum Beispiel (wird manchmal gemacht), die "Übertragung der Garantie für Ersatzgeräte ausschließt".

Das könnte mglw. eine unwirksame Klausel sein, da sie ggf. den Garantienehmer unangemessen benachteiligt
 
Doc Foster schrieb:
Nicht ein wirklich zutreffender Beitrag!
Wenn dem so wäre, hättest du ebenfalls Unsinn geschrieben,
weil (bis auf die Paragrafen) alles schon zuvor erwähnt und nun nur von dir wiederholt wurde. :freaky:
 
Ich habe das oben präzisiert, bleibe aber dabei, dass kein vorgenannter Beitrag die Rechtslage zutreffend wiedergibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Das ist nicht zutreffend.

Er hat ja ein Austauschgerät erhalten ergo ist es zutreffend.

Doc Foster schrieb:
Das könnte mglw. eine unwirksame Klausel sein, da sie ggf. den Garantienehmer unangemessen benachteiligt

Unwirksame Klausel?
Bei Freiwilligen Leistungen ist mir jetzt nicht wirklich ein Fall bekannt, das sich dies als unwirksame Klausel bis dato herausgestellt hat(te). Es sei denn du würdest eine gegen eine Gebühr erworbene Garantieerweiterung/verlängerung Leistung verkaufen und dann in den Garantiebedingungen dies z.b. ausschließen.
 
ergo ist es zutreffend.

Das ist es in zweierlei Hinsicht nicht.
Zum Einen hast du von "Reparatur" geschrieben und dort hat es der BGH u.a. vom Umfang der Arbeiten abhängig gemacht, so pauschal stimmt die Aussage also nicht.
Zum anderen hast du die Verjährung auf das "verbesserte Teil" bezogen, eine solche Unterscheidung ist dem Gesetz fremd. Wird der Anspruch anerkannt, dann bezieht sich der Neubeginn der Verjährung auf die gesamte Kaufsache.

Unwirksame Klausel?
Bei Freiwilligen Leistungen ist mir jetzt nicht wirklich ein Fall bekannt, das sich dies als unwirksame Klausel bis dato herausgestellt hat(te). Es sei denn du würdest eine gegen eine Gebühr erworbene Garantieerweiterung/verlängerung Leistung verkaufen und dann in den Garantiebedingungen dies z.b. ausschließen.

Jetzt müsste man eigentlich ein paar allgemeine Worte zur Inhaltskontrolle von Verträgen verlieren aber das wäre hier wohl fehl am Platze.
In der kundenfeindlichsten Auslegung würde diese Klausel aber wohl so zu verstehen sein, dass bei Austausch auch keinerlei Restgarantie mehr besteht, so dass der Garantienehmer schlechter gestellt wird, dessen Gerät ausgetauscht wurde.

Das könnte i.E. eine unangemessene Benachteiligung sein, mglw. sogar eine überraschende Klausel, beides hätte die Unwirksamkeit zur Folge.
 
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