Erstattung der Flugticketkosten aufgrund einer Einreisesperre

Ja dann erkläre mir doch bitte einmal, welcher Punkt der §1-3 auf den TE zutrifft!
Ich ignoriere doch nichts.
Man kann sich doch nicht allein §8 herauspicken und die anderen § ignorieren, so wie Du es anscheinend machst!
 
ThomasK_7 schrieb:
In Deinem oft zitierten link steht etwas zu annulierten Flügen und den daraus entstehenden Rechten.
Nein, hättest Du alles gelesen, wüsstest du auch das es da auch um die Nichtbeförderung aufgrund von Umständen geht, die der Fluggast nicht zu verantworten hat und genau das war ja hier der Fall. Ohne Einreisesperre hätte er ja reisen können und die Einreisesperre war ja nicht persönlich gegen ihn ausgesprochen worden, sondern pauschal für Europäer.
Idon schrieb:
Knackpunkt ist hier meines Erachtens vor allem, ob der TE am Flughafen hätte vorstellig werden müssen.
Das könnte sein, viel mehr ist in diesem Fall aber die Stornierung vor der Abreise ein Knackpunkt.
hallo7 schrieb:
Fehlt ein Visum oder ESTA ist hier Schluss - genauso wie bei einem allgemeinen Einreisestopp für Staatsbürger aus bestimmten Ländern ohne entsprechende Ausnahme.

Fehlt etwas wird man nicht mitgenommen und hat meines Wissens nach Pech gehabt.
So einfach ist das nicht, hier muss man unterscheiden ob der Passagier dafür verantwortlich ist das er nicht einreisen dürfte, etwa weil ihm das Visum fehlt oder er schlicht nötige Dokumente nicht dabei hat, in dem Fall gibt es keinen Anspruch auf volle Erstattung der Ticketkosten sondern es gelten die Farifbestimmungen des Tickets. Oder ob es wie hier höhere Gewalt und damit ein außergewöhnlicher Umstand war, wo also weder die Airline noch der Passagier die Verantwortung dafür trägt das er nicht befördert werden kann, auch wenn der Flug stattfindet.
crashbandicot schrieb:
Deswegen ist es auch nicht das Verschulden der Airline, ergo gibt es hier kein Geld zurück.
So einfach ist das nicht, denn es ist ja auch nicht die Schuld des Passagiers das dieses Einreiseverbot verhängt wurde, welches es zum Zeitpunkt der Buchung ja noch nicht gab. Da beide Vertragsparteien keine Schuld trifft, wird der Beförderungsvertrag einfach aufgehoben und damit muss der Passagier natürlich auch keine Leistung erbringen, bekommt also sein Geld zurück.
hallo7 schrieb:
Also ist deine theoretische Überlegung, dass es ein Konzert gibt, das auch gewisses Publikum hat aber gewisse Besucher einen Platzverweis von der Polizei bekommen und deswegen nicht aufs Konzert können.

Das wäre durchaus ein adäquater Vergleich. Allerdings bezweifel ich, dass der Veranstalter Tickets erstattet, wenn einem der Staat nicht teilnehmen lässt.
Auch gilt die Frage ob der Platzverweis bzw. Nichteinlass wäre passender, in der Person des Besuchers liegt, etwa weil er randaliert, oder eben nicht. Damit der Vergleich passt, wäre folgende Situation zu unterstellen: Der Veranstalter meldet ein Konzert mit 1000 Besuchern an, verkauft 1000 Tickets und bekommt dann aber nachträglich die Auflage nur 500 Zuschauer einlassen zu dürfen. Dann haben diejenigen die Abgewiesen wurden weil schon 500 drin sind, natürlich Anspruch auf Erstattung, da es ja nicht ihre Schuld ist das sie nicht teilnehmen dürfen.
hallo7 schrieb:
Es gibt diverse Ausnahmen, aber abseits von Greencard, US Reisepass, Ehepartner von US Bürger und Diplomat ist es ein Einzelfallwirrwarr.
Wo ist da ein Wirrwarr? Die Ausnahmen sind doch klar geregelt und da der TE einfach nur Urlaub machen wollte, hätte er auch keine Extra Ausnahmen bekommen, wozu auch die Zeit zu knapp gewesen wäre.
ThomasK_7 schrieb:
Ich bin mir ganz sicher, dass in den AGB aller Fluggesellschaften steht, dass der Fluggast allein verantwortlich ist für die Sicherstellung/Erfüllung der persönlichen Einreisevoraussetzungen und diese Regelung auch Gültigkeit hat.
Richtig und die Voraussetzung wie sie zum Zeitpunkt der Buchung galten, hat der TE ja auch erfüllt, nur wurden diese Einreisevoraussetzungen später fast über Nacht von der US Regierung geändert und dafür konnten weder die Passagiere noch die Fluggesellschaften etwas, also trifft keinen der beiden eine Schuld und damit wird umgebucht oder der Beförderungsvertrag einfach aufgelöst als wäre er nie zustande gekommen und dann gibt es keinen Grund warum der Passagier die Airline für eine Leistung die sie nun nicht mehr erbringen konnte, auch noch bezahlen sollte. Da er aber schon bezahlt hat, bekommt er eben sein Geld zurück. Umgekehrt gibt es eben auch keine darüber hinausgehenden Entschädigung, da die Airline ihn ja befördert hätte, dies dann aber plötzlich nicht mehr durfte. Wie weit sie sich dann für das entgangene Geschäft von der Regierung entschädigen lässt, ist nicht das Problem des Passagiers.
 
Aus Deinem link von Post #5

Flug selbst absagen? Lieber abwarten!

Von einer eigenen Stornierung des Fluges raten wir derzeit ab. Sagen Sie den Flug selbst ab, ist es fraglich, ob Sie die Ticketkosten zurückbekommen. Hier kommt es nämlich maßgeblich auf den zwischen Ihnen und der Airline geschlossenen Beförderungsvertrag an. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) können Airlines das Kündigungsrecht des Passagiers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17). Ist dies der Fall, muss die Airline die Ticketkosten nicht erstatten. Ob dies auch für die in dem Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren gilt, hat BGH in dem Urteil nicht entschieden. Daher ist es ratsam ist, abzuwarten, wie die Airline reagiert. Sagt diese von sich aus den Flug ab, wovon auszugehen ist, können nämlich die Kosten für den Ticketpreis zurückverlangt werden....

Erstattung der Ticketkosten bei Nichtbeförderung

Was ist aber mit den Fällen, in denen der Flug stattfindet, der Fluggast aber wegen der von vielen Ländern auf Grund der Corona-Pandemie verhängten Einreisestopps nicht mitfliegen kann? Für diesen Fall ist die Rechtslage noch nicht geklärt.
Ich habe alles aus Deinem link gelesen (siehe Quote), Du anscheinend nicht.


Richtig und die Voraussetzung wie sie zum Zeitpunkt der Buchung galten, hat der TE ja auch erfüllt.
Ich meine, auf diesen Zeitpunkt kommt es nicht an. Es kommt allein darauf an, ob er sie zum Zeitpunkt der vereinbarten Leistungserbringung erfüllt.
 
Wir wissen nicht, wie und ob der TE genau selbst abgesagt hat. Wortlaut und so.
 
Ein heutiger Artikel bei Spiegelonline über erst vereinzelt eingegangene Klagen beim zuständigen Amtsgericht Frankfurt wegen nicht erstatteten Flugpreisen nach Stornierungen.
Die Frankfurter Justiz fürchtet eine nicht zu bewältigende Klagewelle, weil Fluggesellschaften in der Coronakrise stornierte Flüge nicht rechtzeitig erstatten. Bislang seien nur vereinzelt Klagen eingegangen, sagte der Vizepräsident des Frankfurter Amtsgerichts Frank Richter....

Richter appellierte nun allgemein an die Fluggesellschaften: "Wir erwarten, dass sich Luftverkehrsunternehmen rechtstreu verhalten und gesetzliche Verpflichtungen zur Rückerstattung von stornierten Tickets erfüllen."
….
Hintergrund der Befürchtungen ist die Taktik einiger Fluggesellschaften, derzeit Barerstattungen hinauszuzögern und Kunden mit Gutscheinen ruhigzustellen...
Es komme aber wegen der schieren Masse der Stornierungen teils zu erheblichen Verzögerungen, weil jedes Ticket einzeln geprüft werden müsse...

Das Amtsgericht indes sieht sich zu Inkassozwecken missbraucht. Massenhafte Verfahren, über die einzeln entschieden werden müsste, würden das Gericht über die Belastungsgrenze bringen, sagte Richter. Er appellierte an die Beteiligten: "Sofern eine klare gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung besteht, sollten Gerichtsverfahren zur Feststellung eines Schuldverhältnisses eigentlich nicht erforderlich sein."
Das liest sich doch gar nicht so schlecht für die verhinderten Flugpassagiere.
Das AG Frankfurt könnte ja schnell die ersten Klagen verhandeln und mit den Ergebnissen eine weitere große Klagewelle (+20.000) verhindern, wenn man denn wöllte ...
 
Vermutlich nicht, da die Fluggesellschaften schon aus Cashflowgründen wohl Obergerichtsentscheidungen herbeiführen wollen.
 
ThomasK_7 schrieb:
Ich meine, auf diesen Zeitpunkt kommt es nicht an. Es kommt allein darauf an, ob er sie zum Zeitpunkt der vereinbarten Leistungserbringung erfüllt.
Dann hast du offenbar doch nicht alles gelesen, denn genau weil die Einreisebedingungen sich zwischen Buchung und Abflug geändert haben, liegen hier außergewöhnliche Umstände vor und:
Außerdem schrieb ich schon im Post #25:
Das in diesem konkreten Fall die eigene Stornierung durch den TE ein Problem sein kann, hatte ich oft genug geschrieben, womit das oben gesagte hier nicht unbedingt gelten muss. Aber wie Idon schreibt, wissen wir nicht was genau der TE in der Storno geschrieben hat. Aber konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ist ja hier sowieso nicht erlaubt. Aber das es generell ausgeschlossen wäre das der TE einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten (nochmal, nur darum geht es ihm) hat, kann man so pauschal wie manche es darstellen, nicht behaupten.
Idon schrieb:
Vermutlich nicht, da die Fluggesellschaften schon aus Cashflowgründen wohl Obergerichtsentscheidungen herbeiführen wollen.
Eben und die Politik dürfte dabei Rückendeckung geben um nicht noch mehr Rettungsgelder aufwenden zu müssen.
 
Kurzes Update, falls es noch jemanden interessiert: ABC-Travel hat auf unseren Willen hin die Ticketpreise bei Delta Airlines zur Erstattung eingereicht, woraufhin uns nur ein Gutschein in Aussicht gestellt wurde. Der anschließende Widerspruch und eine erneute Aufforderung zur Erstattung verlief plötzlich, warum auch immer (gab vielleicht neue Regelungen, war mir letztlich zu müßig, mich weiterhin intensiv einzulesen), erfolgreich und Delta hat an ABC-Travel den vollständigen Ticketpreis (Gebühren leider nicht, aber das waren nicht einmal 10% der Summe - ist zu verschmerzen) ausbezahlt, was 1:1 an uns weiterleitet wurde.

Ende gut, alles gut. :)
 
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Countdown2 schrieb:
gab vielleicht neue Regelungen
Die Regelung war schon immer so, aber bis die EU-Kommission der von einigen Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, favorisierte verpflichtende Gutschein-Lösung eine Absage erteilt hat, haben die Airlines versucht die Kunden mit Gutscheinen abzuspeisen. Es geht ja auch im viel Geld und dies in einer Zeit wo die Airlines kaum Einnahmen haben:
Inzwischen hat auch die Bundesregierung Druck gemacht:
 
Das hier jetzt 10% Gebühren einbehalten werden ist aber auch ein Treppenwitz.
So können sich Airlines natürlich auch sarnieren.

Wir haben diese Woche von Lufthansa die Erstattung für unsere stornierten Flüge nach Italien erhalten, es bewegt sich also auch hier etwas, wenn auch sehr schleppend.
 
Schon jemand versucht Verzugszinsen geltend zu machen?

Und warum die 10% einfach akzeptieren?

Mal eigene Verwaltungskosten angebracht?
 
Die Gebühren wie Luftverkehrssteuer oder Flughafengebühren fallen für die Flugesellschaft gar nicht an, wenn der Flug nicht angetreten wurde und sind natürlich zurückzuerstatten. Da würde ich drauf bestehen und nochmal Druck machen.
 
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