Erstattung der Flugticketkosten aufgrund einer Einreisesperre

All diese Beispiele sind aber keine guten. Der Flug fand statt. Er hätte erfüllt werden können.
 
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Doch hätte er, zumindest von Seiten der Airline, da der Flug ja stattgefunden hat.
Wenn du aber keinen Grund für die Einreise vorzuweisen hast, wird die Beförderung verweigert.
Und da er nicht zum Flughafen gefahren ist, kann die Airline dies nicht wissen und er ist nunmal leider selbst Schuld.

Wie @Holt schon geschrieben hat, wenn er an die Airline oder an ABC-Travel eine Mail mit dem Inhalt "Ich storniere meinen Flug aufgrund Corona oder aufgrund des Einreiseverbots" geschrieben hat, hat er das Storno selbst zu verantworten und muss mit der Kulanz der Airline rechnen.

Delta Airlines mit Gerichtsstand in den USA zu verklagen dürfte kein billiges Unterfangen werden, vor allem mit dieser unsicheren Ausgangsprognose.
Da würde ich eher den Fluggutschein nehmen und bei Gelegenheit später in die USA fliegen, wenn das wieder problemlos möglich ist.
 
BlubbsDE schrieb:
All diese Beispiele sind aber keine guten. Der Flug fand statt. Er hätte erfüllt werden können.
Nein, lies doch mal den kompletten Text aus dem ich zitiert habe:
boarder-winterman schrieb:
Doch hätte er, zumindest von Seiten der Airline, da der Flug ja stattgefunden hat.
Wenn du aber keinen Grund für die Einreise vorzuweisen hast, wird die Beförderung verweigert.
Eben die Einreise wird verweigert und damit war der Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Kunden nicht mehr zu erfüllen, aus Gründen die keiner der beiden zu vertreten hatte sondern die eben als außergewöhnlicher Umstand zu werten sind, weshalb die Rückabwicklung des Vertrages und damit Erstattung der Ticketkosten auch angemessen ist (von den besonderen Problemen dieses Falls wie der Stornierung abgesehen). Darüber hinaus gehende Entschädigungen wären für die Airline ebenso unangemessen wie die Erstattung zu verweigern.
boarder-winterman schrieb:
Delta Airlines mit Gerichtsstand in den USA zu verklagen
EU-Fluggastverordnung (EU-FlugVO) hätte wenig Sinn, wenn man die Rechte dann im Nicht-EU Ausland einklagen müsste. Google mal selbst dazu.
 
Eine Sache noch, falls jemand anderes mit einem Problem den Thread findet: Wenn es zum Zeitpunkt der Stornierung für die Zeit der geplanten Reise schon eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die USA gab, dann ist die Sache auch eindeutig und es besteht Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises! In diesem Fall dürfte es aber nicht zutreffen, denn ich meine das Auswärtiges Amt hat erst am 17.03 die weltweite Reisewarnung ausgesprochen, 4 Tage nach dem Einreiseverbot der USA. Die geplante Abreise lang ja hier offenbar vor der Reisewarnung:
Countdown2 schrieb:
Dadurch dass die Einreisesperre doch recht unerwartet und erst 48 Stunden vor dem Abflug verhängt wurde
Ob es für die USA schon vorher eine Reisewarnung des AA gab, weiß ich jetzt aber auch nicht, wenn, dann wäre dies ein guter Ansatzpunkt da die Rechtslage in dem Fall klar ist, denn wenn vom AA eine Reisewarnung für das Reiseziel ausgesprochen wird, kann man eine in der Zeit gebuchte Reise oder ein gebuchter Flug ohne Stornokosten stornieren werden.
 
An alle die schreiben, "der TE hätte den Flug antreten können". Das stimmt so nicht.

Die Airline war nach dem 13.3 sicherlich nicht in der Lage ein Boarding, geschweige denn einen Abflug, für non-US-Residents und insbesondere auch für den TE anzubieten. Da ist es völlig unerheblich, ob sich der TE die Ablehnung nun am Flughafen abholte oder nicht. (das macht beispielsweise bei überbuchten Fliegern einen Unterschied - hier aber sicherlich nicht)

Ich fliege seit vielen Jahren sehr sehr viel und hatte schon einen vergleichbaren Fall: Die Voraussetzungen für die Einreise hatten sich geändert. Der Flug fand statt, aber das Boarding war mir nicht mehr gestattet. Nach einigen Streitereien und nach einem Kurzbesuch im Verkaufsbüro der Turkish-Airline in Wien, gab es eine Erstattung.:D

Meine Empfehlung: Hart bleiben und auf Geld-Zurück bestehen. Selbst zu nicht-Corona-Zeiten ist es bei Fluglinien ein Krampf zu seinem Recht zu kommen. Die Ansprüche verfallen dir nicht so schnell und falls die Airline Pleite geht, nützen dir die Flugpünktchen auch nichts. Verzage nicht, auch wenn das Monate dauert.


EDIT: Habe erst jetzt den Thread auf der zweiten Seite gelesen: Thomas hat die Verbraucherzentrale zitiert, die eine ähnliche Auffassung vertritt.
 
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Sherman123 schrieb:
Die Airline war nach dem 13.3 sicherlich nicht in der Lage ein Boarding, geschweige denn einen Abflug, für non-US-Residents und insbesondere auch für den TE anzubieten.
Das geht aber nicht auf die Kuhhaut der Airline, sondern des POTUS und seiner erlassenen Verfügung. Daher ist alles, was die Airline anbietet, Kulanz.
 
crashbandicot schrieb:
Das geht aber nicht auf die Kuhhaut der Airline, sondern des POTUS und seiner erlassenen Verfügung.
Dies bestreitet keiner und auch den TE trifft keine Schuld an der Lage, aber dies entbindet die Fluggesellschaft nicht generell von der Pflicht die Ticketkosten zu erstatten. Lies wenigstens mal Post #25 und Post #39.
 
Holt schrieb:
aber dies entbindet die Fluggesellschaft nicht generell von der Pflicht die Ticketkosten zu erstatten.
Doch, genau das entbindet die Airline von der Erstattung. Der Fluggast hat die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Punkt.

Ein anderes Beispiel: der Fluggast bucht FRA-JFK ohne sich vorher um ein ESTA zu kümmern. Das ESTA wird beim Check-In in FRA geprüft, der Gast kann kein gültiges ESTA vorweisen -> Einreisevoraussetzung nicht erfüllt, der Flug findet wie gewohnt statt, die Kosten trägt der Gast.

Die Posts brauche ich nicht zu lesen, der Fall ist glasklar.
 
crashbandicot schrieb:
Der Fluggast hat die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt.
Was aber nicht seine Schuld war, daher entbindet es die Airline eben nicht von der Pflicht die Ticketkosten zu erstatten und die von mit empfohlenen Beiträge hast du offenbar auch nicht gelesen. Glasklar ist nur, dass du weder Ahnung noch Belege für die von dir vertretenen Aussagen hast.
 
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Na, wenn du meinst... Viel Spaß beim Einklagen der Ticketkosten.
 
Holt schrieb:
Was aber nicht seine Schuld war, ...
Manchmal kommt es auch im Rechtsleben nicht darauf an, ob Jemand Schuld hatte oder nicht. Genau dafür gibt es den Begriff "höhere Gewalt" und dessen rechtliche Folgen.
Weder der TE, noch die Airline hatte Schuld.

Es wird immer wieder einmal im Leben passieren, dass man ohne eigenes Verschulden auf Kosten sitzen bleiben wird, weil eben höhere Gewalt im Spiel war. Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Entschädigung im Fall höherer Gewalt und die Fluggastverordnung besteht aus mehr als nur §8, der nur im Zusammenspiel mit den restlichen § dieser Verordnung zu werten ist.
Der TE hat aus meiner Sicht keinen Fehler begangen, den Flug 2 Tage vorher zu stornieren (abzusagen).

Da er kein Einzelfall ist, wird es bald Gerichtsurteile über vergleichbare Fälle geben, aus welchen sich dann ergeben wird, welche Meinung hierzu der deutschen Rechtslage entspricht.
 
ThomasK_7 schrieb:
Manchmal kommt es auch im Rechtsleben nicht darauf an, ob Jemand Schuld hatte oder nicht. Genau dafür gibt es den Begriff "höhere Gewalt" und dessen rechtliche Folgen.
Richtig, aber lies mal post #25 wegen der außergewöhnlichen Umständen und was dies bzgl. der Erstattung der Ticketkosten bedeutet, aber den Post solltest du doch schon gelesen haben.
ThomasK_7 schrieb:
Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Entschädigung im Fall höherer Gewalt
Es geht ja auch nicht um Entschädigung, auf die hat man in so einem Fall keinen Anspruch, sondern die Erstattung der Ticketkosten, die hat mit einer Entschädigung nichts zu tun, es ist praktisch nichts anderes als eine Rückabwicklung eines Geschäfts welches wegen des außergewöhnlichen Umstands den keiner der beiden Vertragspartner zu verantworten hat, nicht ausgeführt werden konnte. Mir scheint das es hier so einige Missverständnisse gibt, weil nicht jeder zwischen der Erstattung der Ticketkosten und einer darüber hinausgehenden Entschädigung im Sinne der Fluggastverordnung unterscheiden kann.
 
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In Deinem oft zitierten link steht etwas zu annulierten Flügen und den daraus entstehenden Rechten.
Der Flug des TE wurde aber nicht annulliert.
Das sage ich Dir schon jetzt zum 2. Mal, aber das scheint Dich ja nicht zu interessieren.
Zu Rechten im individuellen Flugreiseverkehr gibt es hier eine schöne Zusammenfassung.

Es gibt eine Reihe von auf Fluggastrechten spezialisierte Rechtsportale (flightrigt usw.), die Ansprüche der Kunden gegen Erfolgsbeteiligung durchsetzen. Auch bei denen ist in deren Werbung nur von annulierten, verspäteten oder umgebuchten Flügen die Rede. Wenn uns der TE seine Flugnummer verraten würde, kann man dort schon einmal einen Test durchlaufen lassen, wie dieses Portal die Rechte des Kunden einschätzt.
 
Wir wissen doch nicht einmal, ob Delta überhaupt (rechtzeitig) Force Majeure angemeldet und nachgewiesen hatte. Und ob so etwas gegenüber einem Verbraucher wirksam wäre.

Wir wissen aber, dass es beispielsweise eine Gutscheinlösung bei Tickets gibt - eben weil die Politik den Cashflow sichern möchte. Das wiederum bedeutet im Umkehrschluss, dass - zumindest bis dahin - ein Anspruch auf Rückzahlung galt.


Knackpunkt ist hier meines Erachtens vor allem, ob der TE am Flughafen hätte vorstellig werden müssen. Das lässt sich diskutieren. Aber nur von einem spezialisierten Anwalt.
 
Die Fluglinie musste überhaupt nichts anmelden, ist sie doch geflogen und hat Passagiere befördert.

Der Einzige der höhere Gewalt anmelden müsste, ist doch wohl der nicht beförderte Passagier, also der TE.
Sehr traurig, dass so etwas nur spezialisierte Anwälte wissen/diskutieren sollen. ;)

ARAG schrieb:
Das gilt für Individualreisende
Individualreisende haben durch die weltweite Reisewarnung erst dann die Aussicht auf eine Rückerstattung ihrer Flugkosten, wenn ihr Flug annulliert wird oder ein Einreiseverbot in die geplante Urlaubsdestination besteht. Ob auch andere Kosten erstattet und entschädigt werden müssen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob durch das Coronavirus unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hierzu gibt allerdings noch keine klare Rechtsprechung.
Das liest sich jetzt gar nicht so schlecht für den TE, obwohl "Aussicht" vielleicht nicht gleich zu setzen ist mit "Recht".
 
Wieso sollte Delta Force Majeure anmelden? Beim einchecken wird kontrolliert ob du grundsätzlich ins Land einreisen darfst. Fehlt ein Visum oder ESTA ist hier Schluss - genauso wie bei einem allgemeinen Einreisestopp für Staatsbürger aus bestimmten Ländern ohne entsprechende Ausnahme.

Fehlt etwas wird man nicht mitgenommen und hat meines Wissens nach Pech gehabt. Ich wurde selbst schon abgelehnt weil ich über Kanada in die USA einreisen wollte und scheinbar kein ETA für Kanada hatte - wusste zwar nicht wieso ich das brauche wenn ich den Transitbereich nicht verlasse, aber das war der Fluggesellschaft egal.
Dann habens meinen Reisepass genommen und nachgeschaut - und gefunden, dass ich noch ein ETA aus früheren Jahren hatte, es gilt offenbar 5 Jahre ;)

Sonst wäre hier aber auch für mich Schluss gewesen (bzw. hätte im Eilantrag ein ETA lösen müssen, aber wenn das nicht geht z.B. weil ein Visum fehlt ist wirklich Schluss)

Und das durchaus berechtigt, weil du an der Immigration in den USA nicht durchkommst und einfach mit dem nächsten Flieger zurück geschickt wirst. Die Airline und man selber hätte also unnötigen Aufwand.
 
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