Erstattung der Flugticketkosten aufgrund einer Einreisesperre

Idon schrieb:
Warum sollte jemand eine Anstrengung unternehmen, wenn allgemeinbekannt ist, dass diese vergebens wäre?
Allgemein bekannt war lediglich, dass es ein allgemeines Einreiseverbot für Europäer gab, mehr aber auch nicht.

Nun sollte man, und das ist sicherlich nicht auf Rechtsanwälte beschränkt, sich einmal die Ausnahmen vom allgemeinen Einreiseverbot für die USA ansehen:
Einreiseverbot für Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in Deutschland oder einem anderen Land des Schengenraums aufgehalten haben.

Ausnahme: Das Einreiseverbot gilt nicht für US-Staatsbürger, Personen, die einen ständigen legalen Aufenthalt in den USA haben, oder Ehegatten, Elternteil, Kind oder Geschwister unter 21 Jahren eines US-Staatsbürgers oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA. Aktuell stellen die USA praktisch keine Visa mehr aus.
Wie soll den die Airline wissen, welcher Fall hier vorliegt?
Sie kann gar nicht wissen, wo sich der Kunde die letzten 14 Tage vorher aufgehalten hat. Vielleicht ist er als Transitgast unterwegs? Sie kann auch nicht den Stand des TE über die restlichen Ausnahmeregeln wissen.
Hätte die Airline den Sitzplatz neu vergeben und der Kunde hätte berechtigt den Flug antreten wollen, dann wäre aber der Aufschrei groß gewesen.

Für mich liest sich der Eingangstext so, als ob der TE erst nach dem 13.3. seinen (vermeintlichen) Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Buchungsportal ABC-Travel geltend gemacht hat. Welche Funktion ABC-Travel im Buchungsprozess inne hat, wäre auch zu prüfen.
 
boarder-winterman schrieb:
Wir sind da halt anderer Meinung, meinem Empfinden nach hat sich der TE selbst entschieden nicht zu fliegen, indem er nicht zum Flughafen gefahren ist.

Moment - du sagst grade.. Staatlich verboten = selbstständig dagegen entschieden?
 
ThomasK_7 schrieb:
Hätte die Airline erkennen können/müssen, dass dieser Fluggast nicht einreisen darf?
Natürlich, dazu ist eine Airline sowieso verpflichtet und wenn sie es nicht tut, muss den zurückgewiesenen Passagier auch wieder zurück befördern. Versuche mal mit einem Einwegticket in die USA zu fliegen ohne eine Aufenthaltserlaubnis zu haben, da wette ich das dies nicht klappen und man Dich vorher zum Kauf eines Rückreisetickets nötigen oder stehen lassen wird.
ThomasK_7 schrieb:
Der Fluggast hätte ja auch doppelte Staatsbürgerschaft o.ä. haben können.
Dann hätte er ja seinen US Pass oder seine Greencard oder was ihn berechtigen würde trotzdem einzureisen, dabei haben müssen und vorzeigen können.
ThomasK_7 schrieb:
Der Fluggesellschaft hätte man meiner Meinung nach zumindest durch eigene Stornierung das Recht und die Möglichkeit geben können, diesen Sitzplatz anderweitig zu vergeben.
Also glaube kaum das es bei den Flügen in die USA nach Verhängung der Einreisesperre einen Mangel an Sitzplätzen gab. Da die Airline aber nicht wissen konnte ob der Passagier vom Einreiseverbot betroffen war, konnte die Airline nicht stornieren und der Passagier sollte nicht stornieren, weil dann, siehe Post #5, seine rechtliche Position gegenüber der Airline schlechter ist.
ThomasK_7 schrieb:
Die Fluglinien werden ja nicht alle Hintergrundinformationen haben wie die USA-Einreisebehörden (vorab-Check).
Doch, davon das die Airline vorab informiert werden, kann man ausgehen, eben damit sie keine Passagiere befördern die gar nicht einreisen dürfen.
boarder-winterman schrieb:
Der TE hat sich selbst an den Reiseveranstalter gewandt,
Nein, der Vermittler eines Flugtickets ist kein Reiseveranstalter und auch sonst sind deine Kommentare hier sowas von am Thema vorbei, dass ich darauf nicht eingehen werden und nur jedem raten kann diese gar nicht erst zu lesen, da sie nur unnötige Verwirrung stiften.
ThomasK_7 schrieb:
Wie soll den die Airline wissen, welcher Fall hier vorliegt?
Indem die den Passagier fragt und um die Vorlange der entsprechenden Unterlagen bittet. Die muss er ja dabei haben, dann bei der Einreise würde er sich auch vorzeigen können und auch dort abgewiesen werden, wenn er sie nicht dabei hat, selbst wenn er sie besitzt. Kann es sein das du nicht oft individuell außerhalb der EU geflogen bist?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaube, Du verwechselst hier einiges, wer zu was verpflichtet ist oder anders gesagt, was zu welchem Risikobereich gehört.

Der TE hatte ja eine Aufenthaltserlaubnis (Visum) oder wurden alle Visa durch den allgemeinen Einreisestopp ungültig? --> Nein
Er hatte übrigens auch ein Rückreiseticket.

Wie soll denn die Airline den Sitzplatz neu vergeben, wenn sie bis zum Ende des Eincheckens auf den Kunde warten muss?

Holt schrieb:
Doch, davon das die Airline vorab informiert werden, kann man ausgehen, eben damit sie keine Passagiere befördern die gar nicht einreisen dürfen.
Hier kommt der Risikobereich ins Spiel.
Indem die den Passagier fragt und um die Vorlage der entsprechenden Unterlagen bittet. Die muss er ja dabei haben, dann bei der Einreise würde er sich auch vorzeigen können und auch dort abgewiesen werden, wenn er sie nicht dabei hat, selbst wenn er sie besitzt. Kann es sein das du nicht oft individuell außerhalb der EU geflogen bist?
Dass machen sie doch regelmäßig erst, wenn der Kunde auch am Flughafen erscheint.

Einreiseverweigerungen gelten meines Kenntnisstands nach als höhere Gewalt, aber im Risikobereich des Reisenden und nicht der Airline. Die Airline hatte ja kein Einreiseverbot und hat auch Passagiere durch die stattgefundenen Flüge transportiert.

Ich möchte einen Vergleich bringen.
Du wirst überraschend polizeilich in Deutschland festgehalten und hattest einen Flug nach irgendwohin gebucht und bezahlt. Du informierst nicht die Fluggesellschaft rechtzeitig, dass Du nicht fliegen kannst. Nach Absolvierung des ohne Dich stattgefundenen Fluges verlangst Du Rückerstattung des Flugpreises, weil Du ja nicht fliegen durftest. Denkst Du echt, die Fluggesellschaft zahlt?
 
ThomasK_7 schrieb:
Der TE hatte ja eine Aufenthaltserlaubnis (Visum) oder wurden alle Visa durch den allgemeinen Einreisestopp ungültig? --> Nein
Nicht alle, aber wie du doch selbst geschrieben hast:
ThomasK_7 schrieb:
Ausnahme: Das Einreiseverbot gilt nicht für US-Staatsbürger, Personen, die einen ständigen legalen Aufenthalt in den USA haben, oder Ehegatten, Elternteil, Kind oder Geschwister unter 21 Jahren eines US-Staatsbürgers oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA. Aktuell stellen die USA praktisch keine Visa mehr aus.
Aber der TE wollte offenbar nur zu touristischen Zwecken in die USA und verfügt weder über einen US Pass noch einen ständigen Aufenthalt (Green Card) und wenn doch, hätte er reisen können und die Einreise wäre ihm auch nicht verweigert worden. Andernfalls hätte er das aber wohl erwähnt.
ThomasK_7 schrieb:
Einreiseverweigerungen gelten meines Kenntnisstands nach als höhere Gewalt
Lies nochmal Post #5 und klicke ruhig auf die Links hinter den Zitaten, denn dann würde dir auffalten, dass dies an der Frage der Erstattung der Ticketkosten (es geht ja hier nicht um Entschädigung) davon unberührt bleibt:
Ob man Einreiseverweigerungen generell als höhere Gewalt einstufen kann, da habe ich meine Zweifel, wenn sie aufgrund eines persönlichen Problems (z.B. wegen frühere Ausweisung aus dem Land) erfolgen, dann wohl kaum, aber in diesem Fall eines generellen Einreiseverbots war es höhere Gewalt:
Solltest Du unberechtigt festgenommen worden sein, dann lasse dich von deinem über Ansprüche nach dem Ansprüche Strafverfolgungsentschädigungsgesetz beraten, denn dies hat dem Thema hier nun wirklich nichts zu tun.
 
Zuletzt bearbeitet:
Höhere Gewalt bei Airline und bei Fluggast sind doch 2 getrennte Dinge!

Ausserdem steht doch in Deinem Zitat extra "kann storniert werden". Dies bedeutet, der Reisende muss aktiv werden und stornieren!
Liers doch selber mal Deine links! Da geht es um Flugannulierung! Der Flug hat aber stattgefunden.

Ob man unberechtigt oder berechtigt festgehalten wurde, hat nichts mit der Rechtsbeziehung Kunde Airline zu tun! Entschädigung ist der Ersatz von Aufwendungen, hier konkret der Flugkosten, die der Airline zu bezahlen sind. Das Beispiel hat sehr wohl etwas mit dem Thema Risikobereich zu tun!
 
ThomasK_7 schrieb:
Der TE hatte ja eine Aufenthaltserlaubnis (Visum) oder wurden alle Visa durch den allgemeinen Einreisestopp ungültig? --> Nein

du brauchst kein Visa für die USA als deutscher, bei Aufenthalt <90 Tagen. Es muss lediglich das ESTA ausgefülltwerden
 
Die einzig richtige Lösung für den TE ist ein Anwalt.

Wir haben zu wenig Informationen für eine Bewertung.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Tinkerton und mental.dIseASe
ThomasK_7 schrieb:
Liers doch selber mal Deine links! Da geht es um Flugannulierung! Der Flug hat aber stattgefunden.
Wenn du Post #5 nicht lesen kannst oder willst oder den Inhalt nicht richtig verstehen kannst, so kann ich dir nicht weiterhelfen.
ThomasK_7 schrieb:
Entschädigung ist der Ersatz von Aufwendungen, hier konkret der Flugkosten, die der Airline zu bezahlen sind.
Soll der TE jetzt der Fluggesellschaft noch Entschädigung zahlen oder was soll der Satz bedeuten? Es geht um die Rückerstattung des Ticketpreises und dazu steht in Post #5 alles was es dazu zu sagen gibt. Entschädigung ist in dem Zusammenhang kein Thema, weder eine Entschädigung des Kunden noch der Airline. Die Airline hat die Kosten für die Tickets zu erstatten, nicht mehr und nicht weniger und ein "Gutschein" irgend einer Art muss dabei nicht akzeptiert werden. Dies ist das Recht des TE, aber Recht haben und Recht bekommen, sind bekanntlich zwei Paar Schuhe.
 
Und da sind wir halt unterschiedlicher Meinung, ich bleibe dabei: Die Airline muss den Ticketpreis nicht erstatten, da der Flug stattgefunden hat, sie dem Kunden den Flug nicht storniert hat und auch nicht am Flughafen die Beförderung verweigert hat.
Eine möglicherweise verweigerte Einreise in die USA (wenn die Ausnahmen auf den TE nicht zutreffen, was die Airline ohne Erscheinen am Flughafen nicht prüfen kann) ist da für mich kein Ausnahmegrund.

Wir brauchen hier mehr Details seitens des TE wie alles genau abgelaufen ist.
Wann wurde ABC-Travel informiert, wann wurde die Airline informiert, wurde eine selbstständige Stornierung vor dem Flug verfasst?
Ohne die Beantwortung dieser Fragen stochern wir hier leider im Dunkeln.
 
Für den TE scheint das Thema doch eh nicht wichtig zu sein, also spart euch die Energie
 
Idon schrieb:
Die einzig richtige Lösung für den TE ist ein Anwalt.
Die Verbraucherzentrale ist deutlich billiger und mindestens genau so kompetent.

Die Verbraucherzentrale meint übrigens:
Mit der Schließung der Grenzen haben auch Individualreisende eine bessere Handhabe, die wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ansonsten kein rechtliches Instrument haben und regelmäßig auf einem Schaden selbst sitzen bleiben, wenn sie die Reise deshalb absagen oder abbrechen.


Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen können, müssen Sie unserer Ansicht nach auch nicht dafür bezahlen. Viel spricht dafür, dass dies auch gilt, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden soll.


Achtung: Grundlage ist deutsches Recht. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und das dortige Recht greift. Das ist etwa der Fall, wenn Sie direkt beim niederländischen Betreiber eines Ferienparks in Holland gebucht haben.


Entsprechendes gilt für Flugreisen, die Sie aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen nicht antreten können. Werden die Flüge von den Fluggesellschaften abgesagt, haben Sie die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, oder einem Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt (der Sie nichts zusätzlich kosten darf).


Auch wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach unserer Ansicht der Flugpreis erstattet werden, wenn Sie einem Einreiseverbot unterliegen.


Ob Ihnen mit der Annullierung eines Fluges zusätzlich Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zukommen, hängt davon ab, ob sich das Flugunternehmen seinerseits auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Einreiseverbote etwa als Grund für die Annullierung können die Airlines von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen entlasten. Unterstützungsleistungen, Flugpreiserstattung oder Ersatzflug und Betreuungsleistungen (z.B. Verpflegung oder Hotelzimmer) muss die Airline aber ohne Möglichkeit der Entlastung auch bei außergewöhnlichen Umständen gewähren. Diese Ansprüche des Fluggasts bleiben deshalb auch in Zeiten von Corona bestehen. Über unsere kostenlose Flugärger-App können Sie schnell und bequem einen Antrag an die Airline stellen.
Man beachte bitte im Text: Reise/Flug absagen!
 
Die Verbraucherzentrale ist hier aber auch lediglich dabei, 'muss nach unserer Ansicht der Flugpreis erstattet werden'

Das bedeutet nicht, dass diese Ansicht dann richtig ist.

Im Zweifelsfall muss das dann eben gerichtlich geklärt werden.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Tinkerton
Nun melde ich mich mal zurück, entschuldigt die vergleichsweise späte Reaktion, hatte beruflich und privat noch einiges um die Ohren und wollte hier keine Antwort zwischen Tür und Angel verfassen, nachdem hier doch ein intensiver Austausch stattgefunden hat. Das Thema ist aktueller und uns wichtiger denn je...

Es ist richtig, dass der Aufenthalt in den USA zu rein touristischen Zwecken gedient hätte. Wir haben beide keine Greencard, doppelte Staatsangehörigkeiten oder sonstiges vorzuweisen, was uns die Einreise ermöglicht hätte. Es wurde schlicht im Voraus die ESTA beantragt und seitens der Behörden genehmigt.

Am Flughafen zu erscheinen, um uns am Gate schriftlich den Flugantritt verweigern zu lassen, haben wir als Touristen ohne fundiertes Wissen im Reiserecht zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Dass dieses Vorgehen der Schlüssel zum Erfolg im Sinne einer Rückzahlung hätte sein können und eine Erstattung möglicherweise daran scheitern könnte, ärgert mich nun doch sehr. Für uns schien es weltfremd, pro Strecke 170km zum Flughafen auf uns zu nehmen, um uns letztlich die von vornherein klare Ablehnung des Transports nochmals schriftlich quittieren zu lassen.

Wir haben uns tatsächlich noch vor dem planmäßigen Abflug des Hinfluges schriftlich an ABC-Travel mit der Bitte um Stornierung aller gebuchten Flüge und Rückzahlung der Beträge gewandt; in der Annahme, dies sei erforderlich, um überhaupt eine Rückzahlung zu erhalten. Scheinbar war es nun wohl der völlig falsche Weg.

Dadurch dass die Einreisesperre doch recht unerwartet und erst 48 Stunden vor dem Abflug verhängt wurde, gab es leider auch keine anderweitige Möglichkeit, das richtige Vorgehen mit jemandem abzustimmen. Wie hier auch schon erwähnt wurde, nicht zuletzt auch deswegen, weil es eine völlig neuartige Situation war, mit der wohl niemand umzugehen wusste.

Bei Delta und ABC-Travel konnte telefonisch sowieso niemand erreicht werden, das Gespräch wurde direkt nach dem Anwählen automatisch beendet. Per Mail wurde erst zwei Wochen später das erste Mal geantwortet.

Von ABC-Travel habe ich im weiteren Verlauf eine Mail bekommen, die als Kernaussage neben dem üblichen Geschwafel folgendes enthielt:

Wir bitten um Verständnis, dass die Abwicklung für Erstattungen mehr Zeit in Anspruch nimmt, bedingt durch die aufwendige Antragstellung und der Reaktion der jeweiligen Fluggesellschaften. Wir garantieren, dass alle Erstattungen schnellstmöglich verarbeitet und ausgezahlt werden, nachdem die Fluggesellschaft die Gutschrift ausgezahlt hat. Wir bitten Sie aber 30 Tage nach Antragstellung einzuplanen.

Fluggesellschaften, die wir Ihnen anbieten sind Mitglieder in der IATA (International – Airline -Transport- Assoziation), somit sind die Auszahlungen über diese Gesellschaft geregelt und garantiert.



Die 30 Tage nach Antragsstellung sind längst verstrichen. Zu der Auszahlungsgarantie seitens dieser IATA konnte auch keiner mehr etwas sagen...
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: ThomasK_7
Damit bist du leider genau bei dem von mir beschriebenen Fall, du hast selbst storniert und es nicht die Airline tun lassen.
So musst du jetzt leider mit der Kulanzlösung, also dem Flugguthaben leben.
Aber wer weiß, vielleicht kannst du die USA Reise ja nur ein Jahr verschieben und das Guthaben dann einlösen? :)
 
Nein, er muss eben nicht zwingend mit der Kulanzlösung leben.

Ich mache hier aber auch keine Rechtsberatung im Einzelfall, deshalb bleibt's jetzt dabei.


Grundsätzlich: Man kann sich als Verbraucher jetzt natürlich überall ficken lassen. Das ist okay.
Ich zumindest hole bei jeder Reise- und Hotel"verschiebung" zusätzliche Goodies raus. Zimmerupgrade, kostenlose Essen, Massagen etc. Immerhin habe ich den Unternehmen nicht nur bereits vor einiger Zeit mein Geld gezahlt und damit meinen Teil des Vertrages erfüllt, nein, ich soll jetzt auch noch über längeren Zeitraum deren Cashflow sichern und das Insolvenzrisiko tragen. Völlig abgesehen davon, dass mir ja auch flüssige Mittel fehlen könnten (was zum Glück nicht der Fall ist).
Die Gutscheinlösung können die sich auch überall hin schmieren; ist noch nicht verabschiedet und wer weiß, ob und in welcher Ausprägung das kommt.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: S K Y N E T
Oh Mann, ich habe Ende Februar eine Florida-Reise für meine Tochter und mich gebucht. Soll im August stattfinden. Auch schon Mietwagen und so gebucht. Über ein recht großes Vergleichsportal mit nerviger Werbung.

Bis jetzt ist noch nichts abgesagt oder so. So richtig Lust hab ich eh nicht mehr, war da schon ein paar Mal. Hab sogar meine Kleine schon darauf vorbereitet das es eventuell nichts mehr werden könnte.

Habe bis jetzt nur 20% der Reise angezahlt und den Mietwagen bezahlt.

Sollte ich noch weiter warten? Ich hab echt keine Ahnung...

LG
 
ThomasK_7 schrieb:
Auch wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach unserer Ansicht der Flugpreis erstattet werden, wenn Sie einem Einreiseverbot unterliegen.
Genau dies ist doch hier relevant und denkt mit den Aussagen die ich schon im Port #5 zitiert hatte.
hamju63 schrieb:
Das bedeutet nicht, dass diese Ansicht dann richtig ist.

Im Zweifelsfall muss das dann eben gerichtlich geklärt werden.
Das sowieso, wie bei jedem Rechtsstreit wo jeder den für seine Position passenden Paragraphen gefunden zu haben meint.
Countdown2 schrieb:
Wir haben beide keine Greencard, doppelte Staatsangehörigkeiten oder sonstiges vorzuweisen, was uns die Einreise ermöglicht hätte.
So hatte ich das auch immer vermutet: Einfach eine touristische Reise und damit vom Einreiseverbot betroffen.
Countdown2 schrieb:
Am Flughafen zu erscheinen, um uns am Gate schriftlich den Flugantritt verweigern zu lassen, haben wir als Touristen ohne fundiertes Wissen im Reiserecht zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Dass dieses Vorgehen der Schlüssel zum Erfolg im Sinne einer Rückzahlung hätte sein können
Doch kann es, darauf kommen ich aber noch. Aber immerhin hast Du Dir die Reisekosten zum Flughaden gespart, dies könnte der Spatz in der Hand sein im Vergleich zur Taube der Rückerstattung des vollen Ticketpreises, die z.B. im Fall eines Insolvenz der Airline dann in Frage stehen würde, dann könnte man allenfalls noch auf einen Bruchteil der Kosten für das Ticket hoffen.
Countdown2 schrieb:
Wir haben uns tatsächlich noch vor dem planmäßigen Abflug des Hinfluges schriftlich an ABC-Travel mit der Bitte um Stornierung aller gebuchten Flüge und Rückzahlung der Beträge gewandt; in der Annahme, dies sei erforderlich, um überhaupt eine Rückzahlung zu erhalten. Scheinbar war es nun wohl der völlig falsche Weg.
Dann gelten normalerweise die Bedingungen des gebuchten Tarifs:
Du kannst nur hoffen das die Stornierung untergegangen ist oder ignoriert wird und solltest keineswegs erneut darauf verweisen. Denn ohne eigene Stornierung wärst Du wohl in einer besseren Position, auch wenn dies bisher noch nicht rechtlich oder gerichtlich geklärt ist:
Art. 8 der EU-Fluggastverordnung (EU-FlugVO) dem gemäß der Fluggast ein Recht auf Erstattung der Flugscheinkosten hat, macht zwischen der Nichtbeförderung und der Annullierung des Fluges in der Hinsicht keinen Unterschied. Es geht also letztlich nur um die Frage ob eine Nichtbeförderung vorliegt und ob jemand wegen vertretbarer Gründe nicht befördert wurde.
In diesem Fall würde es dann schon daran scheitern, dass der TE eben nicht am Flugsteig eingefunden hat, aber es bleibt die Frage ob die Airline dies überhaupt dokumentiert hat wer erschienen ist oder nicht und dies im Zweifel bei der Frage der Kostenerstattung berücksichtigt oder alle so behandelt als wären sie zum Abflug erschienen. In dem Fall (und ohne die Stornierung) würde dann folgendes gelten:
Damit wäre es also ein außergewöhnlicher Umstand und keine Nichtbeförderung aus Gründen die per Fluggast selbst zu verantworten hat, bei letzteren hat man natürlich keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Sonst wäre es ja auch einfach zu, Abflug zu erscheinen und z.B. zu behaupten man hätte der Pass vergessen, wenn man eine Reise nicht mehr antreten und sich die Stornierungskosten sparen möchte.

Aber es gibt gute Gründe gegen die Annahme das die Passagiere die vom Einreiseverbot betroffen waren, dies selbst zu verantworten hatten:
Natürlich bleibt auch hier letztendlich die Frage ob wirklich ein "außergewöhnlicher Umstand" vorliegt, eine Sache die im Zweifel gerichtlich geklärt werden muss, aber bei der Verhängung eines solchen generellen Einreiseverbots kann ich mir kaum vorstellen mit welchem Argument man auf etwas anderes als einen außergewöhnlichen Umstand kommen und die einzelnen Personen verantwortlich machen könnte. Es ist ja weder die Schuld eines Reisenden nicht zu denen zu gehören die vom Einreiseverbot ausgenommen sind noch konnte er beim Kauf des Tickets ahnen das vor der Abreise so ein Einreiseverbot verhängt werden würde.
Countdown2 schrieb:
Zu der Auszahlungsgarantie seitens dieser IATA konnte auch keiner mehr etwas sagen..
Die IATA gibt keine Garantie, die IATA verlangt nur von ihren Mitgliedern (also den Airlines) das sie sich entsprechend verhalten. Vergiss also die IATA, von der wirst Du keinen Cent sehen.

Normalerweise würde ich also sagen, dass Anspruch auf vollständige Erstattung des Ticketpreises besteht, aber wer mitgelesen hat, erkennt das es in diesem Fall zwei Probleme gibt die zu Hinderungsgründen werden könnten: Die Stornierung und das Nichterscheinen zum Abflug. Durch die Stornierung vor Abflug gelten die Taifbedingungen des Tickets bzgl. der Stornierungskosten und es bleibt nur zu hoffen das diese Stornierung irgendwie vergessen oder ignoriert wird. Durch das Nichterscheinen zum Abflug liegt keine Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes aufgrund außergewöhnlicher Umstände vor, aber hier ist die Frage ob die Airline davon weiß, etwa weil sie jeden betroffenen namentlich erfasst hat. Vielleicht gab es ja nur Aushänge oder Durchsagen in denen die Passagiere aufgefordert wurden nach Hause zu fahren, wenn sie vom Einreiseverbot betroffen sind und damit wäre letztlich gar nicht bekannt wer wirklich erschienen und einfach wieder gegangen oder gleich zuhause geblieben ist. Es bleibt die Hoffnung auf Kulanz und das in der Masse der Fälle nicht jeder Einzelfall so genau geprüft wird, auch wenn dies etwas länger dauert. Wer vor Gericht zieht, muss natürlich damit rechnen das sein Fall genauer betrachtet als es ihm in einem Fall wie diesem lieb sein sollte und schneller geht es sicher auch nicht.
 
Es kommt durchaus darauf an, wie diese Stornierung formuliert wurde.
Ein "Ich habe mitbekommen, dass niemand mehr in die USA einreisen darf. Wie machen wir das denn? Sollen wir dann besser daheim bleiben? Oder lieber stornieren!" ließe Interpretationsmöglichkeiten.

Ein persönliches Erscheinen für eine sinnlos-Aktion kann man ebenfalls immer diskutieren. Muss ich zu einem Konzert fahren, von dem ich weiß, dass es ausfällt? Muss ich zu einem Hotel fahren, von dem ich weiß, dass es abgebrannt ist? Muss ich zum Autohaus für eine Autoabnahme fahren, wenn ich weiß, dass das Auto gestohlen wurde?

Das lässt sich alles diskutieren. Aber mit fruchtbarem Ausgang sicher nicht hier im Forum.
 
Zurück
Oben