Falschangabe zu Notebook in Internet-Shop

burnout150

Hardwareklempner
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Hallo Leute,

Falschangaben in Internet-Shops passieren ständig. Manchmal betrifft dies auch den Produktnamen.
In diesem Fall war lediglich ein Buchstabe vertauscht. Das Notebook mit einem Wert von 600 € war plötzlich eines für 1.000€. Ein Kunde bestellt dieses Notebook und reklamiert nun dieses. Ich meine er hat es absichtlich gekauft (Gerät wurde bereits ausgeliefert).

Es war lediglich ein Buchstabendreher bzw. Vertipper ansonsten wiesen alle Angaben auf das günstigere Notebook hin - Bild, technische Daten etc. alles war korrekt. Hat der Kunde nun Anspruch auf einen Tausch auf das teurere Gerät.

Ich meinte Nein, aber die meisten meiner Kollegen sagten ja wir müssen das Gerät gegen das Teurere tauschen.

Ist der Kunde oder der Shop im Recht?


@Edit: Ausführlichere Erklärung https://www.computerbase.de/forum/t...otebook-in-internet-shop.822273/#post-8910607
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Shop, warte der BGB Artikel kommt im Edit ^^

§119 dürfte hier treffen, auch wenn ich kein Jurist bin (nur ein bisschen "rechtskunde")
 
Zuletzt bearbeitet:
Kanst du nicht einfach sagen Geld zurück und dann ist alles wie vorher, ich meine dann ist ja weder dem Shop noch dem Kunden ein Schaden entstanden.
 
Ich verweise mal auf den thematisch sehr ähnlichen Thread, der auch ganz aktuell hier im Forum läuft:
Link

Dann brauch ich nicht nochmal alles tippen.

Aber kurz: Nein, er hat kein Anspruch auf das teurere Notebook, wohl aber euf evtl. Ersatz von Aufwendungen.
 
@Froschcommander: Geht nicht um mich.

@mrfloppy000: Der Meinung bin ich auch. War und bin verblüfft das mir sämtliche Arbeitskollegen genau das Gegenteil sagten.

@real_general: Ja der Laptop wurde bereits ausgeliefert. Das ist der Knackpunkt an der Sache.
 
1. könnt ihr das in eure AGB schreiben und die muss er lesen/bestätigen
2. Er hat ein Anrecht auf das genannte Produkt. Hab grad mal meinen Vater gefragt und der hat das bestätigt.
Hier können euch selbst die sonst auf das günstigere Produkt hinweisenden Daten nicht helfen. Es könnte ja sein, dass er genau nach diesem Notebook gesucht und dann ohne weiter die Daten zu beachten gekauft hat.
 
Also nochmal, §§119 und 143
interessant ist hier auch nochmal § 122
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).


ps: Wieso habt ihr als Shop eigentlich niemanden der von sowas Ahnung hat?
 
Um das Ganze mal zu verdeutlichen.

https://www.computerbase.de/preisvergleich/a579919.html Die E-Serie von Sony- gleichbedeutend mit Einsteigerserie von Sony

https://www.computerbase.de/preisvergleich/a571720.html Fast die selbe Bezeichnung aber die S-Serie

Selbst ein Blinder erkennt dass die technischen Daten nicht passen.

Aus dem billigeren machen wir jetzt ein S. Sony Vaio VPC-S3M1E/WI. Die technischen Daten sind aber jene vom günstigeren E, so auch das Bild etc.

Der Kunde bestellt und das Notebook wird geliefert und dann reklamiert er? Genau so war es auch in meinem Fall nur mit einem anderen Notebook
 
Jigs schrieb:
@Froschcommander: der will das doch ausnutzen, so was ist echt mies!

Im Grunde zwar richtig, aber ansonsten könnte ja jeder Shop absichtlich falsche Angaben machen.


Ich würde mal sagen, es kommt auf die Auftragsbestätigung an, was ihr ihm da versprochen habt, welches Notebook ihr ihm liefern wolltet.
Angaben können falsch sein, aber mit der Auftragsbestätigung schickt ihr dem Kunden ja, dass ihr den Vertrag annehmt.

Aber keine Ahnung, ich bin kein Jurist.
 
@ #12

naja in dem beispiel stimmt die artikelbezeichnung gar nicht. somit hat er kein anspruch auf das teurer gerät...

die richtigen namen wären besser gewesen um das zu beurteilen
 
Jigs schrieb:
naja in dem beispiel stimmt die artikelbezeichnung gar nicht. somit hat er kein anspruch auf das teurer gerät...

Ich wär mir da rechtlich nicht so sicher.
Soweit ich weiß (aber ich bei kein Jurist, also vertrau darauf lieber nicht ;)), gilt der Lieferschein als Abschluss des Kaufvertrags.
Und wenn da eben der Name des teureren Geräts steht, hast du wohl ein Problem.
Denn wie ich das versteh, ist in dem Fall kein Rücktritt mehr möglich.

Vlt kannst du dem Käufer ja einen Kompromiss anbieten.
 
@Jigs: Das Sony Beispiel spiegelt ziemlich genau meinen Fall wieder.

Du hast quasi zweimal das Sony Vaio VPC-S13M1E/W im Shop gelistet. Einmal verbirgt sich das Sony Vaio VPC-S13M1E/W dahinter und einmal das Sony Vaio VPC-E13M1E/W, aber als S-Serie ausgewiesen. Bereits am Bild erkennt man den Unterschied und die technischen Daten sind auch vollkommen unterschiedlich.

@AltGr: Das ganze auf Deutsch.
Wir haben schon Leute die sich damit beschäftigen, aber bis das durch alle Instanzen ist will ich nicht warten.


@real_general: Es steht aber auch ein Teil der korrekten technischen Daten drauf.
 
Also nochmal:

Zum Vertragsschluss ist es nötig, dass zwei entsprechende Willenserklärungen vorhanden sind. Einmal vom Verkäufer, einmal vom Käufer, logisch.

Nun habt Ihr (Verkäufer) für den Käufer eine Willenerklärung abgegeben (Angebot auf der Homepage). Ihr wolltet diese aber so nicht abgegben, sondern Eure eigentliche Willenserklärung bezog sich ja auf das günstigere Notebook, es handelte sich lediglich um einen Auszeichnungsfehler, der ja durchaus mal passieren kann.
Man spricht hierbei von einem Mangel im Erklärungsprozess, einem von mehrerern Mangelmöglichkeiten in Bezug einer Willenserklärung.

Dadurch könnt Ihr den Vertrag anfechten, da dieser ja eigentlich gar nicht zustande gekommen sein sollte, da ja keine entsprechenden Willenserklärungen vorhanden waren (sein sollten).
Also wird der Vetrag rückabgewicketl.
Der Schaden des Käufers soll es nun aber natürlich auch nicht sein, schließlich kann der mal gar nichts für Euren Fehler.
Also dürfen diesem keine direkten Kosten entstehen (Kosten der Rücksendung z.B.) aber auch kenie indirekten (wenn er z.B. ein anderes Angebot zu ungusten Eures Angebotes ausgeschlagen hat, bei diesem Händler nun aber ebenfalls mehr zahlen müsste, weil dies z.B. zeitlich befristet war oder vergriffen ist).

Den Differenzbetrag zum alten Angebot könnte er Euch dann in Rechnung stellen.

Hoffe, das war halbwegs verständlich, bin nämlich noch auf Arbeit und ständig auf dem Sprung :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
@mrfloppy000: Danke

Irgendwie bin ich dennoch nicht schlauer, weil auch hier die Meinungen auseinander gehen und das alles nur wegen einem Buchstaben.
 
Habt ihr als Shop keine Rechtschutzversicherung? Weil ne richtige Antwort wird dir nur ein Jurist geben können.
 
Weil ne richtige Antwort wird dir nur ein Jurist geben können

Vollkommen richtig. Im Streitfall besser immer von einem entsprechend Geschulten und vor allem Berechtigtem beraten lassen.
Den zu Rechtsbeistand sind schließlich nur zugelassene Anwälte berechtigt. Dies ist hier alles nur Senf von Halbwissenden :-)
 
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