Frage zum Kindergeld

Choco2

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Aug. 2006
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1.742
Hallo zusammen.

Ich habe eine Frage zum Kindergeld.

Zum besseren Verständniss bitte einfach mal ohne Sonderausgabenabzug und Werbungskosten betrachten.

Kind ist bis August im 2. Lehrjahr und und verdient 600,- € Brutto.
Ab September ist es dann im 3. Lehrjahr und verdient 1000,- € Brutto.

Wenn man jetzt also das Jahreseinkommen zusammen zählt, so ist man über den 7680,- €. Wenn man allerdings die ersten 8 Monate auf 12 Monate hochrechnen würde, so wäre das Kind noch unter den 7680,- €

Kriegt man für das Kind jetzt noch die ersten 8 Monate Kindergeld, oder zählt das Einkommen im kompletten Kalenderjahr, und man bekommt es dann also nicht mehr?

Danke Choco
 
Anzurechnen sind alle während des Kalenderjahres oder während eines weniger als zwölf Monate umfassenden Berücksichtigungszeitraums dem Kind zugeflossenen Einkünfte und Bezüge.

Für die Beurteilung des Zuflusses sind die Grundsätze von § 11 EStG maßgebend. Der Zufluss ist dann gegeben, wenn das Kind über die Mittel wirtschaftlich verfügen kann, das ist der Fall bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift.

Laufender Arbeitslohn gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnabrechnungszeitraum endet.

In deinem Fall wird wie du es bereits vorgerechnet hast, die Einkunftsgrenze überschritten. Die Folge ist ein Wegfall des Kindergelds.
 
Kleiner Tip von mir:
Fahrten in die Berufsschule (natürlich mit dem Auto falls er eins hat), können als Seminarfahrten abgesetzt werden um evtl. künstlich unter die Grenze zu kommen :)
 
Das Monatsticket mit der Bahn auch?
 
Ich hab die Aussage von meinem Steuerberater vor ein paar Monaten bekommen - explizit nach Bahn (allgemein öffentliche Verkehrsmittel) hab ich nicht gefragt, da ich ein Auto habe. Ob das geht weiß ich nicht :(
 
Aufwendungen für Fahrten mit öffentlich Verkehrsmitteln sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige mindestens einen Grad der Behinderung von 70 hat oder mindestens einen Grad der Behinderung von 70 mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) hat.
Diese Regelung gilt natürlich genauso bei der Ermittlung der Einkünfte der eigenen Kinder.
 
Ich häng mich mal an den Thread mit meinen Fragen ran:

Erste Frage:
Ich habe vor kurzem von einem Fall gehört, da wurde dem Betroffenen das Kindergeld verweigert, da dieser zu viele Rücklagen angespart hat. Diese Regelung konnte ich aber nirgendwo nachlesen. Gibt es eine Obergrenze, wie viel man auf dem Spar- bzw. Tagesgeldkonto (+ ggf. in Fonds, Rentenversicherungen, BSV etc.) haben darf, um noch Anspruch auf Kindergeld zu haben? (Mir ist nur das max. Jahreseinkommen als Grenze bekannt.)

Zweite Frage:
Ich habe die Hälfte dieses Jahres als Zivi gearbeitet. Wie berechne ich da das monatliche Einkommen?
Mein "Gehalt" war eingeteilt in Sold, Verpflegungs- und Kleidergeld sowie Fahrtkostenersattung (20 Cent/km). Gilt das komplett als Gehalt? Oder nur der Sold, der ja die eigentliche Bezahlung ist (der Rest - Geld für Verpflegung, Kleider - ist ja in dem Sinne als Aufwandsentschädigung dem gegenüber gemeint, was man beim Bund in "Naturalien" bekommt)?

Dritte Frage:
Gelten kleine Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Arbeit auch als Einkommen?

Gruß, webbi
 
@webbi

Zu 1)
War der Betroffene das Kind oder die Eltern? Ist es das Kind, wäre eine mögliche Erklärung ohne den Sachverhalt genau zu kennen, dass der Sprarerfreibetrag in Anspruch genommen wurde und somit bei der Ermittlung der Einkünfte den Grenzbetrag von 7.680 € überschritten hat.
Dazu muss man folgendes wissen:
Bei Kindern über 18 Jahren ist (bis 2008) zu beachten, dass der Sparer-Freibetrag ( § 20 (4) EStG) zu den Bezügen des Kindes zählt, die für die Gewährung des Kindergelds bzw. der Freibeträge für Kinder maßgebend sind gem. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG.

Das wäre eine mögliche Erklärung, warum die Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes (zurecht) verweigert hat.

Zu 2)
Grundsätzlich werden für die Berechnung des Grenzbetrags in Höhe von 7.680 € alle Einkünfte und Bezüge des Kindes ermittelt.
Danach ist bei den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG

* aus Land- und Forstwirtschaft,
* aus Gewerbebetrieb und
* aus selbstständiger Arbeit

der Gewinn

und bei den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG

* aus nichtselbstständiger Arbeit,
* aus Kapitalvermögen,
* aus Vermietung und Verpachtung und
* den sonstigen Einkünften

der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zugrunde zu legen.

Bezüge hingegen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der Einkommensteuer nicht als Einkünfte besteuert werden. Zu den Bezügen zählen folglich

* nicht steuerbare Einnahmen,
* steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG, § 3b EStG) und
* pauschal versteuerter Arbeitslohn (§ 40 EStG, § 40a EStG).

Voraussetzung ist jedoch, dass die zum Kreis der Bezüge zählenden Einnahmen

* zur Bestreitung des Unterhalts oder
* zur Bestreitung der Kosten der Berufsausbildung

bestimmt oder dazu geeignet sind.

Aus diesem Grund bleiben Einnahmen als Bezüge außer Ansatz, die dem Kind wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen oder außergewöhnlichen Bedarfs zufließen. Das könnte auch für den Sold des Zivildienstes gelten.
Allerdings weiß ich, dass das Entlassungsgeld des Zivildienstes als Bezug gewertet wird, denn nach dem BFH-Urteil vom 14.5.2002 entfällt das einem Zivildienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld auf die Zeit nach Beendigung des Zivildiensts . Es gehört zu den Bezügen des Kindes und ist im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zu erfassen.

Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob der in der Zeit des Zivildienstes gezahlte Sold ebenso als Bezug zu erfassen ist. Ggf. solltest du einen Steuerberater anrufen, dich an den Lohnsteuerhilfeverein wenden oder direkt im Finanzamt nachfragen, wie die genau Regelung ist.

Zu 3)
Eigentlich gibt es für Nebentätigkeiten keine besondere Besteuerungsregelungen. Eherenamtliche Tätigkeiten bei denen Geld dem Leistenden zufließt ist vom Grundsatz her eine Nebentätigkeit.
Allerdings gilt bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eine spezielle Steuervergünstigung (§ 3 Nr. 26 EStG), durch die der Gesetzgeber gemeinnützige Körperschaften unterstützen will, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind.
Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung. Diese besagt, dass Einnahmen bis zu 1.848 EUR im Jahr steuerfrei bleiben.

Quellen:
Haufe Steuer Office Professional
NWB Steuer XPert
 
DarkCava schrieb:
Zu 2)
Ggf. solltest du einen Steuerberater anrufen, dich an den Lohnsteuerhilfeverein wenden oder direkt im Finanzamt nachfragen, wie die genau Regelung ist.


Oder einfach hier im Forum auf die richtige Antwort warten, die wie folgt lautet:

Es müssen nur die Monate betrachtet werden, in denen du auch Anspruch auf das Kindergeld hattest. Da dies während des Zivildienstes nicht der Fall ist, muss auch das Einkommen in dieser Zeit nicht berücksichtigt werden.
 
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