Sossenbinder
Lieutenant
- Registriert
- Apr. 2007
- Beiträge
- 808
Moin moin,
hätte gerne mal einen Rat und schilder dafür hier mal kurz und kapp den Fall:
Sachverhalt:
Meine Freundin bekam eine Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten) für den Zeitraum vom 01.01.2013 - 31.12.2013.
Sie bekam die Abrechnung am 23.12.2014 (Poststempel)
Sie solle knapp über 200 € nachzahlen.
Dann kam eine überarbeitete Rechnung am 02.01.2015 (Poststempel)
diese Beläuft sich nun auf eine Nachzahlung von knapp 550 €
Grund der überarbeiteten Rechnung war ein Rechnungsfehler von der Verwaltung.
Meine Freundin zahlt 65 € Betriebskosen. In der ersten Abrechnung wurde jedoch davon ausgegangen, dass sie 95 € monatlich zahlt. (Das war mal nebenbei so gar nicht ersichtlich und wir haben uns das erst "umständlich" errechnen müssen)
in der aktualisierten Fassung wurde sie nun richtigerweise mit 65 € abgerechnet und es sind über 300 € mehr die sie nun nachzahlen soll. ALSO INGESAMT ~550
So jetzt habe ich aber gelesen, dass der Vermieter seinen Anspruch nur max 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum geltend machen kann.
Hier der passende § aus dem BGB
Aus dem § geht bei meinem Beispiel also klar hervor, dass der Vermieter seine Ansprüche bis zum spätestens 31.12.2014 geltend machen muss.
Wenn ich das nun richtig verstehe, ist dann doch somit die korrigierte (und höhere) Nachzahlungsforderung vom 02.01.2015 nicht mehr gültig, da sie zu spät kam oder?
Sehe ich das richtig, bzw. könnte mir hier mal bitte einer weiterhelfen?
Bin für jeden Rat dankbar
hätte gerne mal einen Rat und schilder dafür hier mal kurz und kapp den Fall:
Sachverhalt:
Meine Freundin bekam eine Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten) für den Zeitraum vom 01.01.2013 - 31.12.2013.
Sie bekam die Abrechnung am 23.12.2014 (Poststempel)
Sie solle knapp über 200 € nachzahlen.
Dann kam eine überarbeitete Rechnung am 02.01.2015 (Poststempel)
diese Beläuft sich nun auf eine Nachzahlung von knapp 550 €
Grund der überarbeiteten Rechnung war ein Rechnungsfehler von der Verwaltung.
Meine Freundin zahlt 65 € Betriebskosen. In der ersten Abrechnung wurde jedoch davon ausgegangen, dass sie 95 € monatlich zahlt. (Das war mal nebenbei so gar nicht ersichtlich und wir haben uns das erst "umständlich" errechnen müssen)
in der aktualisierten Fassung wurde sie nun richtigerweise mit 65 € abgerechnet und es sind über 300 € mehr die sie nun nachzahlen soll. ALSO INGESAMT ~550
So jetzt habe ich aber gelesen, dass der Vermieter seinen Anspruch nur max 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum geltend machen kann.
Hier der passende § aus dem BGB
Aus dem § geht bei meinem Beispiel also klar hervor, dass der Vermieter seine Ansprüche bis zum spätestens 31.12.2014 geltend machen muss.
Wenn ich das nun richtig verstehe, ist dann doch somit die korrigierte (und höhere) Nachzahlungsforderung vom 02.01.2015 nicht mehr gültig, da sie zu spät kam oder?
Sehe ich das richtig, bzw. könnte mir hier mal bitte einer weiterhelfen?
Bin für jeden Rat dankbar
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