Der Käufer kann vieles verlangen. Es steht nirgendswo, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist sein Angebot anzunehmen. Wichtiger ist, dass der Kunde am Ende (wieder) ein einwandfreies bzw. mindestens gleichwertiges Produkt in den Händen hält.Tinkerton schrieb:In der, wo das BGB gilt?
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Klar, bei einem so minderwertigen Gegenstand wie ein Handy wird dies i.d.R. umgetauscht. Wenn es aber ein zB iPhone XS Max ist, welches Saturn 1400€ kostet, die Reparatur jedoch nur < 100€, könnte Saturn die Entscheidung des Kunden verweigern. Ob die das letztendlich machen, steht auf einem anderen Blatt geschrieben.
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