Fristbeginn bei Widerrufsrecht, wann gilt die Ware als emfpangen

nixgibts

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Hallo zusammen,

also ich hab mal im Internet recherchiert und nicht wirklich eine Antwort genau zu diesem Thema gefunden. Die 14-Tage-Frist beginnt ja mit Erhalt der Ware zu laufen.
Wenn ich Ware bestelle, welche als Paket beliefert werden muss und nicht in meinem Briefkasten passt, wann gilt die Ware als zugegangen?

Bei der Packstation kann man ja noch damit argumentieren, dass die wie ein Briefkasten zählt mit 24h Zugang für mich. Aber was ist wenn ich nicht zuhause bin und der Briefträger das Paket in der Filiale abgibt?
Entsprechend natürlich auch wenn ein zweiter Zustelltermin vereinbart werden muss, was ja bei NICHT-DHL-Sendungen der Fall ist (Hermes, UPS, DPD, usw.)

Zu diesem Thema findet man im Internet nur was zum Thema Einschreiben mit Rückschein, wo es heißt, dass ein Zugang erst mit “Machtbereich des Empfängers” erfolgt. Gilt das aber auch für Pakete und Päckchen?
Ich hab mal eine Anfrage bei meiner RSV telefonisch aufgegeben. Die Dame, die die Anfrage aufgenommen hat, meinte dass beim Paket der Zustellversuch mit Benachrichtigungskarte zählen würde.

Allerdings kann ich mir das nicht vorstellen. Weil so eine Filiale hat ja Öffnungszeiten und somit liegt die Filiale absolut nicht im Machtbereich des Empfängers. Nehmen wir das extrem und die Filiale hätte nur 1 Stunde offen und das auch erst in 6 Tagen.
Und es kommt bei mir noch hinzu, dass auf den Benachrichtigungskarten immer steht, dass die Sendung erst am Folgetag (Werktag) zur Abholung bereitsteht. Sprich ich kann die Ware im besten Fall sowieso erst am nächsten Tag holen.
Wenn es dumm läuft, Freitag der Zustellversuch ist und samstags die Filiale nicht offen hat, erst am Montag, was dann schonmal drei Tage wären (Fr, Sa u So).

Bei zweiter Zustelltermin gilt das gleiche. Ich kann ja nicht steuern wann so ein Paketdienstleister Zeit hat für einen zweiten Termin.

Daher gibt es für mich nun drei Termine, die für den Fristbeginn durch die Aussage “mit Erhalt der Ware” in Frage kommen:
- Datum des ersten Zustellversuches
- Datum an dem das Paket frühestens abgeholt werden kann
- Datum an dem ich das Paket tatsächlich in Händen halte

Für mich logisch wäre das Datum an dem ich die Ware auch tatsächlich in Händen halte. Aber nur weil das logisch klingt muss das ja nicht stimmen. Daher die Frage an euch, wenn möglich mit Begründung/Verweis

Zum Thema Packstation:
zählt diese wie mein eigener Briefkasten oder was gilt hier?

Viele Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Martin Rätze: Die Übergabe ist damit erfüllt, dass der Verbraucher den Kaufgegenstand in seinen Händen hält. Die Benachrichtigungskarte im Briefkasten – oder auch die Abgabe beim Nachbarn – bewirken im Regelfall noch nicht, dass der Kunde den Besitz an der Sache erlangt hat.
Das ist besonders wichtig, wenn man an die Widerrufsfrist denkt. Denn eine Voraussetzung dafür, dass die Frist überhaupt beginnt, ist der Erhalt der Ware. Die Frist läuft also erst los, wenn z.B. das Paket in der nächsten Filiale abgeholt habe und nicht bereits dann, wenn denn Zusteller die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.

http://www.trustedshops.de/info/pak...-ohne-benachrichtigung-was-darf-der-postbote/
 
Der Urheber ist Diplom-Wirtschaftsjurist, ich teile zwar seine Meinung im Grunde, eine juristische Vollausbildung hat er aber (vermutlich) nicht genossen und deshalb sind solche Aussagen auch mit Vorsicht zu genießen.
 
Nach Martin Rätze währe dann ja folgendes möglich.

Kaufe 2 Festplatten für 200€ und wandere 1 Jahr aus, Paket geht an meinen Nachbarn. Nach einem Jahr komme ich wieder nehme sie in Empfang, schicke die Artkel zurück und kaufe mir gleich 4 neue Festplatten die jetzt nur noch 50€ kosten, oder habe ich das Zitat doch falsch verstanden :lol:
 
Möglich wäre es durchaus, aber was hast du davon? Dich trifft dann durchaus schuldhaftes Verhalten, da die Umstände dir vorher schon bekannt waren. Dein Beispiel ist einfach nur dumm. Btw. bezüglich dem Beginn der Fristsetzung steht im § 355 Absatz 3 BGB:

Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Das heißt der Fernunternehmer müsste den korrekten Zugang der Ware beweisen, was er bei nachweislicher Lieferung an den Nachbarn nur schwerlich kann.
 
Eigentlich kann man sagen, dass du die Ware erhalten hast, wenn sie bspw. bei DHL als "Zugestellt" gekennzeichnet ist. Dass ist sowohl beim Postboten an der Tür als auch bei der Filiale dann der Fall, wenn du dafür unterschreibst.

Wie das ganze beim Nachbarn aussieht ist eine andere Frage. Sicher könnte man, wenn beide das selbe aussagen, ein paar Tage rausschinden. Aber ich denke, dass man hier auch nicht behaupten kann, sich 1 Woche lang nicht gesehen zu haben (solange keiner plötzlich außer Landes musste).

@ xpower ashx: wenn aber in Asien ne Flutkatastrophe daherkommt, bekommste nach 2 Jahren nur noch 1 Platte zum gleichen Preis ;)
 
Möglich wäre es durchaus, aber was hast du davon? Dich trifft dann durchaus schuldhaftes Verhalten, da die Umstände dir vorher schon bekannt waren
Ja ist schon ein sehr blödes Beispiel, gebe ich dir Recht......

Da ja im Prinzip auch ab diesem Datum die Gewährleistung und Garantie beginnt (oder ist es doch das Kaufdatum??), ist es ne interessante Frage, nicht selten gibts auch mal Kunden die 3 Tage nach Ablauf der Herstellergarantie da stehen mit nem 1000€ Panelschaden, die gucken dann in die Röhre, alles zigfach erlebt in den letzten Jahren, vorallem wenn der Hersteller jegliche Kulanz abweist.

Ich kenne es nur so das am Tag der Anlieferung (natürlich persönlich, ich denke Familie inbegriffen) die Frist mit der Übergabe der Ware und Leistung einer Unterschrift abgetan ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
killray schrieb:

hmm, seltsam dass ich das nicht per Google gefunden habe.
Auf jeden Fall wenn das so stimmt würde das für meine Meinung sprechen, dass man erst dann sagen kann "Ware erhalten", wenn man diese auch tatsächlich in Händen hält.

xpower ashx schrieb:
Nach Martin Rätze währe dann ja folgendes möglich.

Kaufe 2 Festplatten für 200€ und wandere 1 Jahr aus, Paket geht an meinen Nachbarn. Nach einem Jahr komme ich wieder nehme sie in Empfang, schicke die Artkel zurück und kaufe mir gleich 4 neue Festplatten die jetzt nur noch 50€ kosten, oder habe ich das Zitat doch falsch verstanden :lol:

nicht ganz. Du musst daran denken, dass es um die Hinsendung vom Händler zu Dir geht. Der Händler wählt die Versandunternehmen aus und entscheidet sich somit auch für deren Bedingungen. Insofern hilft auch der obige Link sehr weiter, weil hier ja auch auf dieses Thema eingegangen wird.
D.h. wenn der Händler mit z.B. DPD schickt und in deren AGB drinsteht, dass er Pakete auch beim Nachbarn abgeben darf, dann ist das alleine Sache des Händlers. Sprich wenn das Paket dich nicht erreicht würde ich das ähnlich sehen wie wenn Dein Nachbar das Paket unterschlägt.
Du hast die Ware nicht erhalten, folglich läuft die Widerrufsfrist nicht los, und Du kannst Rückerstattung verlangen oder der Händler liefert ein zweites Mal (laut der Aussage aus dem Link darf der Händler wohl entscheiden).
Natürlich kann der Händler gegen Deinen Nachbarn/Transportunternehmen rechtlich vorgehen. Aber das muss Dich ja als Käufer nicht interessieren.

Anders sieht es hingegen aus, wenn Du einen Ablagevertrag oder einen "Wunschnachbarvertrag" unterschrieben hast, wie es das bei DHL gibt. Da unterschreibst Du ja dann dafür, dass Du das Risiko übernimmst.
 
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