Garantie geht flöten: NA UND!

Schaby

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Apr. 2008
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Hi Leute,
Ich möchte mal ein klein bischen Aufklärungarbeit leisten was das Thema Garantie betrifft.

Erstmal eines Vorweg:
1. Die Garantie auf ein Produkt ist IMMER eine freiwillige Leistung seitens des Herstellers.
2. Demnach kann sie auch an bestimmte Bedingungen genüpft werden.
3. Hat sie nichts mit der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (die min. 2 Jahre beträgt) zu tun. Sie stellt lediglich (sollte sie zumindest) eine Erweiterung dieser dar.

Leider wird die Garantie oftmals gleich gesetzt mit der gesetzlichen Gewährleistungspflicht was aber nicht richtig ist. Das gilt z.B. auch für Eigentum und Besitz was oft fälschlicher Weise für das Selbe gehalten wird.

Garantie Leistungen können z.B. eine längere Gewährleistungspflicht beinhalten, sprich 3 Jahre oder auch mehr. Sie können aber auch z.B. ein kostenloser Vor-Ort-Service sein.

Leider ist es oft so, das Hersteller eine 2 Jährige Garantie geben die vom Inhalt der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (meist nicht mal das) entsprechen. Deswegen ist sie dann eigendlich sinnlos.

Kommen wir nun zu dem Fall, das ich bei einer Grafikkarte einen anderen Kühler einbauen möchte.

Darf ich das?
Ich sags mal so: Grundsätzlich ja, denn auch wenn die Garantie erlischt, bleibt die gesetzliche Gewährleistungpflicht erstmal davon unberührt. Ich sollte nur Abwägen ob ich gegebenenfalls auf die Garantie (s.o.) verzichten möchte.

Trotzdem gibt es einiges zu beachten. Ich darf z.b. nicht den Kühler abbauen und die Karte dann ohne diese betreiben. Das fällt dann unter die Kategorie: Unsachgemäße Behandlung und hier erlischt dann auch die gesetzliche Gewährleistungpflicht.
Wenn ich nun ein Teil (in unseren Fall den Kühler) durch ein Referenzkühler von einem anderen Hersteller, der mindestens den Spezifikationen des Orginalkühlers entspricht, austausche und diesen dann Fachgerecht (Fachmännisch kann nur ein Fachmann machen :D) einbaue, bleibt die gesetzliche Gewährleistungspflicht davon unberührt.

Was passiert nun, wenn die Graka mit dem anderen Lüfter kaputt geht? Nun gibt es 2 Möglichkeiten.
1. Es ist ein bautechnischer Mangel der Graka und sie wäre auch mit Orginalkühler in die Brüche gegangen. So muss der Verkäufer den Schaden beheben. Es sei denn die Karte ist älter als 2 Jahre, dann nicht.
Er muss, wenn er anderer Meinung ist, nachweisen das der Defekt durch den anderen Kühler hervorgerufen wurde!
2. Der Defekt der Graka wurde durch den Referenzkühler herbeigeführt. Dann haftet der Verkäufer des Referenzkühlers für den Schaden. Auch hier gilt: Ist er anderer Meinung muss er nachweisen das der Defekt nicht von dem Kühler herbeigeführt wurde.

EDIT: Hier gibt es allerdings ein riesen Haken. Die Beweislastumkehr (so nennt sich das) beträgt aber nur 6 Monate. Das heißt, das nur in den ersten sechs Monaten der Verkäufer in der Beweislast steht. Danach auftretende Mängel muss der Käufer beweisen. Hierbei gibt auch die Rechtsprechung nicht viel bei her. Hier wird immer von dem Umstand ausgegangen das die Ware von vornherein Mangelhaft ist. Was ist mit Waren die erst nach diesen 6 Monaten den Geist aufgeben... Da sein geltendes Recht durchzudrücken ist oftmals, wenn dann nur über den Rechtsweg möglich.


Erlischt die Garantie immer?
Nein, auch hierbei gibt es bestimmte Regeln die Eingehalten werden müssen. Es muss expleziet darauf hingewiesen werden, wann die Garantie erlischt und in der Landesüblichen Sprache verfasst sein. Sie muss dem Produkt beiliegen. Es reicht nicht wenn das im Internet auf der Herstellerseite steht. Sie darf alledings im so genannten "Kleingedruckten" verankert sein.

Das heißt, wenn ich die Grafikkarte in Deutschland gekauft habe und in der Anleitung nicht (auf deutsch) entnehmen kann, wann die Garantie erlischt, ist sogar ein Kühlerwechsel erlaubt :cool_alt: ohne das die Garantie erlischt.

Quellen:

Zur Garantie:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie

Zur gesetzliche Gewährleistungpflicht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistungspflicht

EDIT:
Um Missverständnissen vozubeugen: Wenn etwas als Garantie deklariert wird (z.B. das bei einem Einbau eines anderen Kühlers bei einer Graka), verfällt auch nur diese. Wenn es als "Gewährleistung" deklariert wird erlischt auch die gesetzliche Gewährleistungspflicht.

EDIT 2:
Seit 2002 gilt, das die Beweislast nun beim Verkäufer bzw. dem Hersteller liegt. Und die gesetzliche Gewährleistungpflicht beträgt seitdem bei Neuwaren min. 2 Jahre. Ausgenommen sind dabei Verbrauchsgüter (Essen, Trinken, Kleidung...).
Das gilt aber nur für das Verhältnis Händler<->Endverbraucher
http://www.contentmanager.de/magazin/artikel_178_neues_schuldrecht_neuregelung.html

EDIT 3:
Natürlich ist eine "Garantie" besser. Es ist doch klar, wenn ein Hersteller z. B. Garantiert, dass die Grafikkarte min. 3 Jahre funktioniert und wenn sie in dieser Zeit kaputt geht, sie dann ohne Probleme repariert oder ersetzt.
Er muss aber nach deutschem Recht, gewährleisten das die Grafikkarte min. 2 Jahre läuft. Auch in diesem Fall muss er die Grafikkarte reparieren oder ersetzen wenn sie innerhalb dieser 2 Jahre kaputt geht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht solltest Du das nächste Mal ein Thema wählen, in dem Du dich auskennst. Deine pauschale Abqualifizierung von Garantieansprüchen gegenüber den Gewährleistungsansprüchen ist nicht nur irreführend, weil beide völlig andere Adressaten haben und zudem unterschiedliche Ziele verfolgen, sondern auch noch dahin gehend falsch, dass die Garantie quasi nutzlos sei. Das ist sie ganz im Gegenteil.

Mithin stellt sie für den Käufer den wichtigeren Teil im heutigen Markt dar, denn sechs Monate nach Kauf erfolgt die Beweislastumkehr des Kunden, der dann in der Regel auf seinen Gewährleistungsrechten sitzen bleibt, weil der Händler sie ablehnt.

Dazu kommen in deinem Text sprachliche Ungenauigkeiten oder auch falsche Aussagen wie die, dass Garantieleistungen eine Verlängerung von Gewährleistungsrechten sein können. Das ist faktisch nicht möglich.

Zu deinen Umbauspekulationen einer Grafikkarte und dem Erlöschen von Garantieansprüchen könnte ich auch noch etwas sagen, aber das spare ich mir. Du redest von Tatsachen, die deiner Meinung nach rechtssicher sind, in Wahrheit aber Spekulationen sind.
 
ohh danke für die infos so genau kannte ich mich nicht aus mit Garantie und gewährleistung etc
 
Klingt klasse, kann ich nur nicht so ganz glauben, bevor es nicht von mehreren anderen bestätigt wurde.

Los, bestätigt. :D

@bueller:

Wenn ich mir jetzt ne neue Karte kaufe und nen anderen Kühler draufmache, hab ich also kein Recht mehr auf Reperatur der Karte im Falle eines Defekts, richtig?
 
Juhuu,bei meiner Sapphire war nur ne Einbauanleitung drauf auf mit dem Hammer drauf :D::D:D:D
Boa grad mal durchgelesen schon 3 Posts unter mir wie wärs mit ner 60 sec Speerfrist bis man Posten darf :D
 
Du solltest dir die Aussagen bezüglich der Beweislastverteilung noch mal gründlich ansehen. Das ist so pauschal und auch sonst nicht richtig.
Es gibt zwar für Verbraucher eine Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Aber das klingt in deinem Fall mit dem Lüftertausch erstmal besser als es ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Beweislast

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Beweislast


Bedeutet das man quasi nur 6 Monate Gewährleistung hat, denn wie soll man beweisen, dass der Mangel von anfang an bestand, wenn der Verkäufer dies verlangt?

Besser Elektronik kaufen, die mit einer Herstellergarantie daherkommt!
 
und das stimmt so?
Meines Erachtens ist hier so einiges vertauscht worden bzw. sogar falsch.

EDIT: Too late.
EDIT2: folgt gleich

Bedeutet das man quasi nur 6 Monate Gewährleistung hat, denn wie soll man beweisen, dass der Mangel von anfang an bestand, wenn der Verkäufer dies verlangt?
Genau so ist es. Wenn dir nach 8 Monaten die Grafikkarte abraucht, musst du beweisen, dass die Karte von Anfang an defekt war. (Geht schwierig.;))
Gewährleistung betrifft den Händler.


@Schaby
Schreib doch bitte in den Eröffnungspost, das dies deine "Meinung" ist und keinesfalls geltendes Recht ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
ohoh, das sind aber noch einige rechtliche Ungenauigkeiten und teils auch (sehr) irreführende Aussagen drin enthalten.

Sollte das jemand als "in Stein gemeißelt" nehmen und im Falle eines Falles damit zum Händler/ Hersteller gehen, wird der ein oder andere mehr oder weniger "auf die Schnauze fallen".
 
Wenn man sich auf die Gewährleistung beim Kühlertausch verlassen will, dann hat man aber wohl ein riesiges Problem, wenn man nicht gerade noch innerhalb der ersten 6 Monate einen Defekt hat.
Bei dir klingt das da alles ziemlich leicht.

Deutlich weniger Probleme hat man da mit der vom Hersteller gewährten Garantie.
Gib mal nem Händler den Artikel nach Ablauf der 6 Monate defekt zurück. Der wird dich an den Hersteller verweisen, wenn noch Garantie vorhanden ist, da alles andere wohl aussichtslos ist. Nach getauschten Kühler gleich doppelt.

Daher sollte man weiterhin davon ausgehen, dass man ne defekte GraKa mit getauschten Kühler in die Tonne treten kann (oder den Originalkühler wieder drauf und auf die Garantie hoffen ;))
 
dabei reicht es spgar die HW ausserhalb der Spec zu betreiben, bzw. die HW massiv zu Veraendern.


Ich habe zb. 4 x 1TB HDDs von Segate, die sogar eine 5 Jaehrige Hersteller Garantie haben, sollte eine kaputt gehen werde ich es mir sparen diese einzuschicken da ich diese im 24x7 betrieb habe , die Platten jedoch (lt. Hersteller ) nicht dafuer ausgelegt sind. -> was sich leicht nachweisen laesst.

@TE: Der Wechsel eines Kuehlers ist ein massiver Eingriff in die HW -> damit ist schon in Frage gestellt ob die Gewaehrleistung/Garantie ueberhaupt noch greift.
 
... Und genau deshalb gab es mal das Rechtsberatungsgesetz, das - einfach formuliert -
Nicht-Juristen juristische Beratung untersagt hat.
Wie schon angedeutet, ist einiges von dem hier geschriebenen viel zu unpräzise,
als das man damit im Ernstfall einen Blumentopf gewinnt.

Mal so ein Krümmel für die Halbwissenden:
Ein Mangel im Sinne des Schuldrecht ( Stichwort: Schlechterfüllung ) liegt dann vor,
wenn der Verkäufer nicht Mangelfrei liefert. Das wiederum bezieht sich nicht ausschliesslich
auf einen technischen Mangel, sondern umfasst z.B. auch Falschlieferungen.
Bsp: Man kauft ein Auto mit 2.0 Liter Hubraum, und es wird bei der Jahresinspektion
festgestellt, das eine ( einwandfrei funktionierende) 1.8 Liter Maschine im Auto ist - dem
durchschnittlichen Autofahrer würde das nicht zwingend aufallen.
Auch so ein Fall wäre ein Mangel im Sinne des Schuldrecht - nur eben kein technischer im
Sinne von: Kaputt.
Und wenn die/der Autobesitzer/in das erst nach über 2 Jahren merkt und keinen Vorsatz
nachweisen kann, hat sich das mit der Nacherfüllung erledigt.
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Im übrigen wirkt die Beweislastumkehr im Schuldrecht im wesentlichen zeitlich -
der Mangel muss immer schon zum Übergabezeitpunkt vorgelegen haben
( das ergibt sich aus der Verpflichtung des Verkäufers mangelfrei zu liefern ).
Selbstredend kann ein "Umbauer" in die Verlegenheit kommen, das er nachweisen muss
das sein Umbau _nicht_ ursächlich für einen etwaigen Mangel sein kann. Und nur wenn
ihm das gelingt, wird bei einem bestehenden Mangel vermutet, das dieser auch schon
bei der Übergabe vorlag .... so er den Verbraucher ist.

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Erlischt die Garantie immer?
Nein, auch hierbei gibt es bestimmte Regeln die Eingehalten werden müssen. Es muss expleziet darauf hingewiesen werden, wann die Garantie erlischt und in der Landesüblichen Sprache verfasst sein. Sie muss dem Produkt beiliegen. Es reicht nicht wenn das im Internet auf der Herstellerseite steht. Sie darf alledings im so genannten "Kleingedruckten" verankert sein.
Das ist zum Beispiel grober Unfug. Der Käufer hat Anspruch darauf, das ihm die
Garantiebedingungen in Textform zur Verfügung gestellt werden - soweit richtig.
Nur aus der Unkenntnis der Bedingungen ergibt sich aber kein Anspruch.

Bei Noteboooks ist es häufig so, das das Gerät z.B. 24 Monate Hersteller-GARANTIE hat,
das Netzteil nur 12 Monate und der Akku 6 Monate Hersteller-GARANTIE.
Wenn dem Kunden die Bedingungen nicht bekannt sind ( weil sie nicht beilagen ),
darf er sie sicherlich in Textform einfordern. Das sich die Hersteller-GARANTIE des
Akkus wegen Unkenntnis deshalb auf 24 Monate oder länger verlängert, darf
mal stark bezweifelt werden.
 
@ Maike23: Jup! Mehr gibts dazu nicht zu sagen. Schön auf den Punkt gebracht.
 
Schaby schrieb:
Natürlich ist eine "Garantie" besser. Es ist doch klar, wenn ein Hersteller z. B. Garantiert, dass die Grafikkarte min. 3 Jahre funktioniert und wenn sie in dieser Zeit kaputt geht, sie dann ohne Probleme repariert oder ersetzt.
Er muss aber nach deutschem Recht, gewährleisten das die Grafikkarte min. 2 Jahre läuft. Auch in diesem Fall muss er die Grafikkarte reparieren oder ersetzen wenn sie innerhalb dieser 2 Jahre kaputt geht.

Du verwechselst die Gewährleistungspflichten des Händlers und die Garantieleistungen des Herstellers.

Wenn Du schon andere aufklären willst, solltest Du das selbst verstanden haben, oder?
 
EDIT 3:
Natürlich ist eine "Garantie" besser. Es ist doch klar, wenn ein Hersteller z. B. Garantiert, dass die Grafikkarte min. 3 Jahre funktioniert und wenn sie in dieser Zeit kaputt geht, sie dann ohne Probleme repariert oder ersetzt.
Er muss aber nach deutschem Recht, gewährleisten das die Grafikkarte min. 2 Jahre läuft. Auch in diesem Fall muss er die Grafikkarte reparieren oder ersetzen wenn sie innerhalb dieser 2 Jahre kaputt geht.

Es wird nicht besser .. lol.

Zum ersten ist eine Garantie nicht besser oder schlechter sondern etwas völlig anderes
und stehe unabhängig neben der Sachmängelhaftung.
Versuch mal dem Hersteller ( meistens aber nicht immer der Garantiegeber ) zu schreiben
" Wenn das Gerät nicht in 3 Wochen wieder da ist, trete ich zurück " oder versuch beim Hersteller mal Schadensersatz einzuklagen.

2. ... Wichtig
Die Sachmängelhaftung beinhaltet definitiv keine Funktionsgarantie über irgendeinen Zeitraum ( nein ... auch nicht 6 Monate ).
Aus dem Kaufvertrag ergeben sich im Wesentlichen 2 Hauptverpflichtungen.
Der Käufer muß zahlen und der Verkäufer muß dem Käufer den Besitz an einer mangelfreien
( Mangelfrei im Sinne des Schuldrecht was nicht zwingend technisch Mangelfrei ist ) Sache verschaffen. Und genau aus dieser Verpflichtung ergibt sich, das die Sache bei Übergabe mangelfrei sein muß.

Bsp: Jemand kauft vorsätzlich (vereinbart) eine antike defekte Standuhr:
Dann ist diese zwar technisch gesehen defekt aber im Sinne des Schuldrecht mangelfrei.
Wer leiden will: http://tinyurl.com/nhsvnr

Und nun denke man an so etwas wie "Wegwerfhandys" mit 100 Std Betriebsleistung oder
Einwegkameras mit max 30 Bildern oder auch eine Fixiereinheit beim Laserdrucker mit
max 20.000 Drucken ... dann sollte einem klarwerden, das das Schuldrecht keine Mindestfunktionsdauer vorsieht.
Der Käufer hat nur Anspruch auf eine Sache
A) mit vereinbarter Beschaffenheit und nachrangig
B) mit durchschnittlicher Beschaffenheit.

Man könnte natürlich mit dem Verkäufer vereinbaren, das die Karte 24 Monate funktionieren muss ( sozusagen eine Funktionsgarantie mit in den Kaufvertrag schreiben )... per Gesetz ist das aber nicht geregelt.

Und um nochmal auf das Original Thema abzustellen ( ich wiederhole mich ):
U.U. muß der "Umbauer" nachweisen, das sein Umbau nicht ursächlich für einen
Defekt sein kann
, bevor die Vermutung greift, das dein Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Zur Historie: Da basiert auf dem alten "Richterrecht" ( In der Praxis machen Richter mitunterauch selbst Gesetze )
und hies damals Keim-Theorie: " .... wird vermutet, das der
Mangel im Keim auch schon bei Übergabe vorlag ..." Und wie das bei Keimen so ist,
sieht man aufgehende Keime zunächst nicht ... sie müssen erst mal wachsen.

Und auch wenn ich mir schon eine Wolf geschrieben habe: Meine Ausführungen
sind selbstredend bei weitem nicht vollständig....
 
@ Schaby

lass den Thread bitte in der Versenkung von CB verschwinden - zur eigenen und vor allem der Sicherheit von CB. Denn Abmahnanwälte kennen da keinerlei Spaß!

Trotz diverser Editierungen von dir ist es bisher nicht wirklich besser geworden - im Gegenteil - die Verwirrung(en) und Ungereimtheiten, Irreführungen und Unvollständigkeiten haben enorm zugenommen.

Wie bereits geschehen, der Verweis auf Rechtsberatungsgesetz ...
 
Jetzt hau mal nicht in dieselbe Kerbe. Rechtsberatung hat er sicher nicht ausgeführt. Es liegt keine geschäftsmäßige Besorgung im Sinne des Gesetzes vor und es ist unklar, ob Anwälten überhaupt ein Abmahnrecht bei Verstoß gegen das RBerG zusteht.
 
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