Garantie nicht gewährt - zu recht?

Naja, den Beweis, dass er ihn benutzt hat, hat er ja geliefert. Und ein unbedarfter Außenstehender kann durchaus eine Abhängigkeit eines Grafikkarten-Schadens vom Grafikkarten-Treiber vermuten, so dass hier ohne Zweifel ein Streitpunkt liegt. Man kann diesen Einwand nicht einfach so abtun. Ferner kann der Benutzer tatsächlich durch Nutzungsbestimmungen an einen speziellen Treiber gebunden sein. Das ist bei Notebooks durchaus üblich. Die normalen Nvidia Treiber lassen sich dadurch oft nicht einfach auf Notebooks installieren. Wer sich nicht daran hält, könnte durchaus selbst das Risiko übernehmen müssen und könnte anschließend in der Nachweispflicht stehen, dass der Schaden nicht auf seinem Fehlverhalten beruht. Andersherum führt dieses dann auch nicht automatisch zum Garantie oder Gewährleistungsverlust. Der Hersteller könnte hier genauso in der Nachweispflicht stehen. In Zivilverfahren besteht ja grundsätzlich eine gegenseitige Beweislast. Dieser Nachzukommen ist in diesem Fall eher schwierig. Am Anfang stehen hier nur Behauptungen. Außerdem ist das Verschulden eines Dritten möglich, z. B. kann es Designmängel der GPU-Kühlung u.ä. geben.

Wer Recht hat ist hier meiner Meinung nach am Ende egal, da der Aufwand und die Kosten für den Kläger und das Risiko, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben, in keinem Verhältnis mehr zum Schaden stehen. Wenn du zu Ende denkst, musst du Klage einreichen, in Vorkasse gehen, es wird lange dauern und am Ende hast du gute Chancen, auf deinen Kosten sitzen zu bleiben oder komplett zu verlieren.
 
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Das ist doch Schwachsinn.
Nach einer Neuinstallation hat man auch keine Treiber drauf, da rauchen die Karten auch nicht reihenweise ab. :rolleyes:
 
Schwachsinn hin oder her, er hat leider das BS geändert, und daraus drehen sie ihm jetzt einen Strick. Er hat ein 2006er Gerät eingeschickt und Win7 drauf gepackt, also ist es einfach zu behaupten das Gerät wäre dafür nie ausgelegt gewesen (jaja, wir wissen alle daß das Blödsinn ist).

So läuft das in der Branche, vor allem bei notorisch fehlerhaften Serien. Da wird genau geschaut ob man die Reparatur nicht ablehnen kann.

Recht haben und Recht bekommen...das Dilemma unseres Rechtssystem. Tut mir schrecklich Leid für dich aber da warst du zu unvorsichtig :(
 
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@TNM
Selbst dem BGH ist bekannt (ging doch auch vor Jahren durch die Medien, wenn ich mich recht erinner), dass Computer modulare Systeme sind. Insoweit sollte man die höheren Gerichte nicht völlig unterschätzen.

Zur Sache:
Nicht zu verwechseln ist die Gewährleistung auf die Austauschteile mit der - wohl verjährten - Gewährleistung des "Ursprungsgerätes". Ob hier nun ein Kaufvertrag beim Austausch mit andersartiger Nebenleistung oder aber ein Werkvertrag vorliegt, ist schwer zu sagen, aber ich persönlich neige zu letzterem. Dennoch würde ich auf die Lieferung der Austauschteile selbst Kaufrecht anwenden, weil eben hier nicht die Werkleistung als solche, also die Einbau- / Reparaturleistung, sondern die Austauschteile selbst defekt sind. Demnach müsste man darauf wohl Kaufrecht anwenden. Wenn ich das richtig abschätze zeitlich, greift der Sache nach auch die Vorschrift zur Beweislastumkehr nach 476. Allerdings wäre vom Kunden zu beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt. Dass dieser bereits bei Übergabe vorlag, würde sodann vermutet.
 
Geht immer das gleiche Teil kaputt? Dann kann man doch nicht ausschließen, dass es nicht am Teil selbst gelegen hat.
 
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