Meine Überlegung ist nun folgende:
Ich schicke die Karte erstmal zu NBB
a) im besten Fall, ersetzen die mir die Karte und ich bin Happy.
b) im blödesten Fall wird es abgelehnt, das kann ja aber eigentlich nur der Fall sein, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Karte Schmuh gemacht worden ist (was könnte sowas hervorrufen? Hat da jemand Erfahrung?)
c) Tritt Fall b) ein, wird NBB ja eine Erläuterung abgeben müssen, was mit der Karte ist, und mir diese zurück schicken.
Bei Fall c) hätte ich dann eine gute Argumentation gegenüber dem Verkäufer zusammen mit seiner Aussage, dass er auch Fehler im Spiel festgestellt hat.
Ich denke wenn ich ihn frage ob er die Karte zurücknimmt wird er auf seine Klausel bzgl, keine Gewährleistung in seiner Anzeige verweisen. Komme ich dann mit arglistiger Täuschung, bin ich sofort im Streitfall. Aktuell ist die Kommunikation noch recht gut miteinander, es tut ihm sehr leid und ich solle ihn auf dem Laufenden halten.
Treten Fall b) und c) ein, könnte ich dann ja immer noch zum Paukenschlag ausholen und ihn mit der Rückgängig- Machung aufgrund von •wissen dass ein Fehler Bestand und •Erläuterung des Händlers/Herstellers dass ein Eigenverschulden dies hervorgerufen hat, konfrontieren.
Was meint ihr dazu?
Ich schicke die Karte erstmal zu NBB
a) im besten Fall, ersetzen die mir die Karte und ich bin Happy.
b) im blödesten Fall wird es abgelehnt, das kann ja aber eigentlich nur der Fall sein, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Karte Schmuh gemacht worden ist (was könnte sowas hervorrufen? Hat da jemand Erfahrung?)
c) Tritt Fall b) ein, wird NBB ja eine Erläuterung abgeben müssen, was mit der Karte ist, und mir diese zurück schicken.
Bei Fall c) hätte ich dann eine gute Argumentation gegenüber dem Verkäufer zusammen mit seiner Aussage, dass er auch Fehler im Spiel festgestellt hat.
Ich denke wenn ich ihn frage ob er die Karte zurücknimmt wird er auf seine Klausel bzgl, keine Gewährleistung in seiner Anzeige verweisen. Komme ich dann mit arglistiger Täuschung, bin ich sofort im Streitfall. Aktuell ist die Kommunikation noch recht gut miteinander, es tut ihm sehr leid und ich solle ihn auf dem Laufenden halten.
Treten Fall b) und c) ein, könnte ich dann ja immer noch zum Paukenschlag ausholen und ihn mit der Rückgängig- Machung aufgrund von •wissen dass ein Fehler Bestand und •Erläuterung des Händlers/Herstellers dass ein Eigenverschulden dies hervorgerufen hat, konfrontieren.
Was meint ihr dazu?