Gewährleistung, Beweislastumkehr bei gebrauchten Laptops

diode

Lieutenant
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Tag,
folgendes Problem.

Habe vor knapp 10 Monaten einen gebrauchten Laptop bei einem Händler gekauft.
Nun ist der Bildschirm wohl hinüber, will da auch erstmal nicht selber dran rumfummeln, da es an sich ja sowas wie eine gesetzliche Gewährleistung gibt.

In den AGB's steht folgendes :

"Bei gebrauchter Ware können wir lediglich gegenüber Verbrauchern und nur innerhalb eines Jahres nach übergabe der Ware kostenfreie Gewährleistung übernehmen."

Habe den Sachverhalt natürlich auch an das Unternehmen geschrieben,
folgende Antwort kam zurück.

"
vielen Dank für Ihre E-mail.
Wir können den Defekt an Ihrem Notebokk nicht im Rahmen der Gewährleistung beheben, da Sie mehr als 6 Monate ohne weiteres mit dem Notebook arbeiten konnten und rechtlich nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr eintritt. Somit war der Sachmangel an dem Notebook bei der Übernahme durch Sie nicht vorhanden, welches eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung voraussetzt.

Wir haben keine Ersatzteile, die wir für eine Reparatur an diesem Notebook benötigen würden, sodass wir Ihnen auch eine kostenpflichtige Reparatur nicht anbieten können.

Mit freundlichen Grüßen

Würde gerne wissen, gilt da wirklich die Beweislastumkehr nach 6 Monaten?
Ist ja praktisch nicht nachzuweisen, ob der Defekt schon seit der Lieferung Bestand etc...

Will nicht einfach so zum RA rennen und mir Rat einholen, daher wollte ich hier mal nachfragen.

Vielen Dank .-)

Hiernochmal der Link vom BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html:
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist gesetzlich wirklich so. Auf neue Waren bekommst Du 24 Monate Gewährleistung, bei gebrauchten kann der Händler diese auf 12 Monate reduzieren. Aber sowohl für neue als auch für gebrauchte Waren gilt die Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

Das heißt also, dass Du bei Deinem Laptop wirklich nachweisen müsstest, dass der Defekt von Anfang an im Gerät gesteckt hat, was ja leider in den seltensten Fällen möglich ist.
 
Mein Beileid, ein Notebook sollte schon länger halten. Das Vorgehen des Händlers ist aber korrekt. Die Beweislastumkehr bedeutet ja auch nicht, dass die Haftung des Händlers ausgeschlossen ist, ganz im Gegenteil: Grundsätzlich hast du zu beweisen, dass der Mangel bereits vor Gefahrübergang vorhanden oder zumindest angelegt war. Die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ist die Ausnahme von der Regel, in der im Sinne des Verbraucherschutzes davon ausgegangen wird, dass der Mangel schon vor dem Kauf angelegt war - es sei denn, der Händler beweist das Gegenteil.

Da die meisten Hersteller zumindest ein Jahr Garantie anbieten, könntest du hierüber noch an dein funktionierendes Notebook kommen, allerdings ohne so komfortable Extras wie der Möglichkeit des Rücktritts nach Fristsetzung oder der Versandkostenübernahme durch den Händler. Also: Kram mal den Zettel mit den Garantiebestimmungen raus.
 
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