Guthaben nach Garantiefall - keine Auszahlung möglich?

kresch

Lt. Junior Grade
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Hi all...

ein Kolleg von mir hat seinen TFT an den Händler zurückgeschickt, weil er defekt war. Der Händler hat den Defekt festgestellt, konnte aber kein gleiches Gerät auftreiben und zurückschicken. Deshalb gab der Hersteller den Preis des TFTs als Guthaben für weitere Einkäufe.

Daher meine Frage:
Muss der Händler in so einem Fall das Geld zurückerstatten, wenn man darauf besteht oder hat er das Recht einem nur ein Guthaben für weitere Einkäufe zu geben?

Mein Kolleg lässt sichs gefallen, da er glaubt, dass der Händler das dürfe. Ich vermute, er darfs nicht. Da ich jetzt wissen will, wer Recht hat, hoffe ich, dass hier jemand über die Rechtslage Bescheid weiß!
 
Rechtslage: Der Händler muss ein gleich oder höherwertiges Produkt im Garantiefall als Ersatz stellen. Wenn der TFT also nicht mehr im Programm ist, gibts halt den eine Nummer größer oder die neue Serie.
 
Was in diesem Falle bedeutet - beim Händler einen gleichwertigen (oder höherwertigeren) Bildschirm fürs Guthaben aussuchen und fertig. Anrecht auf Bargeld hat man nicht, erst nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen.
 
... doch, er ist für die Sachbearbeitung zuständig, man kann ja schlecht mit dem Hersteller in China in Kontakt treten ;).
 
Das heißt, er hat kein Anspruch auf Geldrückerstattung, aber er kann ein höherwertiges Gerät vom Händler fordern anstatt das Guthaben in Anspruch zu nehmen...?

Wenn ich mir vorstell, dass ich sowas einem Mitarbeiter vom Händler verklickern will, schätz ich mal, dass der mich nur mit dem Guthaben abspeisen will.

@Benzer & Dod1977
Habt ihr Paragraphen oder Rechtsurteile parat?
Sein TFT war ein 24" von LG. Heißt das, er hätte ohne wenn und aber Anspruch auf ein 26" von LG gehabt? Bzw. wer entscheidet, was "höherwertig" ist?
 
Er hätte Anspruch auf einen 24" Monitor mit gleichen ODER besseren Eigenschaften, aber nach Wahl des Händlers.
Wenn man mit dem Händler spricht, dann kann man aber bei der Auswahl etwas mitwirken.
Da die Preise für LCD's aber stetig fallen kannst du mit dem Guthaben mittlerweile auch ziemlich sicher einen besseren LCD bekommen.
Damit ist doch alles bestens!

Unbedingt das Geld zurück haben zu wollen ist Quatsch, denn für mich hört sich das nur danach an, als wolltest du da was "abgreifen", auf das du nun wirklich gar keinen gerechtfertigten Anspruch hast...

Grüße vom:
Jokener
 
Natürlich kann man das Geld fordern. Der Händler hat im Gewährleistungsfall das Recht nachzubessern. Das muss der Kunde glaube ich bis zu 3 mal hinnehmen. Wenn Reparatur nicht möglich ist, dann kann er ein anderes Gerät anbieten, kann aber auch das Geld zurückzahlen. Gutschriften muss man nicht akzeptieren. Eventuell kann eine Nutzungsgebühr geltend gemacht werden.

Das ist anders als wenn man nach Defekt ein Neugerät bekommt. Da darf keine Nutzungsgebühr geltend gemacht werden.
 
bennog. hat ein wichtiges Stichwort geliefert: Gewährleistung.

Garantien sind freiwillig vom Hersteller (oder auch Händler) gewährte Rechte, die zumeist über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Da sie freiwillig gewährt werden, kann der Hersteller/Händler hier auch die Bedingungen vorgeben, die er möchte. Ganz blödes Beispiel: Der Hersteller/Händler könnte reinschreiben, dass die Garantie nur für Leute gilt, die über 1,90m groß sind (ist natürlich schwachsinnig und kein Garantiegeber würde so einen Mist in seine Garantiebedingungen aufnehmen; das Beispiel soll nur veranschaulichen, dass der Garantiegeber frei in der Wahl seiner Bedingungen ist).

Somit ist keinesfalls gesagt, dass der Kunde im Garantiefall Anspruch auf ein besseres oder gleichwertiges Gerät hat; dies richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.

Ganz anders bei der Gewährleistung: Hier ist der Händler keineswegs frei, sondern es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese dürfen nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden; jede Klausel, die die Bedingungen für den Kunden im Vergleich zur gesetzlichen Lage verschlechtert, ist unwirksam.
Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung MUSS der Händler ein gleich- oder höherwertiges Gerät liefern. Und wenn dem Kunden das angebotene Gerät aus stichhaltigen Gründen nicht zusagt, kann er die Annahme verweigern. (zB dann, wenn eine Dualslot-Graka mit Kühlsystem, welches die Abwärme direkt aus dem Gehäuse leitet, geschuldet war und der Händler eine zwar schnellere, Singleslot-Graka anbietet, die die Abwärme im Gehäuse verteilt.)
Der Händler hat grundsätzlich zwei Versuche der Nacherfüllung (= Nachbesserung (Reparatur); Ersatzlieferung) (§440 S2). Anschließend ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sein Geld herauszuverlangen; §§ 433 I, 434, 437 Nr. 2, 440 S2, 323 I.

MfG,
Dominion1.
 
Hab mich die ganze Zeit gefragt, warum es hier plötzlich um Garantie bzw. Gewährleistung geht, da ich den Unterschied kenne. Doch jetzt fällt mir auf, dass ich im Betreff Garantie anstatt Gewährleistung geschrieben habe. Es geht handelt sich natürlich um Gewährleistung.

Mein Kolleg hat sich jetzt bei dem Händler ein 26" TFT bestellt (für den er natürlich draufzahlen muss), den er aber bei einem anderen Händler 40€ günstiger gekriegt hätte... ich hätt das halt anders angestellt.

@ Jokener
1. Nein
2. Wenn man sein Geld zurück will, kann man nichts "abgreifen".

@ dominion1
"stichhaltigen Gründen": Was ist, wenn einem das Design eines anderen Gerätes einfach nicht gefällt?
 
Umstritten.

Meine Ansicht/Einschätzung: Das Produkt entspricht nicht dem vertragsmäßig Geschuldeten und muss daher nicht vom Kunden akzeptiert werden.

Begründung: Vorliegend könnte sich der Kunde zB für das TFT einen speziell angepassten (Größe, Optik) Schrank ö.ä. gebaut haben oder bauen lassen haben. Weshalb sollte er gezwungen werden, diese Investition in den Wind zu schreiben, ggf aus seiner Sicht sogar einen "Schandfleck" im Zimmer akzeptieren?

Andere Ansicht wäre jedoch vertretbar.

MfG,
Dominion1.
 
Jokener schrieb:
Er hätte Anspruch auf einen 24" Monitor mit gleichen ODER besseren Eigenschaften, aber nach Wahl des Händlers....

Ich weiß nicht, wie oft man solchen Aussagen hier noch widersprechen muss.

Der Käufer hat nicht das Recht auf einen 24'' Monitor, sondern auf das gleiche Gerät oder ein Gerät gleichen Preises.
Du kannst doch nicht als Ausgleich ein Gerät anderer Marke hinstellen und sagen "hat 24 Zoll, nimm und sei zufrieden". Wo bleibt die freie Wahl nach Marke, Ausstattung, Verarbeitung, Farbe und weiteren Eigenschaften? Man kauft ja nicht einfach 24'', sondern ein Gerät nach bestimmten Kriterien, warum sonst schauen wir so oft auf Tests und andere Berichte?

Beispiel: du kaufst einen IPod mit 8 GB, dann kann dir der Händler nicht als Austausch einen beliebigen anderen mp3 Player geben als Austausch, der 8 GB hat. Du verlangst natürlich mit Recht einen anderen IPod mit 8 GB oder besser bzw. zum gleichen Preis.

Der Kaufvertag kennt zwei Dinge, den Preis und das Produkt. Und darüber wird ausgetauscht. Das gleiche Produkt oder über den gleichen Preis, auch wenn in der Zwischenzeit evtl bessere Produkte zum alten Preis erhältlich sind. Der Kunde kann aber ein Austauschgerät ablehnen (wenn keine Reparatur erfolgt oder möglichist), wenn es nicht seinen Vorstellungen entspricht. Dann gibt es Geld zurück.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Natürlich kann der Händler einen "guten" Monitor nicht gegen einen "schlechten" tauschen.
Aber geringe Abweichungen muss der Kunde akzeptieren, wenn der Händler diese nicht vermeiden kann.
Die freie Wahl hat der Kunde damit genau nicht mehr.
Da ein Gerät, dass so ähnlich wie möglich zu einem 24" Gerät sein soll, im Regelfall auch ein 24" Gerät mit ähnlichen Spezifikationen ist habe ich das vereinfacht.

Wenn man als Kunde aber einigermaßen freundlich ist, dann kann man einen großen Einfluss auf das Gerät nehmen, dass man bekommt.
Darauf hat man natürlich auch einen Anspruch, denn der Händler muss ja ein Gerät auftreiben, dass den Bedürfnissen des Kunden so gut es geht entspricht.
Da bei Technik-Produkten außerdem mit einem Preisverfall zu rechnen ist, kann der Händler wahrscheinlich auch zum gleichen Preis ein (wenn auch nur annähernd) gleichwertiges Produkt finden.
In diesem speziellen Fall hier ist der Händler dem Kunden ja sogar noch soweit entgegengekommen, dass er einen Gutschein über den Kaufpreis bekommen hat.
Damit kann der Kunde dann den Monitor sogar frei auswählen, einen besseren nehmen und die Differenz bezahlen (wie geschehen) oder, oder, oder...
Mit dem Gutschein hätte er wahrscheinlich sogar was besseres bekommen können OHNE draufzuzahlen.
Einziger Nachteil ist halt, dass die Preise des Händlers vielleicht nicht immer die billigsten für das (neue) Gerät der Wahl sind.

Besteht ein Kunde aber auf die Auszahlung von Bargeld, dann kann der Händler die Nutzung mit einem finanziellen Wert beziffern und diesen von der Auszahlung abziehen.
Soweit ich weiß wird bei Computern und Monitoren mit einer Lebenszeit von 3 Jahren gerechnet.
Wenn man die Kosten (sagen wir mal 360 Euro) jetzt auf 36 Monate umlegt, dann kann der Händler 10 Euro pro Monat abziehen.
Das ist ja auch vollkommen korrekt, da der Kunde einen Nutzen aus dem Gerät gezogen hat und bei einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages alle Nutzen beiderseits zurückgegeben werden müssen (theoretisch sogar die Zinsen auf das Geld, dass der Händler bekommen hat).

Insofern ist der Ausgang hier doch sehr erfreulich. Für einen kleinen Aufpreis ein Upgrade bekommen, für dass man sonst (mit verkauf des alten Monitors) viel mehr hätte zahlen müssen.

Grüße vom:
Jokener
 
Da ist die Gutschrift doch eigentlich sogar die freundlichste Lösung, da sich der Kunde auf diese art genau den Monitor aussuchen kann, den er gerne hätte. Notfalls lässt man sich den Wunschmonitor eben bestellen, viele Händler sind da flexibel.
 
Jokener schrieb:
Aber geringe Abweichungen muss der Kunde akzeptieren, wenn der Händler diese nicht vermeiden kann.
Die freie Wahl hat der Kunde damit genau nicht mehr....

Einfach gesagt: völlig falsch. Die freie Wahl kann dem Kunden nicht genommen werden.

Der Kunde muss kein Gerät annehmen, das auch nur ähnlich ist. Er muss maximal das gleiche annehmen oder kriegt sein Geld zurück. Er KANN auf ein anderes Gerät ausweichen, MUSS aber NICHT.

Wie auch schon oben gesagt, angenommen, du kaufst ein Gerät, welches du irgendwo integrierst in Möbel oder andere Umgebungen, dann kann ein anderes Gerät evtl nicht mehr integriert werden.
Du kauftst einen Sony oder eine andere Marke, weil du diese Marke magst oder weil sie Testieger ist. Dann kann ein ähnliches Gerät nicht deinen Ansprüchen genügen.

Du kaufst einen IPod und bekommst als Austausch einen anderen Player, du kaufst einen LCD-TV von Toshiba und bekommst ein Austauschgerät von LG. Alles ist unmöglich. Das kann sogar innerhalb einer Marke verweigert werden, wen z.B: dein gekauftes Gerät ein elektronisch Programm hatte, das der neue nicht mehr hat und andere. Selbst die andere Fernbedienung kann ein Grund zur Verweigerung sein. Und die freie Wahl bleibt erhalten, entweder das gleiche Gerät, freiwillig ein anderes oder Geld zurück (nach Ausschöpfung der Händlerrechte wie Reparatur und andere)

Ein Gutschein muss nicht angenommen werden, weil der Händler sonst das Geld behält, aber der Kunde auf den Händler angewiesen ist und kein Produkt mehr hat. Nimmt der Händler das Produkt zurück, muss er das Geld zurückgeben.

Ein Gutschein geht dann über den Ladentisch, wenn der Händler aus Kulanz das Produkt vorzeitig zurücknimmt, ohne rechtliche Grundlage. Dann kann ein Gutschein gewährt werden. Aber nach den gesetzlichen Rahmen (3. Nachbesserung) gibt es das Geld, aber keinen Gutschein.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
also eine wichtige Information fehlt hier ja.
Nämlich wie alt der TFT war? Dies ist ja nun entscheidend für die Gewährleistung und damit auch ob der Gutschein in ordnung ist oder eben nicht.
Darüberhinaus muss es ja nicht sinnvoll sein, auf sein recht zu bestehen, da dies sicher auch nicht immer sinnvoll ist für den Kunden.
Nehme man zb. das recht auf nachbesserung. Lasse ich mich als Kunde darauf ein, kann es sein, dass mir das gerät vielleicht mehrere Wochen nicht zur verfügung steht, da ist mir doch ein Gutschein lieber, auch wenn ich das Recht auf Nachbesserung habe.

Und was die Lieferung des gleichen oder eines ähnlichen Produktes angeht, so hängt dies davon ab, ob der gewünschte TFT überhaupt noch Lieferbar ist und ob die Aufwendungen für den Händler, diese eine Produkt zu beschaffen verhältnismäßig und vertretbar sind.
 
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