Hab ich recht auf Geld zurückgabe?

AMD_Freak_

Lieutenant
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Hi Leute

wie bereits in einem Thread von mir beschrieben habe ich mir ein Gehäuse bestellt von Lian Li (PC-A77FB). Da dieses aber Kratzer an front und seite aufwieß habe ich es reklamiert und am 13. zurückgeschickt. heute am 26. kam es endlich wieder zurück und musst efeststellen das es das selbe gehäuse mit den selben kratzern wieder war.... habe ich das recht mein geld zurückzufordern?
 
wenn du dein geld wieder haben willst dann wollen die höchst warscheinlich ihr Gehäuse wieder
 
was wurde denn mit dem verkäufer (nehme ich an) kommuniziert?
 
"Das Recht" ;)

Hehe.. also wenn es in dem Sinne ein DOA (Dead on arrival), Ware war schon beschädigt bei Lieferung, sollte man in den ersten 24 Stunden nach Erhalt prüfen ob die Ware ok ist.

Bei Kratzer ist es schwer nachzuweisen ob es Eigenverschuldung war/ist oder nicht. Hast du eMail technisch vorher Kontakt aufgenommen und über die Sachlage mit dem Kundendienst geschrieben? Ist meistens besser.

In deinem Fall -> sehr sehr schwer !!:(
 
Bei Onlinebestellungen hast du immer die Möglichkeit den Artikel innerhalb von 14 Tagen zurück zuschicken und somit den Kauf rückgänig zu machen.
 
Geiler Thread bisher ... ein Legastheniker und ein Verirrter ... dazu noch mein Dummschwätzertum!

TOPIC:

Nochmal zurückschicken mit einem ausführlichen Schreiben, was du beanstandest! Händler haben dreimaliges Korrekturrecht - erst danach kannst du dein Geld zurückverlangen. Auch wenn die sich anscheinend doof anstellen!
 
Lucky1988 schrieb:
was wurde denn mit dem verkäufer (nehme ich an) kommuniziert?

Das es Kratzer an der Seite hat, und das er es austauschen solle. Dann schreiben sie auf dem blatt das sie mit zurückgeschickt haben: Beschriebener Fehler konnte nicht reproduziert werden. Eigene Ware zu unserer Entlastung zurück.

@porn()pole: So werde ich das auch machen.....

mich kotzt es nur gewaltig an, was ich jetzt wieder für eine wartezeit in anspruch nehmen muss :(
 
Zuletzt bearbeitet:
porn()pole schrieb:
... Händler haben dreimaliges Korrekturrecht - erst danach kannst du dein Geld zurückverlangen. Auch wenn die sich anscheinend doof anstellen!

Fast! :) Zweimal dürfen sie es reparieren. Falls der Kunde es wünscht, muss das Gerät allerdings gegen Neuware ausgetauscht werden. Dies darf allerdings nur einmal geschehen. Anschließend hat man Recht auf das Geld bzw. (bin mir nicht soo sicher gerade) den Zeitwert. Das steht irgendwo im BGB zur Gewährleistung. (Die gilt 6 Monate übrigens ..)

Würde mir das allerdings auch nicht gefallen lassen. Würde erstmal telefonisch Kontakt aufnehmen und denen ordentlich was erzählen...

Hoffe, dass du es sehr sehr zügig zurückgeschickt hast.
 
@oliolli:

Auf eine DOA-Regelung besteht kein gesetzlicher Anspruch. Somit liegt es am Hersteller ob er diese Freiwillige Leistung überhaupt anbietet, was bei einem Gehäuse von Lianli sicher nicht der Fall ist. Somit ist dieser Bergriff auch nicht überall anwendbar ;)

@andryyy:

Sie dürfen es sich 3x anschaun, dann kann man das Geld zurück fordern. (Zumindest ist das hier in Österreich so)
 
Zuletzt bearbeitet:
andryyy schrieb:
Fast! :) Zweimal dürfen sie es reparieren. Falls der Kunde es wünscht, muss das Gerät allerdings gegen Neuware ausgetauscht werden. Dies darf allerdings nur einmal geschehen. Anschließend hat man Recht auf das Geld bzw. (bin mir nicht soo sicher gerade) den Zeitwert. Das steht irgendwo im BGB zur Gewährleistung. (Die gilt 6 Monate übrigens ..)

Äh...hm...FAST!

vorrangige KV Rechte = u.a. 2x Nachbesserung
Dabei kann der Verkäufer entscheiden ob er repariert oder neu liefert, nicht fer Käufer!

nachrangige KV Rechte = u.a. Rücktritt (Wandlung) vom KV
Natürlich zum Kaufpreis. Eine Nutzungsentschädigung gibt es bei Rückabwicklung wg. Mangel einer Sache nicht.

Gewährleistung:

Ist bei neuen Sachen gesetzlich auf 2 Jahre geregelt.
Die Beweißlastumkehr beträgt 6 Monate....


Was den TE betrifft:

Fernabsatzgesetzt, Rücktritt ohne Begründung innerhalb der ersten 14 Tage nach Lieferung. Also einfach zurückschicken wg. Artikel gefällt nicht oder sonstwas.

Gruß
 
@blackraven:

Auch fast.

Er hat 2x das Recht auf Nacherfüllung.
Der Käufer kann zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung wählen.
Der Verkäufer kann jedoch die andere Nacherfüllungsart wählen, falls die vom Käufer gewählte unverhältnismäßig ist.
 
blackraven schrieb:
Äh...hm...FAST!

vorrangige KV Rechte = u.a. 2x Nachbesserung
Dabei kann der Verkäufer entscheiden ob er repariert oder neu liefert, nicht fer Käufer!

Gewährleistung:

Ist bei neuen Sachen gesetzlich auf 2 Jahre geregelt.
Die Beweißlastumkehr beträgt 6 Monate....

Gruß

Fast ;) Gewährleistung ist NICHT Garantie!! Das ist absolut nicht das gleiche! Und nein, der KÄUFER entscheidet ob Rep. oder Neuware. :)

Hier ..

Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich

und

Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

uuund zu über mir: Jop, wenns unverhältnismäßig wäre (ist hier nicht der Fall, allerdings ist dieser Fall sowieso sehr schwer) ..
 
@da_jupp

Heißt doch Neulieferung nicht Nachlieferung oder?
Naja, Kleinigkeiten.

Hast Recht, Nachlieferung.


@Andryyy

Hä? Wo hab ich was von Garantie geschrieben?
 
Zuletzt bearbeitet:
So, ich auch noch will...wo bitte steht was von "Gewährleistung"? *duck-und-weg*
 
@blackraven

Ich bezog das auf den mittlerweile gültigen Begriff "Haftung für Sachmängel" der den im Sprachgebrauch genutzten Ausdruck "Gewährleistung" im Gesetz weitestgehend ersetzt hat. ;-)
 
Dann schreib das doch gleich?!

Ist dennoch das Gleiche, auch wenn es anders heißt.
 
Trotzdem würde ich wie bereits oben von blackraven geschrieben einfach vom Kauf zurücktreten und Ruh' is'.
 
Habs im ersten Moment zu empfunden, dass dus vertauschst. Aber ich merke schon, dass wir hier sowieso nicht besonders konstruktiv auf die Sachlage eingehen können. Zum einen reden wir hier glaube ich nicht einmal über ein Verbrauchsgut .. außerdem glaube ich nicht, dass ein - wie hier so genannt - DOA Fall wirklich SO zu handhaben ist.

Wie siehts denn aus mit dem Zusteller? DHL, UPS etc.? Ich meine letztens noch gesehen zu haben, dass zumindest bei DHL alles ab "Packet" (keine Päckchen) bis 5- oder 600€ versichert sind.
Betrifft das nur Verlust? Das würde ich an deiner Stelle noch klären. :) Ansonsten können doch beide Parteien schriftlich dem Zusteller bestätigen, dass das Packet a) unbeschadet versandt, b) beschadet empfangen wurde.
 
Zum einen reden wir hier glaube ich nicht einmal über ein Verbrauchsgut

Was soll den ein Computergehäuse sonst sein?

Die Sache ist eigentlich eindeutig, der Käufer hat bei einem Fernabsatzvertrag zwei Möglichkeiten:

1.) Widerruf des Vertrages (mit dem Hinweis, dass die Ware beschädigt war).

2.) Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, der Verkäufer hat hierbei die anfallenden Transportkosten zu tragen.
 
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