HDD zurückgeschickt (Garantie) ->schlechtere HDD zurückbekommen.

Eselsbrücke schrieb:

Richtig!

HamHeRo schrieb:
Das ist vollkomener Blödsinn. Die gesetzliche Gewährleistung ist an keine Garantiebedingungen gebunden und die können auch nicht über die Hintertür des Herstellers eingeführt werden.

Mit "er" ist der Hersteller gemeint...
Eigentlich wäre es nicht nötig gewesen das extra zu erwähnen, es ergibt sich aus dem Kontext. Aber ich machs extra für dich, damit du merkst, dass das kein vollkommener Blödsinn ist, sondern du nur etwas nicht verstanden hast.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, aber "er" (der Hersteller) interessiert niemanden.

Der Kunde hat den Gewährleistunganspruch gegen den Händler. Wer die Platte zu welchen Bedingungen ersetzt oder repariert, ist Sache und Problem des Händlers, nicht des Kunden. Der hat gegen den Händler den Anspruch, die Sache, die er gekauft hat in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

Und wenn die Garantiebedingungen (vollkommen irrelevant) z.B. auch den Austausch durch eine gebrauchte oder schlechtere Platte vorsehen, braucht das den Kunden nicht zu interessieren.

Leider verweisen immer wieder Händler innerhalb der Gewährleistungsfrist auf die Herstellergarantiebedingung und die Kunden glauben das auch noch.

Ich habe vor ein paar Jahren ein gebrauchtes Motorrad von Händler gekauft incl. 12 Monate BMW-Garantie. Nach 3 Monaten war die Schweißnaht des Schalldämpfers gerissen.

Händler: "Die Garantiebedingungen schließen Schäden an Reifen und Auspuffanlage aus. Das können wird nicht kostenfrei ersetzen"
Ich: "Ich will die Garantiew gar nicht in Anspruch nehmen sondern möchte Gewährleistung"
Händler: "Aber das bekommen wir von BMW ja nicht ersetzt. Wir könnten ihnen den Arbeitslohn erlassen".
Ich: "Ob und wie sie das von BMW ersetzt bekommen, ist nicht mein Problem. Ich bekomme jezt einen neuen Auspuff im Rahmen der Gewährleistung und zwar für umme. Oder mein Anwalt kann ihnen den Gesetzestext kostenpflichtig erklären"

Und natürlich habe ich den Auspuff bekommen.

Gewährleistung hat nach den Bedingungen des Gesetzes zu erfolgen nicht nach igendwelchen Hersteller-Garantiebedingungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du willst also sagen, dass der Gewährleistungsanspruch des Kunden nicht korrekt bedient wurde, obwohl der Hersteller, gemäß seiner Garantie, die Platte durch ein gleichwertiges Modell ersetzt hat und der Händler damit nach wie vor in der Pflicht ist?
Das macht keinen Sinn, denn was soll der Händler machen? Er ist wiederum nicht verpflichtet auf eigene Kosten eine brandneue Platte rauszurücken und auch nicht unmittelbar den Kaufpreis zu erstatten.
Die Gewährleistung sieht doch auch vor, dass der Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt möglich ist.
Ich sehe hier also gar kein Problem!
 
BlubbsDE schrieb:
Hallo,

hier wird viel Unfug geschrieben.

Wenn die Herstellergarantie gegriffen hat, hat der Hersteller ziemlich frei entscheiden, was es Dir zurück schickt. Das bestimmen die Garantiebedingungen des Herstellers den Ablauf.

Du wirst da nichts machen können, zumal Du dich mit dem Tausch auch nicht wirklich schlechter stellst.

Grüße,

Blubbs
Ähm, wenn muss das Produkt mindestens gleichwertig sein, entweder die gleiche Platte in dem Fall oder eine vergleichbare. Wäre ja so, als wenn du eine GTX680 einschickst und dann nur eine GTX 460 bekommst...
 
DunklerRabe schrieb:
Du willst also sagen, dass der Gewährleistungsanspruch des Kunden nicht korrekt bedient wurde, obwohl der Hersteller, gemäß seiner Garantie, die Platte durch ein gleichwertiges Modell ersetzt hat und der Händler damit nach wie vor in der Pflicht ist?

Nicht gemäßt seiner Garantie !!! Der Gewährleistungsanspruch besteht auch ohne Garantie. Gewährleistung ist nicht an Bedingungen gknüpft, nicht an Einschränkungen, schon gar nicht an die eines Herstllers.

Was gleichwertig ist, entscheidet im Zweifelfalls ein Gericht, aber nicht irgendwelche Garantiebedingungen.


DunklerRabe schrieb:
Das macht keinen Sinn, denn was soll der Händler machen? Er ist wiederum nicht verpflichtet auf eigene Kosten eine brandneue Platte rauszurücken und auch nicht unmittelbar den Kaufpreis zu erstatten.

Er muß nicht unmittelbar den Kaufpreis erstatten, sondern hat das Recht zur Nachbesserung. Aber wenn das im Endeffekt auf seine Kosten geht, dann geht das auf seine Kosten und fertig. Ob der Händler sich das dann evtl. vom Hersteller zurückholt oder darauf sitzen bleibt, ist sein Bier. Die Gewährleistungpflicht soll den Käufer schützen, nicht den Händler.

Der Händler haftet quasi für die mängelfreie Ware. Er kann diese Haftung nicht an den Hersteller übertragen.

Die Gewährleistung sieht doch auch vor, dass der Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt möglich ist.
Ich sehe hier also gar kein Problem!

Was gleichwertig ist, bestimmt aber nicht der Hersteller nach seinem (Garantie)-Ermessen, denn er ist gar nicht der Gewährleistende und kann die Gewährleistung auch nicht irgendwie (z.B. "im Rahmen der Garantierbedingungen") einschränken.

Und gleichwerig statt identisch auch nur, wenn es dem Händler nicht möglich ist eine identische Ware zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. (z.B. Modell ausgelaufen)

Die genannten 14 Tage sind übrigens auf das Fernabsatzgesetz zurückzuführen. Innerhalb der Zeit kann der Käufer den gekauften Artikel versandkpostenfrei, ohne Angabe von Gründen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Ein Händler, der danach bei einem Mangel, statt Gewährleistung zu geben, den Kunden an den Hersteller verweist, verstößt gegen das Gesetz und macht sich bei Vorsatz u.U. sogar strafbar.

Kann man alles im BGB nachschlagen. Tatsächlich kann eigentlich sogar der Kunde wählen, wie der Händler nacherfüllt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Nacherf.C3.BCllung
 
Zuletzt bearbeitet:
Also, diesen Standpunkt kann ich nicht so richtig nachvollziehen. Ob das so richtig ist oder nicht kann ich nicht beurteilen, ich bin kein Jurist. Ich bin auch kein Händler, aber selbst als Kunde kann ich das nicht nachvollziehen.

Die Kernfrage ist doch dann, ob der Händler seiner Gewährleistungspflicht nachgekommen ist, wenn er die Platte beim Hersteller zur RMA gibt. Da würde ich ganz klar sagen: Ja!
Die Beschreibung in der Wiki bestätigt das auch, sofern der Kunde nicht etwas anderes verlangt, wozu er jedoch das Recht hätte.
Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt.
 
Gewährleistung nach 6 Monaten bis 2 Jahre ist meines Wissens doch mit Beweislastumkehr verbunden. Also müsste der TE beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat - das kann er aber ganz sicher nicht.
Dass der Händler so kulant ist, und für ihn den Garantietausch beim Hersteller abwickelt, hat daher mit Gewährleistung überhaupt nichts zu tun.
 
SoniC88 schrieb:
Ähm, wenn muss das Produkt mindestens gleichwertig sein, entweder die gleiche Platte in dem Fall oder eine vergleichbare. Wäre ja so, als wenn du eine GTX680 einschickst und dann nur eine GTX 460 bekommst...

Hallo,

sicher muss sie gleichwertig sein. Es ging hier konkret um diesen Thread. Ein Tausch F1<->F3 ist in Ordnung.

Und was Dein Beispiel angeht. Bei Grafikkarten bekommt man im Fall eines Tausches zu 99% eine (zum Teil erheblich) bessere. Die Halbwertzeit bei GraKas ist eben sehr gering.

Grüße,

Blubbs
 
Alles klar, denke auch dann ging es in Ordnung mit der Festplatte^^ War auch nicht böse gemeint ;-)
 
In diesem Fall spielt das mit der Gewährleistung natürlich keine entscheidende Rolle, da inzwischen Beweislastumkehr gilt.

DunklerRabe schrieb:
Die Kernfrage ist doch dann, ob der Händler seiner Gewährleistungspflicht nachgekommen ist, wenn er die Platte beim Hersteller zur RMA gibt. Da würde ich ganz klar sagen: Ja!

Nein. Er ist erst dann seiner Gewährleistungpflicht nachgekommen, wenn er die vom Kunden gekaufte Platte (oder eine Austauschplatte) wieder ohne Mängel an den Kunden zurück geliefert hat.
Der Händler ist nicht aus dem Rennen, wenn er die Platte zum Hersteller schickt. Er bleibt weiterhin bis zur vollständigen Nacherfüllung in der Pflicht.

DunklerRabe schrieb:
Die Beschreibung in der Wiki bestätigt das auch, sofern der Kunde nicht etwas anderes verlangt, wozu er jedoch das Recht hätte.

Der Händler kann die Platte durchaus an den Hersteller zur Reperatur weiterleiten, wenn der Kunde nichts anderes verlangt, ja klar.
Der Hersteller kann die reparieren oder gegen eine neue austauschen. Nur wenn der Hersteller dabei eine andere oder schlechtere Platte (wie in seinen Garantiebedingungen angegeben) zurückschickt, muß der Kunde die Platte nicht annehmen, denn die hat er beim Händler ja nicht gekauft und damit hat der Händler den Vertrag auch nicht erfüllt.
Der Käufer hat einen Vertrag mit dem Händler abgeschlossen, nicht mit dem Hersteller. Das ist ein entscheidender Unterschied.

Wie der Händler seiner Pflicht nachkommt, durch RMA beim Hersteller oder durch Reparatur beim Weihnachtsmann, spielt keine Rolle, Hauptsache er kommt der Pflicht nach und zwar OHNE BEDINUGEN EINES ZWISCHENDIENSTLEISTERS.

Genauso kann der Kunde dem Händler eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Wenn die Platte dann nicht rechtzeitig aus der RMA zurückkommt, hat der Händler ein Problem und kann nicht die Schuld auf den Hersteller schieben, sondern muß für das Fristversäumis gerade stehen.

Oder würdest Du bei einem Händler eine Platte kaufen, wenn da steht "Samsung Spinpoint F3 oder gleichwertig nach Herstellergutdünken" ? Ganz sicher nicht.
Und wenn sie dann innerhalb der Gewährleistung kaputt geht, dann akzeptierst Du die Katze im Sack "oder gleichwertig nach Herstellermeinung" ?

Wenn Du einen gebrauchten roten Jahreswagen mit 3 Jahren Herstellergarantie bei einem Händler kaufst und der nach 3 Monaten kaputt geht und der Händler den beim Hersteller "einschickt" und dann bekommst Du einen blauen Wagen mit stärkerem Motor, dafür aber keinen Diesel sondern einen Benziner zurück (weil laut Garantiebedingungen des Herstellers das gleichwertig ist) vom Hersteller zurück, was sagst Du dann ?

Um es mal anders herum zu formulieren:

Die Gewährleistung gilt auch ohne jegliche Herstellergarantie und ist eine Pflicht des Händlers.
Wie kann eine Pflicht, die auch ohne jegliche Garantien des Herstellers gilt, durch dessen Garantiebedingungen eingeschränkt werden ?

Selbst wenn der Händler in seinen AGBs als Kaufvertragsvoraussetzung, die Gewährleistungsmodalitäten den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstllers unterwerfen würde, sowäre eine solche AGB unwirksam und zudem ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoss. (Steht z.B. auch so im BGB und im Wiki).
 
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Danke für die vielen Antworten.
Sehr interessante Diskussion!

Ernst@at schrieb:
Gewährleistung nach 6 Monaten bis 2 Jahre ist meines Wissens doch mit Beweislastumkehr verbunden. Also müsste der TE beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat - das kann er aber ganz sicher nicht.
Dass der Händler so kulant ist, und für ihn den Garantietausch beim Hersteller abwickelt, hat daher mit Gewährleistung überhaupt nichts zu tun.

Ich denke das ist der entscheidende Punkt, den wir nicht beachtet haben.
Wenn das tatsächlich so ist und stimmt, hätten die mir auch garkeine Festplatte schicken können und sagen können: Beweis erstmal, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat.
Aber da die Firmen (Händler + Hersteller) ihre Kunden nicht verlieren wollen, machen sie es trotzdem aus Kulanz (und eigenem Interesse).

Die Frage ist, ob das wirklich so ist, dass hier die Beweislastumkehr gilt. Und ob die mir dann aus Kulanz irgendeine und nicht die gleiche HDD schicken können,
 
Zuletzt bearbeitet:
Gewährleistung und Garantie sind zwei Paar Schuhe.
Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt im Gebrauch einschränken oder unbrauchbar machen, und schon zum Kaufzeitpunkt bestanden (was innerhalb der 6 Monate angenommen wird, soferne der Verkäufer nicht das Gegenteil beweist).
Garantie deckt nach dem Kauf auftretende Mängel bei ordnungsgemäßem Gebrauch im Rahmen der Garantiebestimmungen ab.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei mir handelt es sich also um einen Garantiefall, da eine Garantie von 36 Monaten auf die F3 besteht und ich sie 2010 gekauft habe.
Somit müsste ich genau die gleiche HDD zurückbekommen, oder versteh ich das jetzt falsch?
 
Der Händler ist dabei (im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht) nicht involviert.
Was der Hersteller Dir auf Garantie zurückschicken kann, ist in seinen Garantiebestimmungen nachzulesen:
SAMSUNG entscheidet nach eigenem Ermessen über die Maßnahme zur Behebung des Mangels. Die Reparatur von Teilen oder die Ersetzung des SAMSUNG-Produkts erfolgt auf einer Austauschbasis mit einem gleichwertigen, aber nicht notwendig typgleichen SAMSUNG-Produkt, wobei es sich entweder um ein neues Produkt oder um ein überholtes Produkt handelt, das einem Neuprodukt funktional entspricht
 
Ok, halten wir fest:

1. Dass der Händler die Platte zum Hersteller schickt (bzw. versucht zu reparieren), macht er aufgrund seiner Gewährleistungspflicht. (Garantie spielt keine Rolle beim Händler?)

2
. Durch die vom Hersteller individuellen Garantiebestimmungen ist er berechtigt, mir nicht das gleiche Produkt (aber mindestens gleichwertiges) zurückzuschicken.
Was gleichwertig ist entscheidet der Hersteller selber.


HamHeRo schrieb:
...
Der Hersteller kann die reparieren oder gegen eine neue austauschen. Nur wenn der Hersteller dabei eine andere oder schlechtere Platte (wie in seinen Garantiebedingungen angegeben) zurückschickt, muß der Kunde die Platte nicht annehmen, denn die hat er beim Händler ja nicht gekauft und damit hat der Händler den Vertrag auch nicht erfüllt.
Der Käufer hat einen Vertrag mit dem Händler abgeschlossen, nicht mit dem Hersteller. Das ist ein entscheidender Unterschied.

Wie der Händler seiner Pflicht nachkommt, durch RMA beim Hersteller oder durch Reparatur beim Weihnachtsmann, spielt keine Rolle, Hauptsache er kommt der Pflicht nach und zwar OHNE BEDINUGEN EINES ZWISCHENDIENSTLEISTERS.

Das gilt aber nur bei einem Gewährleistungsfall, nicht im Garantiefall, oder?
 
Richtig, denn Garantie ist eine freiwillie Leistung des Herstellers und eingeschickte Platte war auch gebraucht, ein funktionsfähige, gebrauchte Platte ist also ein gleichwertiger Ersatz.
 
Der Händler hat in Deinem Fall bloss aus Kulanz übernommen, die Platte einzuschicken; er hätte genauso sagen können: Geht mich nach 6 Monaten nichts mehr an, mach das selbst, wenn du nicht beweisen kannst....
Das ist eben der Unterschied in der Kundenbetreuung - bei meinem krieg ich noch am Tag des Garantieendes sofort eine gleiche in die Hand gedrückt, wenn lagernd.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Ernst@at:
Jep, das ist wohl der Fall gewesen.
Aus Kulanz zum Hersteller geschickt, da schon 6 Monate um nach Kauf. Und der Hersteller hat dann nach seinen eigenen Garantiebestimmungen eine gleichwertige HDD wieder zum Händler geschickt.
Der Händler dann wieder zu mir zurück.

Also hat man da garkeine Chance etwas zu tun, da die Garantiebestimmungen von Samsung/Seagate so festgelegt sind, dass sie mir eine schlechtere Platte schicken dürfen.
Jetzt mal ehrlich: Ist das nicht absolut abartig? :freak:

Ich hab noch Garantie auf meine F3, aber weil Seagate, die älteren Platten zuerst loswerden will, sehen sie die F1 als gleichwertig an. Und das ist sie meiner Meinung nach überhaupt nicht.
Der Unterschied ist zwar nicht groß, aber wer sich extra eine schnelle HDD, die dazu auch noch leise und kühl ist gekauft hat und danach wegen einen Defekt eine neue HDD bekommt die nicht mehr so schnell ist, lauter und nicht so kühl...naja ziemlich unfair.
 
Beschwer Dich doch bei der Seagate-RMA (am besten mit alter/neuer Typen/seriennumer, RMA-Nummer). Die haben vielleich ohnehin eine F3 zurückgeschickt und Dein Händler hat das vertauscht.
(Ein Schelm, wer jetzt schlecht denkt)
Oder hat man Dir die Seagate-RMA Bestätigung mitgeschickt, wo der Austausch einer F1 gegen eine erhaltene F3 dokumentiert ist? Und check mal, ob die Daten des Garantieendes der neuen Seriennummer mit der Deiner alten Platte übereinstimmen.

Nachtrag
@HamHeRo unter mir:
Und, hast Du dich gekränkt, weil Du nicht wusstest, was Du mit den überzähligen 250GB machen solltest? Da empfehle ich HDAT2, wo man die Grösse per DCO auf die einer 750GB Platte zurückschrauben kann.
 
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Eselsbrücke schrieb:
Also hat man da garkeine Chance etwas zu tun, da die Garantiebestimmungen von Samsung/Seagate so festgelegt sind, dass sie mir eine schlechtere Platte schicken dürfen.
Jetzt mal ehrlich: Ist das nicht absolut abartig? :freak:

Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung eine freiwillige Leistung des Herstellers. Diese freiwillige Leistung kann er definieren, wie er will. Er kann in die Garantiebedingungen auch reinschreiben, dass du zur Entschädigung für eine defekte Platte ein belegtes Brötchen bekommst.

Ich mußte vor einiger Zeit auch mal eine Samsung Spinpoint F1 750GB außerhalb der Gewährleistungsfrist aber innerhalb der Garantiezeit bei Samsung einschicken, weil plötzlich einige Sektoren defekt waren. Zurück bekommen habe ich eine Spintpoint F1 1000GB :D
 
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