In diesem Fall spielt das mit der Gewährleistung natürlich keine entscheidende Rolle, da inzwischen Beweislastumkehr gilt.
DunklerRabe schrieb:
Die Kernfrage ist doch dann, ob der Händler seiner Gewährleistungspflicht nachgekommen ist, wenn er die Platte beim Hersteller zur RMA gibt. Da würde ich ganz klar sagen: Ja!
Nein. Er ist erst dann seiner Gewährleistungpflicht nachgekommen, wenn er die vom Kunden gekaufte Platte (oder eine Austauschplatte) wieder ohne Mängel an den Kunden zurück geliefert hat.
Der Händler ist nicht aus dem Rennen, wenn er die Platte zum Hersteller schickt. Er bleibt weiterhin bis zur vollständigen Nacherfüllung in der Pflicht.
DunklerRabe schrieb:
Die Beschreibung in der Wiki bestätigt das auch, sofern der Kunde nicht etwas anderes verlangt, wozu er jedoch das Recht hätte.
Der Händler kann die Platte durchaus an den Hersteller zur Reperatur weiterleiten, wenn der Kunde nichts anderes verlangt, ja klar.
Der Hersteller kann die reparieren oder gegen eine neue austauschen. Nur wenn der Hersteller dabei eine andere oder schlechtere Platte (wie in seinen Garantiebedingungen angegeben) zurückschickt, muß der Kunde die Platte nicht annehmen, denn die hat er beim Händler ja nicht gekauft und damit hat der Händler den Vertrag auch nicht erfüllt.
Der Käufer hat einen Vertrag mit dem Händler abgeschlossen, nicht mit dem Hersteller. Das ist ein entscheidender Unterschied.
Wie der Händler seiner Pflicht nachkommt, durch RMA beim Hersteller oder durch Reparatur beim Weihnachtsmann, spielt keine Rolle, Hauptsache er kommt der Pflicht nach und zwar OHNE BEDINUGEN EINES ZWISCHENDIENSTLEISTERS.
Genauso kann der Kunde dem Händler eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Wenn die Platte dann nicht rechtzeitig aus der RMA zurückkommt, hat der Händler ein Problem und kann nicht die Schuld auf den Hersteller schieben, sondern muß für das Fristversäumis gerade stehen.
Oder würdest Du bei einem Händler eine Platte kaufen, wenn da steht "Samsung Spinpoint F3 oder gleichwertig nach Herstellergutdünken" ? Ganz sicher nicht.
Und wenn sie dann innerhalb der Gewährleistung kaputt geht, dann akzeptierst Du die Katze im Sack "oder gleichwertig nach Herstellermeinung" ?
Wenn Du einen gebrauchten roten Jahreswagen mit 3 Jahren Herstellergarantie bei einem Händler kaufst und der nach 3 Monaten kaputt geht und der Händler den beim Hersteller "einschickt" und dann bekommst Du einen blauen Wagen mit stärkerem Motor, dafür aber keinen Diesel sondern einen Benziner zurück (weil laut Garantiebedingungen des Herstellers das gleichwertig ist) vom Hersteller zurück, was sagst Du dann ?
Um es mal anders herum zu formulieren:
Die Gewährleistung gilt auch ohne jegliche Herstellergarantie und ist eine Pflicht des Händlers.
Wie kann eine Pflicht, die auch ohne jegliche Garantien des Herstellers gilt, durch dessen Garantiebedingungen eingeschränkt werden ?
Selbst wenn der Händler in seinen AGBs als Kaufvertragsvoraussetzung, die Gewährleistungsmodalitäten den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstllers unterwerfen würde, sowäre eine solche AGB unwirksam und zudem ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoss. (Steht z.B. auch so im BGB und im Wiki).