Uzer1510 schrieb:
Sprich wie ich gesagt habe Mahnbbescheid beantragen reagiert der Schuldner nicht kann man Zwangsvollstreckung beantragen,
Ein vom AG erlassener Mahnbeschcheid ist für sich allein genommen kein Vollstreckungstitel. Er bildet die Grundlage für den Vollstreckungsbescheid, der ein Titel ist und mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Antragstellers (Gläubiger) auf Erlaß eines Mahnbescheids (MB) durch das Amtsgericht-Mahngericht. Wird der MB erlassen, wird er dem Antragsgegner (Schuldner) von amts wegen zugestellt. Der Antragsteller wird über den Erlass des MB benachrichtigt, eine Kopie des MB erhält er hingegen nicht. Der Antragsgegner hat ab Zustellung des MB zwei Wochen Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch gegen den MB einzulegen. Begleicht der Antragsgegner die Forderung, ist das Mahnverfahren abgeschlossen. Legt der Antragsgegner Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren ebenfalls beendet. Allerdings hat der Antragsteller nun die Möglichkeit die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Das streitige Verfahren ist ein normaler Prozess vor dem Amtsgericht (AG). Begleicht der Antragsgegner die Forderung nicht und legt auch keinen Widerspruch ein, so kann der Antragsteller nach Ablauf der Frist gem. § 699 I ZPO den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB) beantragen. Sofern der Antrag inhaltlich korrekt und fristgemäß gestellt wurde, erlässt das AG einen VB und stellt ihm dem Antragsgegner zu. Der VB ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel und bildet die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Antragsgegner hat nun letztmalig die Möglichkeit, binnen 2 Wochen Einspruch gegen den VB zu erheben oder die Forderung zu begleichen. Erhebt der Antragsteller Einspruch gegen den VB, geht das Verfahren in das streitige Verfahren vor dem AG über. Bleibt der Antragsgegner hingegen weiterhin untätig, so endet mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des VB das Verfahren für das AG-Mahngericht. Der Antragsteller hat nun die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Vollstreckungstitels, also des VB, mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu beauftragen.
Uzer1510 schrieb:
Ich habe nicht gesagt dass man 2x man mahnen muss
Hast Du. Aber egal.
§ 286 BGB ist hier einschlägig.
Zur Anwendungs des Werkvertragsrechts habe ich ausreichend ausgeführt, so dass ich mir hier Wiederholungen erspare. Ich habe denen nämlich nichts hinzuzufügen.
Auch zum gerichtlichen Mahnverfahren werde ich nichts weiter zu schreiben.
Wen es interessiert, kann sich gerne die §§ 688 bis 703 d ZPO ansehen, oder in einen Kommentar zur ZPO nachlesen, oder sich meine Verlinkung zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens anschauen.
@mynameisrudii , sorry fürs OT.