Heizungsnotdienst Rechnung anfechten

h00bi schrieb:
Das sind die Leute, die in 10 Jahren um all ihre Ersparnisse ge-scam-t wurden. Wegen denen muss dann PSD3 eingefuhrt werden, wo man jede Überweisung mit einem Abdruck der Geschlechtsteile freigegeben muss.
Jetzt mach mal halblang, mein Vater ist kein "Oma ich bin dein unbekannter Enkel"-Opfer.
 
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Micha- schrieb:
Das würde ich auch empfehlen
Nicht einfach die Zahlung verweigern, sondern das gleiche Spiel treiben : die Kosten für das eintreiben müssen höher sein als der mögliche Gewinn.

Hier hätte man die Rechnung um die erhöhten Fahrtkosten kürzen können. Gut möglich das die dann nach einiger Zeit auf das eintreiben verzichtet hätten. Natürlich nicht ohne eine Drohkulisse aus Mahnungen und Inkasso aufzubauen. Das muss man dann aushalten.

Aber hier ist der Zug ja schon abgefahren

Das wird vermutlich selten funktionieren weil der Aufwand erst mal minimal ist.

Man mahnt 2x und nutzt dann einen gerichtlichen Mahnbescheid - der ist super einfach zu erwirken - vielleicht 10 Minuten Aufwand - den muss dann der Schuldner dann anfechten, sonst wird der gültig damit vollstreckbar und der Gerichtsvollzieher tätig.

Inkasso wird doch nur genutzt, wenn es zumindest etwas fraglich ist, ob es was zu holen gibt, geht man davon aus, da gibt es einfach pfändbare Werte wie Einkommen, Rente, Haus, etc dann gerichtlichen Mahnbescheid raus und mehr muss der Gläubiger erst mal nicht tun (wenn er davon ausgeht dass seine Forderung rechtlich gerade noch ok ist)

Das geht sogar online über die voll krasse Seite ("Wichtiger Hinweis für Nutzer des IE6" :D :D) der Mahngerichte https://www.online-mahnantrag.de/ (aber die tut, hat nur ein Basic Design)
 
Zuletzt bearbeitet:
Nicht in jedem Fall sind Gläubiger mit der Beauftragung eines Inkassounternehmens gut beraten, denn im Regelfall sind die außergerichtlichen Inkassokosten nicht erstattungsfähig, wenn die Forderung strittig war und erst im Rahmen eines Gerichtsprozesses durchgesetzt wurde. Der Gläubiger kann somit in der Regel nur seine vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen, während außergerichtliche Inkassokosten in der Regel nicht ersetzt werden.

Uzer1510 schrieb:
nutzt dann einen gerichtlichen Mahnbescheid - der ist super einfach zu erwirken - vielleicht 10 Minuten Aufwand - den muss dann der Schuldner dann anfechten, sonst wird der gültig damit vollstreckbar
Nö.

Nach dem Mahnbescheid, den der Schuldner mit dem Widerspruch angreifen kann, kommt noch der Vollstreckungsbescheid, den der Schuldner mit dem Einspruch angreifen kann. Erst dann gibt es einen vollstreckbaren Titel, nämlich den Vollstreckungsbescheid.

https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick/verfahrensablauf/
 
ja habe ich gesagt dann muss der Gläubiger tätig werden und anfechten. Hast Du doch sogar zitiert? und danach nur wiederholt.

Den ersten Schritt den Mahnbescheid einzuleiten ist super einfach.

Und wenn man dann ausreichend sicher ist dass man noch innerhalb dessen ist was gerader noch so zulässig ist hat man kaum Aufwand - spätestens wenn man das schon 4 oder 5x durchgefochten hat - und das wird bei solchen Unternehmen garantiert der Fall sein - wer (nur) teure Notdienste anbietet war vermutlich schon mehrfach vor Gericht und hat seine Preise einfach ans obere rechtliche Limit angepasst, wenn er nicht extremst dumm ist.

Solche Mahnverfahren sind bei grenzwertig teuren Notdiensfirmen halt ganz normales Tagesgeschäft vor allem wenn die der Franchisegeber abwickelt - und auch seit Jahrzehnten weitgehend automatisiert - da muss niemand gross mehr was von Hand machen, die Mahngerichte haben eine - für dt Behörden - Topp API.

Die werden das in ihren Preisen aufrufen was in den letzten 20 oder 30 Mahn- und Gerichtsverfahren als max Limit durch Gerichte gerade noch so akzeptiert wurde - die sind doch nicht dumm.
 
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Uzer1510 schrieb:
ja habe ich gesagt dann muss der Gläubiger tätig werden und anfechten.
Nö.

Du hast geschrieben, dass der Gläubiger
Uzer1510 schrieb:
sonst wird der gültig damit vollstreckbar
allein aus dem Mahnbescheid heraus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.

Uzer1510 schrieb:
und der Gerichtsvollzieher tätig.
Und das ist so nicht richtig.

Allein mit einem vom Mahngericht erlassenen Mahnbescheid kann der Antragsteller (Gläubiger) nicht viel anfangen. ;):)

Nach einem Mahnbescheid kann der Antragsgegner (Schuldner) Widerspruch einlegen, wodurch das Verfahren in eine streitige Klage übergeht. Wenn der Antragsteller (Gläubiger) einen Vollstreckungsbescheid beantragt und dieser ergeht, hat der Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch zu erheben. Erfolgt kein Widerspruch oder Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und stellt einen vollstreckbaren Titel nach der ZPO dar. Erst damit kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung, z. B. durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, einleiten.

Ein Mahnbescheid ist IMO in der Regel nicht die geeignete Wahl, um einen Titel bei strittigen Forderungen zu erlangen. Der Mahnbescheid dient in erster Linie dazu, Forderungen geltend zu machen, wenn diese unbestritten sind oder der Schuldner nicht reagiert.
 
Bubba2k3 schrieb:
Also da haben wir von der Verbraucherzentrale aber eine andere Auskunft bekommen.
Bubba2k3 schrieb:
In Kurzform: da wurde uns gesagt, dass wir die Rechnung schon bezahlen müssen, da ja eine Leistung erbracht wurde.
Tja, deswegen sind es auch Verbraucherzentralen?! Welche Leistung wurde beim TE denn erbracht? Bei einem Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines Werks. Scheitert der Reparaturversuch, dann hat er sein Werk nicht hergestellt. Stell dir einfach vor, du beauftragst einen Fensterbauer mit dem Einbau von Fenstern. Dann kommt er zu dir ohne Fenster und geht wieder. Hinterher kommt eine Rechnung. Zahlst du sie?
 
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Naja dass hier aber
Froki schrieb:
Nö.

Du hast geschrieben, dass der Gläubiger

allein aus dem Mahnbescheid heraus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.

Da steht ganz klar von Anfang an - und das hast Du auch zitiert

------------- [ Zitat] ---------------------

Man mahnt 2x und nutzt dann einen gerichtlichen Mahnbescheid....
den muss dann der Schuldner dann anfechten SONST wird der gültig damit vollstreckbar

--------------------------------------------

Da steht wenn der Schuldner auf einen vom Gläubiger veranlassten gerichtlichen Mahnbescheid NICHT reagiert wird der vollstreckbar


===========================

Nun aber vermutlich wurde bei der Berauftragung keine Reparatur garantiert - sondern das Naschsehen = Diagnose warum die nicht arbeitet und ggf wenn möglich eine Reparatur.

Es gibt sicher hunderte von verschiedenen Heizungsanlagenmodellen, dass ein Notdienst alle Errsatzteile hat ist eh sowieso eher sehr unwahrscheinlich. Ein Notdienst wäre ja verrückt, wenn er seinen Einsatz von einer garantierten Reparatur abhängig macht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Kunde wäre ja verrückt, wenn er seine Bezahlung nicht von einer garantierten Reparatur abhängig macht.
 
Dann wird der Kunde halt keinen Notdienst bekommen denn dafür wird keiner garantieren können. das Maximale was ein Notdienst garantieren wird ist, dass man VERSUCHT die Ursache zu finden und wenn das möglich ist zu beheben.

Und mehr werden nur die garantieren, die vorbeikommen um ins Haus zu gelangen um dort dann den Besitzer zu überfallen :D

Alle halbwegs Seriösen verzichten einfach auf Kunden mit völlig unrealistischen Vorstellungen und gehen zum nächsten - es gibt keine Verpflichtung als Handwerker jeden Auftrag und Kunden annehmen zu müssen.
 
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Uzer1510 schrieb:
Man mahnt 2x und nutzt dann einen gerichtlichen Mahnbescheid....
Bitte nenne mir den § wo das steht, dass Du mit einem Mahnbescheid die Zwangsvollstreckung einleiten kannst.

Und dann nenne mir bitte auch noch die Norm, dass man einen Schuldner zweimal mahnen muss, bevor man einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen kann.

Uzer1510 schrieb:
Nun aber vermutlich wurde bei der Berauftragung keine Reparatur garantiert
Wie nennst Du das denn, was die Heizungsmonteure an der Heizung des Vaters des TO gemacht haben sollen?

Selbst, wenn diese nur eine Fehlerdiagnose oder eine Diagnose der Störung durchgeführt hätten, wobei die Heizungsmonteure ja die Heizung überprüften, um das Problem festzustellen und informiert dann den Vater des TO, dass ein Ersatzteil benötigt würde. Dies erfolgte im Rahmen einer Instandhaltungs- oder Reparaturdienstleistung.

Und diese Instandhaltungs- oder Reparaturdienstleistung, die die Heizungsmonteure durchführten, fällt unter den Begriff des Werkvertrags gemäß § 631 BGB.

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder zu verändern, und der Besteller im Gegenzug verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. In diesem Fall ist das Werk die funktionierende Heizung. § 631 II BGB verdeutlicht, dass der Werkunternehmer einen über das bloße Tätigwerden hinausgehenden Erfolg herbeiführen muss. Dieser Verpflichtung sind die Heizungsmonteure nicht nachgekommen.
 
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@Froki

Kann man doch einfach nachschauen???

699 ZPO

1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.



Sprich wie ich gesagt habe Mahnbbescheid beantragen reagiert der Schuldner nicht kann man Zwangsvollstreckung beantragen, die auch dann immer erteilt wird wenn man als Gläubiger die Formulare korrekt ausfüllt (prakt ident zum Antrag der Mahnbescheids) - was wie gesagt alles auch bei mittleren und kleineren Handwerksbetrieben seit Jahrzehnten automatisert passiert über die API der Mahngerichte.

Ich habe nicht gesagt dass man 2x man mahnen muss ich sage das macht man so um guten Willen zu zeigen - rechtlich reicht eine

https://agicap.com/de/artikel/wie-viele-mahnungen/

Nur wenn das Funktionieren der Heizung vertraglich vereinbart wurde aber wie gesagt das wird kein Handwerker machen weil kein Notdienst alle Teile für alle Heizungen horten kann - vielleicht 1% der Teile und das wird schon viel sein. Sorry aber zu erwarten Notdienste hätten km^2 grosse Ersatzteillager das ist absolut fernab jeder Realität.

Zumal moderne System oft ein Backup brauchen wenn die Elektronik ausfällt für Pumpensteuerung etc, das werden die wenigsten Kunden haben.

Die Notdienste werden maximal Fehlersuche vereinbaren und wenn diese erfolgreich ist und evtl Teile vorhanden evtl Reparaturversuch oder evtl Ersatzanlagen wie Heizlüfter vermieten - und wenn Du das nicht willst verzichten die einfach auf Dich als Kunden - die haben fast überall genug Aufträge - die brauchen Kunden mit realitätsfernen Erwartungen nicht.
 
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Uzer1510 schrieb:
Sprich wie ich gesagt habe Mahnbbescheid beantragen reagiert der Schuldner nicht kann man Zwangsvollstreckung beantragen,
Ein vom AG erlassener Mahnbeschcheid ist für sich allein genommen kein Vollstreckungstitel. Er bildet die Grundlage für den Vollstreckungsbescheid, der ein Titel ist und mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Antragstellers (Gläubiger) auf Erlaß eines Mahnbescheids (MB) durch das Amtsgericht-Mahngericht. Wird der MB erlassen, wird er dem Antragsgegner (Schuldner) von amts wegen zugestellt. Der Antragsteller wird über den Erlass des MB benachrichtigt, eine Kopie des MB erhält er hingegen nicht. Der Antragsgegner hat ab Zustellung des MB zwei Wochen Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch gegen den MB einzulegen. Begleicht der Antragsgegner die Forderung, ist das Mahnverfahren abgeschlossen. Legt der Antragsgegner Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren ebenfalls beendet. Allerdings hat der Antragsteller nun die Möglichkeit die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Das streitige Verfahren ist ein normaler Prozess vor dem Amtsgericht (AG). Begleicht der Antragsgegner die Forderung nicht und legt auch keinen Widerspruch ein, so kann der Antragsteller nach Ablauf der Frist gem. § 699 I ZPO den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB) beantragen. Sofern der Antrag inhaltlich korrekt und fristgemäß gestellt wurde, erlässt das AG einen VB und stellt ihm dem Antragsgegner zu. Der VB ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel und bildet die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Antragsgegner hat nun letztmalig die Möglichkeit, binnen 2 Wochen Einspruch gegen den VB zu erheben oder die Forderung zu begleichen. Erhebt der Antragsteller Einspruch gegen den VB, geht das Verfahren in das streitige Verfahren vor dem AG über. Bleibt der Antragsgegner hingegen weiterhin untätig, so endet mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des VB das Verfahren für das AG-Mahngericht. Der Antragsteller hat nun die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Vollstreckungstitels, also des VB, mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu beauftragen.

Uzer1510 schrieb:
Ich habe nicht gesagt dass man 2x man mahnen muss
Hast Du. Aber egal.

§ 286 BGB ist hier einschlägig.

Zur Anwendungs des Werkvertragsrechts habe ich ausreichend ausgeführt, so dass ich mir hier Wiederholungen erspare. Ich habe denen nämlich nichts hinzuzufügen.

Auch zum gerichtlichen Mahnverfahren werde ich nichts weiter zu schreiben.

Wen es interessiert, kann sich gerne die §§ 688 bis 703 d ZPO ansehen, oder in einen Kommentar zur ZPO nachlesen, oder sich meine Verlinkung zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens anschauen.

@mynameisrudii , sorry fürs OT.
 
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Ich habe gesagt der Gläubiger beantragt bei Zahlungsverzug nach Mahnung einen Mahnbesichd => wenn dann der Schuldner nicht reagiert wird der (hjabe ich auch erwähnt im Normalfall automatisch softwarebasiert) vollstreckbar

und mehr hast Du auch nicht geschrieben

Herumreden mit vielen Worten statt auf das Wesentliche zuammenfassen das machen Menschen gerne, die eigntlich gar nicht verstehen über was sie reden - deshalb können die nicht herausziehen was tatsächlich wichtig ist - denn das geht nur wenn man das versteht über was man redet,


Ich habe geschrieben dann mahnt man 2x - das ist nicht deckungleich mit mit man muss genau 2x mahnen oder man muss mindestens 2 x mahnen sonst würde dass da so stehen.- mehr sagt das nicht, das ist lediglich gelebte Praxis um auf jeden Fall auf der sicheren Seite zu sein.

Empfohlenes Vorgehen ist

Zahlungerinnerung 2 Wochen nach Fälligkeit
Erste Mahnung 14 Tage nach Erinnerung
Zweite und letzte Mahnung 10 Tage nach 1. Mahnung
Mahnbescheid nach Ablauf der letzten Frist
 
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Lass gut sein. :schluck:

Du weißt eh alles besser. :D
 
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Was wird denn hier wieder für eine Sch... zusammen geschrieben ...

@mynameisrudii

Es steht bereits alles wichtige auf der 1sten Seite .... Gut sein lassen und als Lehrgeld verbuchen.

Klingt vlt. Doof aber mach Dir klar, Du hast JETZT nicht nur den Ärger über das verlorene Geld, sondern dann auch noch Stress bei weiteren Schritten. Zusätzlich dazu auch nochmal Geldaufwand für Rechtliche Beratung.

Wenn Du weiterhin Stress willst, dann informiere Dich erstmal bei der örtlichen Handwerkskammer und/oder der Verbraucherzentrale über die Preise. Stichwörter wären dort unter anderem die Zuschläge für Feiertage.

Denke da wird Dir ein Licht aufgehen und Du lässt weiteres bleiben.

Wenn nicht ... und das ist auch schon geschrieben ...

Geh den Rechtlichen Weg. Weiteres dort dann von einem Juristen vor Ort. Keinesfalls von Leuten aus einem Forum ....
 
Boregaard schrieb:
Stichwörter wären dort unter anderem die Zuschläge für Feiertage.
Heiligabend ist kein Feiertag ;)
 
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@mynameisrudii Das mag zwar formal stimmen ABER es hängt halt auch vom Betrieb ab. Deshalb auch der Hinweis auf die örtliche HK bzw. VbZ

Wie gesagt hör auf mit spammen. Es wurde bereits alles gesagt.
 
Warum storniert (holt das Geld zurück) nicht einfach? Wenn ihr Onlinebanking nutzt ist das doch mit ein paar Klicks erledigt.
Selbst bei der Bank sollte es kein Problem sein zu stornieren.
 
@latte4711 Das kommt meines Erachtens doch noch blöder als es offiziell zurückzufordern oder?
 
latte4711 schrieb:
Warum storniert (holt das Geld zurück) nicht einfach? Wenn ihr Onlinebanking nutzt ist das doch mit ein paar Klicks erledigt.
Selbst bei der Bank sollte es kein Problem sein zu stornieren.
Per PIN bestimmt bezahlt.. dann sollte es schwieriger sein… war ja eine Girocard
 
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