Du scheinst dich auf das Urteil das BGH vom 06.07.2000, Aktenzeichen I ZR 244/97 zu beziehen. Dieses Urteil sagt zwar durchaus, dass man die OEM-Software weiterverkaufen darf, jedoch heisst das noch lange nicht, dass man durch die Weitergabe des Lizenz-Keys einfach auf einem anderen Rechner ein Vista installieren darf.
Genau sagt das Urteil, dass sich das Verbreitungsrecht des Herstellers durch den Verkauf der Software an den Zwischenhänder bereits erschöpft habe.
Also kann man seine mit dem Computer erworbene Lizenz weiterverkaufen (also Datenträger, Lizenzkey, Handbuch).
Das heisst im Grunde nichts anderes, dass man Eigentümer des gelieferten Softwarepacketes wird.
Wenn man sich den Lieferumfang der Rechner anschaut wird man sicherlich schnell feststellen, dass es sich bei der mitgelieferten Software nicht um ein Stadard-Installations-Medium handelt, sondern um eine Recovery-Version.
Du kannst nun also genau diese Recovery-Version der Software weiterverkaufen, und der Käufer kann diese dann auch nach eigenem Gutdünken nutzen.
Wenn er die Software dieser Recovery-Version nun auf seine eigene Kiste installiert bekommt, Glück gehabt.
Das BGH hat mitnichten festgestellt, dass er nun den Lizenz-Key der Recovery-Version für eine Installation von einem anderem Medium verwenden darf.
Auch die Änderung des Installationsmediums (war zu XP-Zeiten sehr beliebt), hat das BGH in seinem Urteil nicht gestattet.
So nebenbei... du solltest dir vieleicht mal einen anderen Ton angewöhnen.