IT Firma stellt Rechnung ohne Beendigung des Auftrags

theblade

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Hallo Leute.

Wie ist eure Meinung (und evtl Rechtswissen) im folgenden Fall:

Eine IT-Firma sollte eine Software installieren. Die installierte Software verursacht jedoch Fehler XY in andere Programme. IT-Firma bekommt das nicht gefixt so dass das Thema auf Eis gelegt wird sobald dieser eine Lösung parat hat.

IT-Firma berechnet dennoch etliche Stunden Arbeitszeiten.

Muss der Auftraggeber bezahlen obwohl der Auftrag nicht beendet wurde?

Danke euch
 
Das kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde.
 
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Sagen wir mal so: niemand arbeitet kostenlos. Wie die Installation vereinbart wurde und was danach noch noch alles geschehen ist, weiß hier auch niemand.
 
Der Auftrag lautet (zumindest soweit ich informiert bin): "Software X installieren und fertig einrichten"
 
Ich hoffe das ist etwas genauer spezifiziert im Auftrag, sonst könnte man das eh nur vor Gericht klären. Es gibt die Variante das man quasi ein Komplettpaket kauft -> das sollte ein definiertes Ziel haben und wenn das erreicht wurde wird gezahlt.
Dann gibts die Möglichkeit das nach Aufwand bezahlt wird, also nach angefallenen Stunden und mehr oder weniger unabhängig vom Ergebnis.

In der Regel haben solche Firmen durchaus ausgiebige Verträge um sich auch rechtlich abzusichern, denn eine installierte Software könnte auch Schaden anrichten und Schadensersatz schlagend werden. Das will man in der Regel nicht, deswegen gibt man eigentlich sehr genau an auf welchen Systemen die Software lauffähig ist und jede Abweichung davon ist auf eigene Gefahr ;)
 
Da es sich hier höchstwahrscheinlich um einen unternehmerischen Auftrag handelt, nehmt ihr als Firma etwas Geld in die Hand, übersendet die Dokumente eurem auf Vertrags- und IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt, und vertraut auf sein Ergebnis.

Dann verliert von euch auch niemand sein Häuschen weil man auf eine Rechtsmeinung ohne Fallkenntnis im Internet gehört und deshalb den Laden (fast) vor die Wand gefahren hat.
 
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theblade schrieb:
IT-Firma berechnet dennoch etliche Stunden Arbeitszeiten.
Die krux hier ist das "etliche".

Stört dich, dass jetzt schon eine Rechnung kommt, also der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder geht es um die Höhe der Rechnung, weil der Dienstleister viel zu viel Zeit in die erfolglose Problemlösung investiert hat?
 
Mich nicht. Aber denjenigen den es betrifft, sind knapp 5h a 85eur in rechnung gestellt worden, ohne das die software funktioniert.
 
Was nun: funktioniert die SW nicht oder funktioniert sie, aber sie schafft (wie im Eingangspost erwähnt) Probleme bei anderen Programmen?

Aber wurde hier schon genannt: ab zur Rechtsabteilung in eurem Unternehmen. Die kümmern sich drum.
Vielleicht okay, vielleicht nicht. Ggf. erst final vor Gericht klärbar.

MfG, R++
 
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@theblade ,

in dem geschilderten Fall könnte die Frage der Vergütung von Arbeitsstunden der IT-Firma von verschiedenen rechtlichen Aspekten abhängen.

Zunächst müsste geprüft werden, welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen der IT-Firma und dem Auftraggeber bestehen. Hierzu zählen insbesondere die Definition von Leistungen, und Vergütung.

Auch ist Im Falle eines gescheiterten IT-Projekts die rechtliche Einordnung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses von zentraler Bedeutung.

Hat die IT-Firma die Software, im Rahmen eines Werkvertrages, zum Beispiel nicht ordnungsgemäß installiert, denn hier würde die IT-Firma, als Auftragnehmer, einen konkreten, abnahmefähigen Erfolg schulden (z. B. eine funktionierende Software), könnte der Auftraggeber argumentieren, dass die Leistung mangelhaft ist. Gemäß § 634 BGB hat der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Nacherfüllung (d. h. Behebung des Mangels) und kann die Zahlung der Vergütung verweigern, bis der Mangel behoben wurde.

Liegt ein Dienstvertrag vor, schuldet die IT-Firma lediglich die Erbringung einer Tätigkeit, ohne einen bestimmten Erfolg zu garantieren. Ein "Mangel" an der Leistung ist hier juristisch nur schwer zu fassen.

Aber auch wenn ein Vertrag formal als "Dienstleistungsvertrag" bezeichnet wird, kann er rechtlich als Werkvertrag einzuordnen sein, sofern die vereinbarte Leistung auf die Schaffung eines konkreten Arbeitsergebnisses gerichtet ist.

Ich würde dem hier gegebenen Ratschlag folgen und eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen beauftragen.
 
Zuletzt bearbeitet: (Rechtschreib- und Tippfehler verbesser bzw. beseitigt.)
Es geht um 425,— Euro?
 
Na und?

Niemand hat etwas zu verschenken ... :)
 
@Col. Jessep

Gerade als Firma möchte man eher aus einem EUR 425-Fall lernen, Prozesse etablieren oder verbessern, Arbeitsanweisungen überarbeiten und generell ein Lesson's Learned ziehen, damit es dann beim 2, 20 oder 200 Millionen Euro Projekt besser läuft.
 
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kommt drauf an was vertraglich vereinbart wurde, kenne solche Streitereien nur vom Vorrichtungs und Maschinenbau, da kommt es halt drauf an was " im Pflichtenheft" vereinbart wurde für die Abnahme. Nun wird es bei einer Software die schon da ist anders aussehen, aber da muss ja auch irgendwo drinstehen " was die zu erbringende " Leistung ist. im Zweifelsfall kommt es auf Angebot und Bestellung an.
 
Wenn der Auftraggeber die zu installierende Software vorgegeben hat und diese unfixbare Probleme bei anderen Programmen verursacht, dann muss er den Aufwand der beauftragten IT-Firma zahlen, so lange er angemessen ist und das scheint hier der Fall zu sein.
Die Software ist installiert und fertig eingerichtet.
Das andere Programme damit Probleme haben, kann nicht dem IT-Dienstleister angelastet werden.
Die installierte Software funktioniert und das war die Aufgabenstellung.
Bestimmte Inkompatibilitäten im Softwarebereich sind häufig an der Tagungsordnung.
 
Relevant ist, was für ein Vertrag abgeschlossen wurde

  • Werkvertrag (§ 631 BGB): Es wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (z. B. Software läuft fehlerfrei).
  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Es wird nur die Tätigkeit geschuldet, nicht der Erfolg (z. B. reine Beratungsstunden oder Support „nach bestem Wissen“).
  • Wenn explizit vereinbart wurde, dass die IT-Firma die Software „installiert und lauffähig macht“, spricht das eher für einen Werkvertrag.
  • Wenn nur „Supportstunden / Beratung nach Aufwand“ vereinbart waren, dann ist es eher ein Dienstvertrag.
Wenn es ein Werkvertrag ist :
  • Der Auftraggeber muss grundsätzlich erst zahlen, wenn das Werk abgenommen wurde (§ 641 BGB).
  • Wenn die IT-Firma das Werk (lauffähige Software) nicht liefern kann, hat sie keinen Anspruch auf Vergütung.
  • Ausnahme: Auftraggeber ist selbst schuld am Scheitern (z. B. falsche Systemumgebung bereitgestellt). Dann kann die IT-Firma trotzdem anteilige Vergütung verlangen.

Bei einem Dienstvertrag musst du so oder so die Stunden zahlen. Da die Dienstleister diese Unterschiede auch kennen werden sie alles daran setzen die AB so zu formulieren, dass es ein Dienstvertrag ist
 
Avatoma schrieb:
Gerade als Firma möchte man eher aus einem EUR 425-Fall lernen, Prozesse etablieren oder verbessern, Arbeitsanweisungen überarbeiten und generell ein Lesson's Learned ziehen

Mein Tipp für eine erste Lessons learned:
IT Dienstleister, die sich für 85€ die Stunde verkaufen, darf man nicht unkoordiniert unkontrolliert arbeiten lassen.
 
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Da seitens des TO hier nichts mehr zu kommen scheint und ihm Hinweise und Möglichkeiten zu einem weiteren, möglichen Vorgehen ausreichend gegeben wurden, klinke ich mich an dieser Stelle aus dem Faden hier aus.
 
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