M
meckswell
Gast
Geil, Danke 
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Du hast die Rechtslage offenbar nicht verstanden. Vielleicht solltest Du Dich dann doch erstmal von deim Rechtsanwalt beraten lassen, bevor Du weiter so eine Meinung vertrittst. Deine Rechtsschutzversichtung dürfte übrigens den Fall kaum übernehmen, falls Du darauf hoffst.tco95ttocs schrieb:Scheinbar wollen die einen abschrecken um die SSDs nicht liefern zu müssen!
xammu schrieb:Nur wo Auftragsbestätigung draufsteht ist auch Auftragsbestätigug drin![]()
Chrisibär schrieb:@Topag steht in deiner Email auch etwas bezüglich "Rücktrittsrecht" ?
Wenn ja:
Ab jetzt wäre es m.A.n nicht mehr "eindeutig klar". Denn für eine reine Auftragsbearbeitung braucht man kein Rücktrittsrechtbelehrung anfügen.
Es ist irgendwo zwischen pot. Käufer-Information und Kaufvertrag angesiedelt => Ggf. müsstest aber jetzt erstmals Urteile suchen in denen solche "Fälle" bereits judiziert wurden.
Topag schrieb:So nun mal Butter bei die Fische, ohne großes "hätte, könnte, wolle, geht nicht, kann nicht" oder anderen Halbwissen gequatsche!
Eigentlich hat man das doch die ganze Zeit vor Augen und man sieht es nicht einmal! Es steht gleich in der ersten Zeile der Anfeschtungsmail von Alternate:
Die geben sogar zu das der Vertrag zu stande gekommen ist:
"Sehr geehrte/r Frau / Herr Pagels,
den Kaufvertrag der aufgrund Ihrer Bestellung 294139393 vom 17.10.2011 über IMIM2K, interne Artikelbezeichnung "SSD 256GB 230/250 V 100 SA2 KIN", zustande gekommen ist, wird auf diesem Weg aufgrund eines Erklärungsirrtums angefochten."
Was nun?
Ich hätte gerne mal Nachhilfe in Rechtsgrundlagen, allerdings Fakten und keine Vermutungen.
Gibte es einen Referenzfall bei dem schon mal zu gunsten der Kunden entschieden wurde?
Chrisibär schrieb:@Topag steht in deiner Email auch etwas bezüglich "Rücktrittsrecht" ?
Wenn ja:
Ab jetzt wäre es m.A.n nicht mehr "eindeutig klar". Denn für eine reine Auftragsbearbeitung braucht man kein Rücktrittsrechtbelehrung anfügen.
Es ist irgendwo zwischen pot. Käufer-Information und Kaufvertrag angesiedelt => Ggf. müsstest aber jetzt erstmals Urteile suchen in denen solche "Fälle" bereits judiziert wurden.
Wenn nein: selbsterklärend
... oder etwa die Differenz von 240 EUR? Das würde insofern Sinn machen, als das Dein "Mehraufwand" wäre, um die von Dir bestellte Ware woanders zu bekommen falls Alternate nicht liefern "kann".Topag schrieb:Wie hoch ist der Streitwert (wonach ja der Anwalt abgerechnet wird), geht man jetzt von den 60 Euro aus oder von dem eigentlichen Wert der Platte 300 Euro?