Kostensätze bei Nacherfüllung - Wie ermitteln?

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DaishoCB

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Hallo CB forum.

Ich habe 3 "Fälle" wovon nur einer latent ist (die anderen Beiden habe ich anderweitig geregelt) und würde gerne wissen welche Kosten man hier ansetzen würde.

Laut § 439 Nacherfüllung (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Meine Frage, wie ermittelt man diese?

Fall A)
Einer der Gehäuselüfter rattert. Ich rufe den Anbieter (M) an und bitte um Tausch des Lüfters. Er bittet mich das kompl. Gehäuse einzusenden, da der Lüfter als Teil des Gehäuse verkauft wurde.
Welche Kosten, besonders für Ausbau der Komponenten, Ausfall des Rechners und erneuten Einbau inkl. Prüfung darf ich dem Anbieter in Rechnung stellen?
Besonders da der Anbieter auf seiner Seite € 150 für den Zusammenbau und die Prüfung eines Systems berechnet. Darf ich ihm entsprechend € 300 + Ausfall (wie berechnet man diesen?) in Rechnung stellen?

Fall B)
Ich kaufe beim Anbieter (A) Speicher, dieser stellt sich nach Tests als Fehlerhaft raus. Ich baue den Speicher aus und erhalte Ersatz.
Darf ich dem Anbieter das Testen des alten und neuen Speichers in Rechnung stellen? Welchen Aufwand setze ich für den Aus und Einbau an?

Fall C) (latent)
Ich kaufe beim Anbieter(M) eine Grafikkarte, diese hat Blackscreen Probleme, ich sende die Grafikkarte zum Händler zurück. Er tauscht diese gegen eine andere (scheinbar Rückläufer, aber mir in dem Moment egal weil ich nicht ewig warten wollte und sie keine äußerlichen Mängel hatte). Auch diese Karte hat Probleme (Speicher oder Grafikchip sind defekt). Ich reklamiere erneut. Er stellt mir Rückabwicklung in Aussicht (Option im RMA Formular), ändert dann aber seine Meinung und schickt die Karte an den Hersteller zur Reparatur und sagt mir ich müsse mit bis zu 6 Wochen Rechnen da der Hersteller in Asien verortet ist. Ich setze Ihm eine Frist, da dies eine nicht hinnehmbare Unannehmlichkeit darstellt (der Rechner wird dienstlich genutzt und gesamt sind wir dann bei mehr als 8 Wochen warten).
Welche Kosten kann ich Ihm hier in Rechnung stellen und wie ermittelt man diese?
Ausbau?
Einbau?
Fehlersuche?
Aufwände am Telefon&E-mail?
Nichtnutzung der anderen Komponenten?
Wegekosten zur Post?


Normal sind mir diese Kosten egal, aber bei der Graka nerft es mich da hier einfach auf Zeit gespielt wird und mir sogar gesagt wurde ich solle doch von meiner Fristsetzung Abstand nehmen bzw. diese nicht setzen.
Grüße,
Daisho
 
Du erwartest doch nicht ernsthaft, daß du hier eine verbindliche Rechtsberatung bekommst?
Bis auf wilde Spekulationen und ein dutzend unterschiedlicher Meinungen zu jedem Fall, dürfte nicht viel Verwertbares kommen.
Selber im Internet auf Fachseiten schlau machen, oder ein Juristen (ggf. vor Ort) konsultieren.
 
Ich erwarte nicht, dass mir einer sagt € 18.23 aber es muss ja eine "anerkannte" Methode geben... Beim Arzt gibt es ja auch einen Kostensatz...
 
Steht doch da. Die "erforderlichen Kosten". Dazu nimmst du alle enstandenen Kosten, addierst sie und stellst sie in Rechnung.
 
Kauf erfolgte als Privatperson.
Die Frage ist, setze ich meinen Stundenlohn an oder einen am Markt üblichen Preise? Mein Stundenlohn ist dann höher als die € 150 welche für die Installation und Test vom Händler aufgerufen werden.
 
Hattest du denn einen Stundenlohn welcher dir entgangen ist?
 
lol Stundenlohn. Weißt du eigentlich was Kosten sind? Das ist wenn man Geld ausgibt.
 
DaishoCB schrieb:
Kauf erfolgte als Privatperson.
Damit hast du diesbezüglich keine Ansprüche. Wer kauft bitte Ware privat wenn er diese gewerblich nutzt? Und ob 6 Wochen RMA als Privatmann nicht hinnehmbar sind, ist sicherlich auch diskutabel. Einen festen Wert gibt es da meines Wissens nach nicht.
 
@unicom Kommentare wie Deiner unterstreichen warum man eigentlich wie von @phil. gesagt keine ernsthaften Frage hier stellen sollte.
Es ging hier um die Frage von Kosten (Oportunitaetskosten, ich haette ja arbeiten koennen oder einfach Freizeit haben, gibt es auch, wie diese zu werten sind ist eine recht kniffelige Frage) aber auch um Aufwendungen und wie diese anzusetzen sind. Diesen Punkt hast Du mal flux ignoriert und einfach nur 'lol' geschrieben.
Der BGH sieht das etwas anders als Du https://www.prinz.law/urteile/bgh/VII_ZR__51-72 Punkt f & g beachten. Er ist sehrwohl der Meinung, dass man Selbstvornahme nicht zwingend an einen Dritten weiterreichen muss und das wenn man Eigenleistung aufwendet man nicht darauf sitzen bleiben muss.
Wollte man den Wert der Arbeitsleistung des Bestellers bei der Mängelbeseitigung als nicht erstattungsfähig ansehen, so würde man den Grundsatz, daß den Unternehmer die Kosten der Mängelbeseitigung treffen, in sein Gegenteil verkehren. ( https://www.haufe.de/recht/deutsche...1972-vii-zr-5172_idesk_PI17574_HI3018676.html)

Die Frag die steht ist nicht ob ich meine Aufwendungen ansetzen darf (ja), sondern zu welchem Satz.

@Mustis Ich darf doch wohl meinen Rechner sowohl fuer Arbeits als auch Privatzwecke nutzen. Ich darf ihn ja auch entsprechend steuerlich veranschlagen. Daraus ergeht doch aber kein Zwang einen so genutzten Rechner zwingend gewerblich zu erwerben.
Ob nun 6 Wochen RMA hinnehmbar sind oder nicht, klar kann man sich streiten da der Gesetzgeber dies nicht eindeutig geklaert hat, daher habe ich aber eine angemessene Frist gesetzt, was laut aktueller Rechtssprechung hinreichend ist.
 
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Du kaufst als Privatperon irgendwelche Hardware verteilt auf zig Händlern und willst, weil Du gewerblich mit dem Rechner arbeitest und damit Geld verdienst, irgendwelche fiktiven Verdienstausfälle geltend machen. Das ist doch ein Witz, oder?

Wenn Du auf dem Rechner angewiesen bist, dann lass das auch den Verkäufer wissen und kauf Dinge so ein, dass sie auch im Falle eines defektes schnell gelöst werden. Und ja, das kostet mehr Geld. Ist aber Dein Problem und nicht das Problem des Verkäufers. Auf solche Kunden wie Dich kann wohl jeder Händler verzichten, der sein Angebot vornehmlich an Privat Leute richtet.

Du hast gar kein Recht auf irgendwelche Erstattungen deines sogenannten Verdienstausfalls. Bestenfalls kannst Du wirklich enstandene Kosten geltend machen. Porto vielleicht. Und selbst das auch nur, kommt drauf an.
 
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@DaishoCB

Hast du das Urteil überhaupt gelesen? In dem zitierten Urteil ging es um einen Werkvertrag. Lies mal §637 BGB und dann vergleich das mit dem Kaufrecht. Was fällt dem gewieften Leser auf? Die Vorschrift fehlt. Wie gesagt Kosten entstehen, wenn du etwas bezahlst. Davon gibt es nur einige wenige Ausnahmefälle. Also ich bleibe beim "lol".
 
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@BlubbsDE
Wo erkennst Du, dass ich den Haendler nicht dahingehend informiert habe, dass der Rechner auch dienstlich genutzt wird? Bitte nicht wild schlussfolgern.

Ich habe den Rechner (abgesehen von einem zweiten RAM Kit aus Konstrukt B) kompl. beim Haendler gekauft. Und mir ist keine Vorschrift bekannt die es mir untersagt dies so zu tun...

Und Dir ist hoffentlich klar, dass es hier nicht zwingend um einen Verdienstausfall geht sondern vorrangig um die Aufwendungen welche mir durch Ein/Ausbau/Testen etc. entstanden sind. Diese haette ich natuerlich auch durch einen Dritten erbringen lassen koennen und dann entsprechend geltend machen, was nicht mein Ziel war. Ich moechte einfach nicht schlechter gestellt werden weil der Haendler hier mehrfach Nacherfuellen muss.

@unicom
Ich mache es nochmal Klar.
Ich kaufe eine Grafikkarte beim Haendler (M). Diese ist leider Mangelhaft (auch vom Haendler unstrittig). Nun kommen wir zu
§ 439 Nacherfüllung 3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

Soweit hoffentlich unstrittig.

Die Frage ist nun, was zaehlt als 'Aufwendung' und wie sind diese zu berechnen?
Leider bleibt das BGB hier etwas unklar. Es nennt zwar Aufwendungen an mehreren Stellen, sagt aber nicht genau was es sich darunter vorstellt.

Ergo bleibt mir nichts anderes uebrig als die Rechtssprechung zum Thema "Aufwendungen" zu befragen.

Das genannte Urteil des BGH sagt hier (wie Du richtig erkannt hast in einem leicht anderen Kontext) das Aufwendungen unter anderem Selbsterbrachte Leistungen sind und das diese entsprechend zu wuerdigen sind.

Meine Frage nun, wie ist das anzusetzen?

Ich verstehe dein 'lol' immer noch nicht.
 
Aufwendungen in diesem Falle dürften wohl eher Kabelbinder etc. sein, welche beim durch den Mangel erforderlichen Ausbau untergehen.

Deine aufgewandte Zeit und Mühe ist, leider, nicht weiterverrechenbar.
 
Wie oft denn noch. Aufwendungen zählen grundsätzlich nur wenn du Geld bezahlt hast oder konkret Geld "verloren". Deine Freizeit ist in dem Zusammenhang wertlos.
Davon gibt es einige wenige Ausnahme. Eine davon hast du ja bereits gefunden.
 
@unicom @Idon
https://www.cmshs-bloggt.de/commerc...ausbau-aufwendungen-unverhaeltnismaessigkeit/
Gehen wir nun doch einfach mal davon aus, dass es so ist wie von mir dargelegt (die Herleitung im Artikle ist lustigerweise genau die meine)
Als Anhaltspunkt für die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen einer Selbstvornahme durch den Käufer dient der Lohn, der einem in beruflich abhängiger Stellung tätigen hierfür zu zahlen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1972 – VII ZR 51/72).

Nochmals,wo bekomme ich diesen Kostensatz her?
Ignoriert doch bitte mal Eure Annahme, dass Aufwaende hier irrelevant sind und lasst euch auf diesen Fall so wie praesentiert/im Artikel dargelegt ein.
Sollte der Haendler (M) dann die Aufstellung anzweifeln haben wir ggf. den Spass es hoechst richterlich zu bekommen.
 
Gelbe Seiten? Kostenvoranschlag oder Rechnung für eine ähnliche Tätigkeit. Woher soll man das sonst wissen.
 
Genau das geht ja eben nicht, weil es hier um den Lohn des Ausfuehrenden geht und nicht um die in Rechnung gestellte Auftragssumme ...
 
Der Verlauf ist wie zu erwarten.
DaishoCB schrieb:
Nochmals,wo bekomme ich diesen Kostensatz her?
Von einem Anwalt deines Vertrauens.
 
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