Kündigungsfrist bei Mini-/Midijobs

  • Ersteller Ersteller sunny-side_down
  • Erstellt am Erstellt am
S

sunny-side_down

Gast
Hallihallo.

Meine Freundin hat demnächst ein Bewerbungsgespräch für einen Mini- bzw. Midijob (sollte ja eigentlich egal sein, oder?). Weiß jemand, wie es da mit den Kündigungsfristen aussieht? Also sowohl die Frist, die der Arbeitgeber beim Kündigen einhalten muss, als auch die des Arbeitnehmers.

Im Internet hab ich bisher gefunden, dass wohl (ich bin also nicht ganz sicher) die normale Kündigungsfrist von 4 Wochen gilt. Ist das richtig so oder gibt es dabei irgendwelche Einschränkungen?

Vielen Dank schonmal,
Gruß
sunny-side_down
 
Hallo,

auch für geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV (sog. Minijob) gelten die Kündigungsfristen des § 622 BGB.

Das heißt: Grundsätzlich vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber stufenweise.

Während einer vereinbarten Probezeit (längstens für 6 Monate) kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Achtung: Abweichungen von dem Vorstehenden kann es durch Tarifverträge geben. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Einstellung zur vorübergehenden Aushilfe längstens für drei Monate oder der Betrieb hat nur Auszubildende und nicht mehr als 20) einzelvertraglich eine kürze Kündigungsfrist vereinbart werden.

Am Besten einmal § 622 BGB genau durchlesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Super, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Den 622 werde ich mir mal anschauen.
 
Zurück
Oben