Doc Foster
Fleet Admiral
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Wattebaellchen schrieb:Damit kommt er aber nicht durch^^
Und es wird auch Rechtsschutzversicherungen geben die dem Kunden in solchen Fällen den Anwalt stellen und alle Kosten tragen.
Es gab schon einige Gerichtsentscheidungen in der Richtung wo Richter klargestellt haben das bei sachgemäßer Nutzung und einem Defekt innerhalb der Gewährleistungszeit von einem Material, Herstellungs oder gar Konstruktionsfehler ausgegangen werden muss. Dazu würde es reichen das der Käufer dies versichert und keine sichtbaren Spuren von Öffnung oder Beschädigung vorhanden sind.
Anders sieht das bei sichtbaren Schäden aus oder bei Wasserschäden.
Sorry, aber diese Aussage ist absoluter Schwachsinn und widerspricht elementar den Grundregeln des deutschen Zivilprozessrechtes.
Der Käufer hat grds. immer zu beweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, nur ausnahmsweise wird bei einem Verbrauchsgüterkauf gesetzlich vermutet, dass ein innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits bei GÜ vorgelegen hat.
Der BGH hat in einer ganz aktuellen Entscheidung lediglich einmal formuliert, dass bei einem wenige Tage alten mangelhaften Auto (?) verständigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel bereits bei GÜ bestanden hat und den Käufer insoweit von einer weitergehenden Beweislast befreit.