kurze Frage zur Garantie...

Wattebaellchen schrieb:
Damit kommt er aber nicht durch^^
Und es wird auch Rechtsschutzversicherungen geben die dem Kunden in solchen Fällen den Anwalt stellen und alle Kosten tragen.

Es gab schon einige Gerichtsentscheidungen in der Richtung wo Richter klargestellt haben das bei sachgemäßer Nutzung und einem Defekt innerhalb der Gewährleistungszeit von einem Material, Herstellungs oder gar Konstruktionsfehler ausgegangen werden muss. Dazu würde es reichen das der Käufer dies versichert und keine sichtbaren Spuren von Öffnung oder Beschädigung vorhanden sind.

Anders sieht das bei sichtbaren Schäden aus oder bei Wasserschäden.

Sorry, aber diese Aussage ist absoluter Schwachsinn und widerspricht elementar den Grundregeln des deutschen Zivilprozessrechtes.

Der Käufer hat grds. immer zu beweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, nur ausnahmsweise wird bei einem Verbrauchsgüterkauf gesetzlich vermutet, dass ein innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits bei GÜ vorgelegen hat.

Der BGH hat in einer ganz aktuellen Entscheidung lediglich einmal formuliert, dass bei einem wenige Tage alten mangelhaften Auto (?) verständigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel bereits bei GÜ bestanden hat und den Käufer insoweit von einer weitergehenden Beweislast befreit.
 
DDM_Reaper20 schrieb:
....
...oder Dein Glück bei Deinem Lieferanten versuchen und das dem Kunden auch so vermitteln, dass Du also in keinem Falle auf den Kosten sitzen bleibst.
...

Er ist als Händler ggü. dem Kunden in der Pflicht, Ansprüche nach der Sachmangelhaftung zu befriedigen. Da kann er nicht einfach mit der Ablehnung der Ansprüche, die er gegen seinen Lieferanten hat, die des Kunden ablehnen.

@derBaya

Was machst Du denn, wenn der Kunde eben nicht zum Hersteller geht und immer erst direkt zu Dir?

Da kannst Du die Bearbeitung auch nicht verweigern und Du kannst die Ware nicht ohne Erlaubnis des Kunden, der Dir diese zur Gewährleistungsabwicklung gegeben hat, in seinem Namen an den Hersteller senden. Einerseits hast Du keine vertragliche Beziehung mit dem Hersteller und andererseits würdest Du ohne Auftrag handeln.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Notebook wurde auf meinen Namen bei Toshiba reg. mit dem Vermerk das ich Händler bin und es ein Kundenendgerät ist. So sollte ich es machen, lt. Toshiba.
Im ersten Jahr trägt mir der Bekannte halt das Gerät her und ich kanns einschicken.
Blöd ist' halt wenn nach dem Jahr was ist.
 
Warum nur für ihn? Hab ich also keinerlei Verpflichtungen mehr, ihm ggü. in der Gewährleistungszeit?
 
Ja, Du hast ihm gegenüber insgesamt 24 Monate Gewährleistungspflicht.

Aber: Nach 6 Monaten greift die Beweislastumkehr, so dass er seine Rechte Dir gegenüber nur noch sehr schwer durchsetzen kann.
 
Anscheinend kann mna das noch so oft erklären, er versteht es einfach nicht.

Naja, schlecht für ihn, gut für seine Kunden.

PS: Nicht nach 6 Monaten greift eine Umkehr der Beweislast sondern für den Zeitraum vorher.
 
Das mit den 6 Monaten und der Beweislastumkehr hab ich doch verstanden ;)
Der Händler kann sich also prinzipiell nach 6 Monaten stur stellen und dann wirds für den Endkunden schwierig.

Ich persönlich werde aber jetzt lieber nach Geräten Ausschau halten wo auch die 2 Jahre Herstellergarantie drauf sind. DELL bietet ja da gute Serviceleistung denke ich.
Ich will ja auch das die Geräte möglichst lange halten und es keinen Ärger damit gibt.

Wie gesagt der Bekannte da, wollte es halt möglichst günstig und auf das 1 Jahr Garantie hab ich ihn hingewiesen und erklärt das es schwierig wird da was zu machen wenn das jahr rum ist.
 
Was machst du eigentlich wenn der Kunde innerhalb der ersten 6 Monate zu dir kommt und auf einen Austausch des Geräts aufgrund eines Defekts besteht? Dieses Recht steht ihm nämlich auch zu :-).
 
Toshiba erklärte mir, dass der Endkunde das Gerät für die Garantie registrieren muss.
In dieser Zeit muss der Endkunde sich an Toshiba wenden und nicht an den Händler.
So wurde es mir gesagt!
 
@ DerBaya

Der Kunde hat sehr wohl das Recht, zwischen der gesetzlich geregelten Gewährleistung und der Garantie zu wählen, das kann ihm der Händler einfach nicht verweigern, und der Hersteller hat da ohnehin schon mal gar nichts zu melden, weil der Kaufvertrag zwischen Händler und Kunde, nicht Hersteller und Kunde erfolgt.

Toshiba bindet Dir einen Bären auf, wenn sie Dir versichern, der Kunde MÜSSTE die Garantie wählen. Er muss das überhaupt nicht. Er kann sich sehr wohl an Dich im Rahmen der Sachmängelfreiheit (= Gewährleistung) wenden, und das darfst Du nicht abschlagen.
 
und wie soll das ein kleiner Händler bewältigen?
Ich kann ihm doch kein neues Notebook kaufen?
 
Na ja, der Kunde gibt Dir das Ding und Du musst Dich drum kümmern, das ist nicht seine Angelegenheit.

Du kannst Dich dann immer noch an den Hersteller wenden, nur eben bist und bleibst Du in jedem Falle der Ansprechpartner des Kunden, weil, wie gesagt, der Kaufvertrag zwischen Dir und dem Kunden besteht, und dieser daher seine Ansprüche Dir gegenüber geltend machen kann.
 
Naja ok ist ja gut zu wissen...
Wie gesagt, normalerweise bringt ja der Laptop-Verkauf mir sowieso nicht viel.
Kann ja keine 50€ drauf haun, nur weil ich das Ding bestelle...
Am gescheitesten ist wenn sich der Kunde das Ding dann selbst bestellt und man ihm vielleicht nur Beratung gibt. Das war jetzt auch einmalig, weil es eben ein Kollege ist.
Notebooks sind ja im allgemeinem etwas anfälliger ggü. normalenPCs und schwieriger zu reparieren.
 
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