Da der Artikel bis zur Lieferung Eigentum des Lieferanten ist, ist es wohl schwierig da eine Frist zu setzen...
Den Beitrag verstehe ich nicht ganz.
Der Umstand, dass der Liefernde das Eigentum nicht abtreten will, ist doch genau der Knack- oder Streitpunkt; denn der liefernde Schuldner ist zur Übereignung der Kaufsache i.S.d. § 929 BGB - und dem Gläubiger damit zur Verschaffung des Eigentums an der Sache - aus dem Kaufvertrag gem. § 433 I BGB verpflichtet.
Der Umstand, dass es sich um einen Club und nicht um eine Privatperson handelt ist dabei sicherlich ebenfalls nicht unerheblich.
Ich kann mir unter der Beschreibung des TEs, dass es sich um einen "Club" handelt, leider nichts vorstellen.
Wurde eine Angabe bezüglich des Leistungsdatums von Seiten des Schuldners (des Clubs) gemacht? Wenn dem so ist, ist der Anspruch, den Du hast nicht nur fällig, sondern der Schuldner befindet sich seitdem auch in Verzug. Solltest Du dem Schuldner darüber hinaus nach einer angemessenen Zeit von ca. 10-14 Tagen eine Aufforderung zur Erbringung seiner geschuldeten Leistung gesandt haben (= Mahnung), hat dies ebenfalls zum Verzug seitens des Schuldners geführt, unerheblich, ob im Vorhinein ein Leistungsdatum bestimmt war.
Dies bedeutet für Dich, dass Du mit Eintritt des Verzugs sog. Verzugsschäden vom Schuldner ersetzt verlangen kannst. Als Beispiel: Kaufst Du ein Auto in einem Autohaus, dessen Lieferung Dir zum 01.04.09 vertraglich zugesagt wird, jedoch wird dieses erst am 15.04.09 geliefert, kannst Du die Kosten für einen Mietwagen, den Du Dir genommen hast, um zur Arbeit zu kommen, von dem Autohaus ersetzen lassen - Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (Verzugsschaden) - §§ 280, 286.