Lieferung von 3 GB statt 4 GB RAM

Ich verstehe den ganzen Stress garnicht. Wenn dir 3GB zu wenig sind schick das Teil zurück, Ferabsatzgesetz usw. Wenn nicht, dann behalts.
So einfach ist das.
1GB Ram sind den ganzen Ärger wohl kaum Wert da notfalls rechtlich gegen vorzugehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@DODErazor: Es geht Ihm um das Recht auf 4GB, nicht ums zurückschicken!
 
Wenn die Möglichkeit besteht zu beweisen, dass dort 4 GB Arbeitspeicher verbaut sein soll, dann einfach mal den Support/Hotline anschreiben/anrufen und dort nachfragen.
Dazu braucht es keinen eigenen Thread...
 
1.) Vertrag kommt erst zustande, wenn das NB geliefert wurde --> nicht vorher.
2.) Es gilt dann das, was im Vertrag steht (liegt meist der Bestellung bei)
3.) Ist es nicht das, was vorher vereinbart wurde, einfach zurücktreten

Etwas einklagen was beworben wurde ist meist nicht so einfach, weil es ja wirklich ein Schreibfehler sein könnte und dir dadurch auch kein Schaden entstanden ist.

Steht aber 4Gb auf der Rechnung und wurde auch schon bezahlt, dann ist der Vertrag rechtsgültig und es müssen auch 4Gb im NB sein, dann könnte man die also auch einfordern.
 
Ich habe beim Durchlesen des Freds auch schon so meine Befürchtungen, dass das hier in einen Glaubenskrieg führen wird.

Wie ich bereits sagte, falls der Vertrag beidseitig geschlossen ist, ist da erstmal ein Anspruch auf die gekaufte Ware, somit auch das Recht, die 4GB einzufordern. Wie ausgeprägt man den nachgeht, bleibt abzuwarten.

Hinzu kommt, dass es ja evtl auch schlicht und einfach mit 4GB gleiefert werden könnte.

So oder so: Have a nice day.
 
>>@DODErazor: Es geht Ihm um das Recht auf 4GB, nicht ums zurückschicken!
bingo

>>1.) Vertrag kommt erst zustande, wenn das NB geliefert wurde --> nicht vorher.
das glaub ich nicht ganz, meines wissens kommt bereits bei bestätigungsmail (und das hab ich ja erhalten) zustande
 
Das der Vertrag mit der Bestätigung zustande kommt ist tatsächlich ein Irrtum, erst wenn "Geld gegen Ware" getauscht wurde ist der Vertrag rechtsgültig und dann gilt eben auch das, was drinsteht zu keinem anderen Zeitpunkt vorher.
 
Warum sollte der Händler verpflichtet sein, das zu liefern, was du bestellt hast? Wenn ers nicht kann, gibts das Geld zurück und gut ist.

Wenn du eine Mikrowelle, die aber als Zeitmaschine geworben wurde, bestellst, kann dir der Händler wohl schlecht die Zeitmaschine schicken. Wenn er kein NB mit 4Gb hat, verhält es sich damit genauso.
 
das was du mit der bestätigungsmail geschrieben hast is glaub ich richtig, habe ich kürzlich noch gelesen. hab das glaube ich in zusammenhang mit falsch deklarierten preisen bei amazon gelesen.
 
die einen meinen so - die anderen so ... werde daher einen juristen fragen (interessiert mich einfach) und lösung posten ;-)
 
Hilbertraum schrieb:
... Viele Notebooks werden von Verkäufern nachträglich aufgerüstet, biespielweise durch SSDs, RAM, CPUs etc... Da kann der Kunde nicht wissen, das dass Gerät nun 3 GB hat.
Es spielt überhaupt null komma gar keine Rolle, ob viele Händler noch was aufrüsten oder nicht, ich bin alsKäufer definitiv nicht verpflichtet beim hersteller nachzuschauen, ob die Angaben des Händlers stimmen - flasche Angaben beim Verkauf zu machen ist betrug und wenn man das aus Versehen macht, hat man eben Pech, das mag schlimm für denjenigen sein, der den Fehler gemacht hat, bzw. das Unternehmen, aber wie man es nun dreht oder wendet, als Unternehmer steht man für sowas in Verantwortung und schützen kann man sich gegen sowas mit Vrsicherungen - in denen man aber natürlich auch hochgestuft wird, wenn man da ein zweites Mal einen solchen Fehler macht.

Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass ihr Gewinn die Verluste aus den ihnen passierenden Fehlern aufwiegt - dafür sind sie ja eben keine Angestellten oder Beamten.
 
@MountWalker - Das stimmt so einfach nicht, was ein OnlineShop macht ist im besten Fall Werbung, man versucht einfach Kunden zu bekommen. Im nächsten Schritt gibt aber der Kunde ein Angebot beim Shop ab, dafür die angebotene Ware gegen einen Preis x zu erwerben. Die meisten Shops haben dann darauf automatisierte Bestätigungen (deswegen sind die auch nicht rechtsgültig) und erst wenn der Shop das Angebot rechtsgültig (zum Beispiel durch versenden der Ware) annimmt kommt auch ein Vertrag zustande und dann müssen die Angaben auch stimmen, aber was jmd auf seine HP schreibt ...
 
die Fakten aus meiner Sicht:
1. der Irrtum bei der Angebotsbeschreibung ist anscheinend nicht offensichtlich
2. der Käufer besteht auf einer Ware laut Angebot, falls nur die Standard-Fabrikware (3GB) geliefert wird

Im Streitfall wird ein Gericht nach Einzelfallprüfung entscheiden müssen, ob dem Händler eine Nachbesserung zumutbar ist. Gibt es das Gerät handelsüblich nur mit 3 GB RAM und verkauft der Händler üblicherweise nur Standard-Produkte, ist also selber kein Veredeler/Aufrüster auf eigenes Risiko, so wird aus meiner Sicht das Gericht eine Nachbesserungspflicht verneinen, weil z. Bsp.
a) die Werksgarantie des Herstellers durch das Aufrüsten zum Teil erlischt
b) die Gewährleistung im Fall unerprobter Neukomponenten erheblich aufwendiger sein kann
c) durch die technische Grundbeschaffenheit des Gerätes eine Bestückung mit 4 GB leistungsmindernd ist
d) die Aufrüstung erhebliche Mehraufwendungen verursacht

Dabei lege ich zu Grunde, dass der Händler-Shop wie üblich gewisse AGB Klauseln in Bezug auf Irrtumsangaben, Lieferbarkeit usw. besitzt, welche durch Vertragsabschluss auch vom Kunden akzeptiert wurden. Die sollten vorab unbedingt geprüft werden.
Selbst die technischen Daten des Gerätes sollten vom TE genauestens überprüft werden. Ss hat schon seinen Grund, weshalb einige Laptops nur mit 3 statt 4 GB geliefert werden! Die Wunscherfüllung nach 4 GB kann deswegen auch ein Eigentor sein in Bezug auf derzeitige Performance und zukünftige Aufrüstbarkeit.
 
lustig. du hast den fehler selbst entdeckt und den shop informiert, welcher dir sagte, dass leider ein fehler vorlag. du hast aber die bestellung nicht geändert oder storniert sondern willst einfach das nb mit 4 statt 3gig ram haben und so tun, als wüsstest du von nix.

sowas sagt viel über den nicht vorhandenen charakter aus, denn die vorgabe, dass händler an ihre angebote (ausser offensichtlicher irrtum) gebunden sind, war mal dazu gedacht um abzocke seitens des händlers zu unterbinden bzw. den ahnungslosen kunden zu schützen. und hier trifft beides NICHT zu.

aber wir leben in einem rechtsstaat und gesetze sind auslegungsfähig. also zock du weiter händler ab und geh vor gericht. am besten drückst du da noch auf die tränendrüse von wegen "der hat mir 4 gig versprochen!!!! und jetzt muss ich meine hauptschulabschlussarbeit mit einem 3gig-nb schreiben : (((((". dann musst du aber hoffen, dass niemand den thread hier kennt und der händler auch nicht nachweisen kann, dass du kenntnis von diesem "fehler" hattest. aber vielleicht gibts dann ja mal gerechtigkeit für den händler und der knallt dir versuchten betrug vor den latz. in dem fall freuen wir uns hier mal auf den nächsten "myuser schafft sie alle"-thread -.-
 
Ich kann jetzt nur für die deutsche Rechtslage schreiben:

Ein Irrtum muss nicht offensichtlich sein, das ist keineswegs in 119 I BGB normiert. Kann der Verkäufer einen solchen Irrtum (Tippfehler) glaubhaft machen, ist er zur Anfechtung berechtigt.

das glaub ich nicht ganz, meines wissens kommt bereits bei bestätigungsmail (und das hab ich ja erhalten) zustande

Mit einer automatisierten Bestätigungsmail kommt ziemlich sicher kein Vertrag zustande. Hierzu bedarf Antrag und Annahme.

erst wenn "Geld gegen Ware" getauscht wurde ist der Vertrag rechtsgültig

Wiederum falsch, zumindest in Deutschland trennen wir Verpflichtungs- und Verfügungsgeschft strikt.
 
aikten84 schrieb:
... und erst wenn der Shop das Angebot rechtsgültig (zum Beispiel durch versenden der Ware) annimmt kommt auch ein Vertrag zustande und dann müssen die Angaben auch stimmen, aber was jmd auf seine HP schreibt ...
Und da steht natürlich was anderes, weil die Versandbestätigung natürlich per Hand geschrieben wird? Irreführende Produktbeschreibungen nkönnen sehr wohl den kaufvertrag ungültig machen - es ist nur so, dass es bei 14 Tage Rückgaberecht natürlich eine untergeordnete Rolle spielt, dass der Vertrag wegen Irreführung (ob nun beabsichtigt oder unbeabsichtigt) ungültig ist.
 
aikten84 hat deinen Beitrag zu recht verbessert, denn er war überwiegend unzutreffend.

Irreführende Produktbeschreibungen nkönnen sehr wohl den kaufvertrag ungültig machen

Verträge werden nicht einfach ungültig, sie können ggf. durch Anfechtung rückwirkend vernichtet werden.
 
@Heretic Novalis:
1) manche informieren nicht mal den shop, abgesehen davon hat der shop bis jetzt keine änderung durchgeführt (oder will der shop durch diese (absichtliche?) irreführung kunden abzocken?!); abgesehen davon hat der shop sicher schon anderen personen genau dieses notebook mit falschen komponenten verkauft; jedoch: nicht jeder hat das wissen alles zu überprüfen. im nachhinein dem shop zu erklären, dass nichts geändert wurde, und immer schon 3 gb statt 4 gb drinnen sind, wird wohl gar nicht möglich sein; und mit 3 gb hätte der shop wohl den auftrag möglicherweise gar nicht bekommen, da zu teuer.
2) urteile nicht über andere, die du nicht kennst, nie kennen lernen wirst etc. (wahrscheinlich hast ja selbst dreck am stecken) und den unterschied zwischen einer frage und ob man diese dann wie auch immer umsetzt - den unterschied sollte man schon (er)kennen
3) und es gibt gesetze etc., welche von beiden seiten einzuhalten sind (und somit auch vom lieferanten)

.. und wenn du "nur" einen hauptschulabschluss hast - dann schließe von dir nicht auf andere (also erspar mir dein gesülze)

q.e.d.
 
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Das wird bestimmt noch witzig hier.
Ich hole mir mal eben Popcorn... ;D

@TE: Unbedingt den Ausgnag hier posten, ich bin jetzt schon zum Zerreißen gespannt.
 
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Ich hoffe, du hast das kleingedruckte gelesen: unterhaltungsgebühr von eur 15,--/person wird eingehoben ;-)

@te != myuser (und den ausgang weiß doch nur ich ;-)
 
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