Verlangt der Käufer, der ein Verbraucher ist, von einem Unternehmer Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung, steht dem Verkäufer kein Wertersatz zu. Die Rechtsprechung des EuGH, der sich der BGH angeschlossen hat, ist hier eindeutig.maxi_rodriges schrieb:abzüglich Nutzungswert.
Der Wertersatz ist in der Regel nur relevant, wenn der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und die Ware zurückgibt. In diesem Fall kann der Verkäufer einen entsprechenden Wertersatz fordern, falls die Ware nicht mehr im ursprünglichen Zustand ist.
Bei der Nacherfüllung steht jedoch das Recht des Verbrauchers im Vordergrund, die mangelhafte Ware zu beheben oder auszutauschen, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Wertersatz entsteht.
In seinem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH entschieden:
"Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch zu leisten. Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen."
Aber wie der EuGH später klar gestellt hat, bezieht sich die vorstehende Entscheidung nur auf den Fall, dass der Käufer Nachbesserung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Der Nutzungsersatz nach einem Rücktritt des Käufers auf Grund des Mangels wird nicht ausgeschlossen.
Im Zweifelsfall sollte man bei der Geltendmachung von Sachmängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) zumindest bei einer Verbraucherzentrale nachfragen, die hierfür maximal 25,00 € berechnen, welches IMO gut angelegtes Geld ist.
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